BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt(B) 12/01 vom 1. Juli 2002 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten (Wiederaufnahme) - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Ja- nuar 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts, ein durch Berufungsurteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 20. Juni 1990 abgeschlossenes Verfahren, in dem gegen den Rechtsa n - walt wegen Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten ein Verweis und eine Geldbuße verhängt worden war, wiederaufzunehmen, verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO, § 116 Satz 2 BRAO unstatt haft. Von den entsprechenden gef e - stigten Rechtsprechungsgrundsätzen (BGHSt 37, 356; vgl. ferner Feuerich/ - 3 - Braun, BRAO 5. Aufl. § 116 Rdn. 78 m.w.N.) abzugehen, besteht auch unter Bercksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anlaû. Wegen der vom Beschwerdefhrer gegen die Zustndigkeit des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs erhobenen Einwnde merkt der Senat lediglich an, daû das Berufungsurteil im Ausgangsverfahren vom 2. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs fr Rechtsanwlte erlassen wo r - den ist. Bei der Angabe 3. Senat im Rubrum des Berufungsurteils und in dem gemû § 145 BRAO ergangenen Senatsbeschluû vom 25. Mrz 1991 - AnwSt(B) 26/90 - handelt es sich um ein nach Aktenlage offensichtliches Fa s - sungsversehen. Hirsch Basdorf Ganter Schli ck Wllrich Hauger Kappelhoff
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