BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwS t (B) 13/11 vom 29. November 20 1 1 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwalt s sachen, hat auf Antrag des Genera l- bun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Wü l lrich und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 29. November 20 1 1 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO einstimmig b e- schlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsg e- richtshofs vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmitt els zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Mit der Rüge langer Verfahrensdauer und deren im Berufungsverfa h- ren nicht erfolgter Berücksichtigung bei der Ahndung des Pflichtverstoßes zeigt der Rechtsanwalt keine Rechtsfrage von g rundsätzliche r Bedeutung im Sinne von § 145 Abs. 2 BRAO auf. Der Anwaltsgerichtshof ist in dem angefochtenen Urteil nicht etwa einem (nicht bestehenden) Rechtsgrundsatz gefolgt, wonach Verfahrensverzögerungen sowie der Zeitablauf se it der Pflichtverletzung gen e- rell keine Berücksichtigung zugunsten des Rechtsanwalts finden. Vielmehr hat er ersichtlich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bezogen und namentlich mit Blick auf das bis ins Jahr 2008 fortdauernde Strafverfahren (vgl. hierzu § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAO ), dessen Länge auch durch zulässiges Verteidigungsverhalten des Rechtsanwalts bedingt gewesen sei, bereits eine unangemessene Verfa h- rensdauer ausgeschlossen. Diese Wertung begegnet für sich genommen noch 1 2 - 3 - keinen durchgreifenden Bedenken ( vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - AnwSt (R) 17/90, juris Rn. 1). Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Generalstaatsanwaltschaft entsprechend der Auffassung des Generalbunde s- anwalts die Anschuldigungsschrift gemäß dem Rechtsgedanken des § 11 8 Abs. 1 Satz 3 BRAO nach der am 6. Dezember 2007 erfolgten erneuten Au f- nahme des Verfahrens etwas früher als geschehen hätte einreichen müssen. 2. Die Zulassung der Beschwerde ist auch nicht deshalb geboten, weil der Rechtsanwalt d en absoluten Revision sgrund nach § 338 Nr. 7 StPO wegen Überschreitung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angeordneten Frist gel tend macht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch damit nicht aufgeworfen ( BGH, Beschluss vom 17. Januar 1977 - AnwSt (B) 15/76, NJW 1 977, 1406) . Kessal - Wulf König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 18.05.11 - AGH 1/10 Anwaltsgericht Erfurt , Entscheidung vom 19.03.10 - AG 10/08 3
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