ECLI:DE:BGH:2016:120516BANWSTB13.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 13/15 vom 12. Mai 2016 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Ka u und Dr. Wolf am 12. Mai 2016 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen : Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revis i on im Urt ei l des 2. Senats des Anw a ltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 14. Aug u st 2015 wird zurüc k- gewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezei ch net oder in einer Wei s e angesprochen, d ie den Anford e- rungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine m a- te r i e ll - rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher B e- deutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches 1 2 3 - 3 - Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein V ortrag erschöpft sich letztlich i n der Behauptung falscher R echtsanwendung im konkreten Einzelfall. Kayser Bünger Remmert Ka u Wolf Vorinstanzen: Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2014 - 3 EV 189 /11 - AGH Hamm, Entscheidung vom 14.08.2015 - 2 AGH 20/14 -
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