BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 14/04 vom 9. Juni 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 9. Juni 2008 gem344337 247 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen An-waltsgerichtshofs vom 24. Juni 2004 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Verbots des Erfolgshonorars gekl344rt (Beschl. vom 12. Dezember 2006 226 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163). Deshalb k344me die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht, wenn die Revision Aussicht auf Erfolg h344tte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. Juli 2005 226 1 BvR 2419 und 2420/03, NJOZ 2005, 3980, 3981 f.; BGH, Beschl. vom 8. September 2004 226 V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 156; Beschl. vom 27. Oktober 2004 226 IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438). 1 Dies ist indes nicht der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in sei-nem Beschluss vom 12. Dezember 2006 (aaO S. 200 f.) ausgesprochen hat, bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in 247 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO bis zu einer sp344testens zum 30. Juni 2008 vorzunehmenden Neurege- 2 - 3 - lung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar. Das Bundesverfassungsge-richt hat ausdr374cklich eine darauf gest374tzte berufsgerichtliche Verurteilung ver-fassungsrechtlich nicht beanstandet. Ein Ausnahmefall im Sinne der Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Nichts anderes gilt im 334brigen auch mit Blick auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonora-ren vom 19. Dezember 2007 (BR-Drucks. 6/08). Danach soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur im Einzelfall zul344ssig sein. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse bei verst344ndiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Er-folgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten w374rde (247 49b Abs. 2 BRAO - Entwurf, 247 4 a Abs. 1 RVG - Entwurf). Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich im 334brigen aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren AnwSt (R) 5/05. Dort hatte der Senat einen 344hnlich gelagerten Sachverhalt zu beurteilen. 3 2. Die Frage, ob das Verbot der Unterschreitung der Mindestgeb374hren gegen Art. 49 EG verst366337t, k366nnte zwar eine Zulassung der Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung rechtfertigen. Der Rechtsanwalt kann sich aber auf 4 - 4 - die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG nicht berufen, da der Sachverhalt lediglich Inlandsbez374ge aufweist (vgl. EuGH, Urt. vom 16. Januar 1997 Rs. C-134/95, Slg. I- 195 Tz. 19 - USSL; BGH, Beschl. vom 27. September 2006 226 VII ZR 11/06 mitgeteilt von Thode, IBR 2006, 679). Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 28.09.2004 - BayAGH II. 3/04 -
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