BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 14/08 vom 12. Juni 2009 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat nach Anh366rung des Ge-neralbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers durch den Vorsitzenden Rich-ter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey und die Rechts-anw344ltin Dr. Hauger am 12. Juni 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gr374nde: Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes S. vom 25. Mai 2007 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach 247247 43, 43a Abs. 4, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. 247 356 StGB die anwaltsgerichtlichen Ma337nahmen des Verweises und einer Geldbu337e verh344ngt worden. Auf seine gegen dieses Urteil gerichtete, in der m374ndlichen Verhandlung auf den Straffolgenausspruch beschr344nkte Be-rufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes S. die verh344ngte Geldbu337e durch Urteil vom 6. Juni 2008 lediglich auf 4.000 200 erm344337igt. Dage-gen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - W344hrend des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2009 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 ist die Zu-lassung des Rechtsanwalts gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden. Dieser Bescheid ist seit dem 16. Februar 2009 bestandskr344ftig. 2 Das beim Senat anh344ngige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtli-che Verfahren ist nach dem bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung des Be-schwerdef374hrers gem344337 247 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 146 Abs. 3 BRAO einzu-stellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungs-beschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschl. v. 6.7.1992 - AnwSt (B) 2/92 juris Tz. 6 ff.). Die Einstellung kann nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss au337erhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO juris Tz. 8; Beschl. v. 25.11.2002 - AnwSt (R) 1/02). 3 Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verh344ngung einer anwalts-gerichtlichen Ma337nahme gerechtfertigt gewesen w344re (247 197 Abs. 1 Satz 3 4 - 4 - BRAO). Der Nichtzulassungsbeschwerde w344re der Erfolg versagt geblieben, weil der Rechtsanwalt seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch be-schr344nkt hatte. Ganter Ernemann Frellesen Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 AGH 8/07 -
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