BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 2/07 vom 21. Januar 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hier: - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal am 21. Januar 2008 beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Kosten-rechnung vom 18. Juli 2007 zur Gesch344ftsnummer AnwSt (B) 2/07 (Kassenzeichen ) wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Durch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 ist die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsge-richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 kosten-pflichtig zur374ckgewiesen worden. Daraufhin hat die Rechnungsstelle des Bun-desgerichtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten an den Rechtsanwalt unter dem 18. Juli 2007 eine Kostenrechnung 374ber 240 200 gerichtet. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Rechtsanwalt gegen den Kos-tenansatz. Er macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Be-schwerde am 13. November 2006 gem344337 247 195 BRAO in der damals geltenden Fassung das anwaltsgerichtliche Verfahren geb374hrenfrei gewesen sei. 247 195 BRAO n.F., der nunmehr die Erhebung von Geb374hren im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorsehe, sei erst danach in Kraft getreten und k366nne daher hier keine Anwendung finden. 1 Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 2 - 3 - II. Die nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zul344ssige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Nach 247 195 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 71 Abs. 2 GKG werden bei einer Rechts344nderung die Kosten nur dann nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die Kostenentscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzes344nderung rechtskr344ftig geworden ist. Der Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007, in welchem die hier ma337gebliche Kostenentscheidung getroffen wurde, ist mit Erlass und damit nach der am 30. Dezember 2006 in Kraft getretenen 304nderung des 247 195 BRAO (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006, BGBl. I, S. 3416) in Rechtskraft erwachsen. Der Kos-tenbeamte hat daher dem Kostenansatz zu Recht die Neufassung des 247 195 BRAO zu Grunde gelegt, nach der im anwaltsgerichtlichen Verfahren Geb374hren nach dem Geb374hrenverzeichnis in der Anlage zu erheben sind. Die Kostenbe-rechnung ist auch in der H366he nicht zu beanstanden (vgl. KV Nr. 1320 Anlage 1 zu 247 195 Abs. 1 Satz 1 BRAO) 4 Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 01.09.2006 - 6 EVY 1/06 -
Full & Egal Universal Law Academy