ECLI:DE:BGH:2019:150519BANWST.B.2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 2 / 1 9 vom 15. Mai 201 9 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. D r. Kayser, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg so- wie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 15. Mai 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Niedersachsen vom 14. August 2017 wird zurückgewie- sen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus- drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genüg en könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Beanstandungen betreffen die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs 1 2 3 - 3 - sowie die Strafzumessung und damit sämtlich Fragen des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung z ugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Kayser Paul Grüneberg Kau Lauer Vorinstanzen: ANWG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2016 - 1 AnwG 9/16 - A GH Celle, Entscheidung vom 14.08.2017 - AGH 3/17 (I 1) -
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