BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 3/09 vom 14. Oktober 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 14. Oktober 2009 einstimmig gem344337 247 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO be-schlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 19. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Gr374nde: Wegen 374bler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung in drei F344llen, began-gen im Juni 1999, im Juli 2000 und im April 2001 wurde der Rechtsanwalt vom Amtsgericht K. am 10. Dezember 2003 rechtskr344ftig zu Geldstrafen von 60 Tagess344tzen, 50 Tagess344tzen und 40 Tagess344tzen zu je 20 200 verurteilt. Unter Einbeziehung der Strafen aus dem rechtskr344ftigen Urteil des Amtsgerichts K. vom 24. November 2003 (Einzelstrafen von jeweils 40 Tagess344tzen zu je 20 200 wegen Beleidigung in Tateinheit mit 374bler Nachrede in f374nf F344llen, Tat-zeiten Dezember 2002 und Januar 2003) wurde eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je 20 200 verh344ngt. Vom Landgericht K. wurde der Rechtsanwalt am 22. Juni 2005 rechtskr344ftig wegen Vorenthaltens von Arbeits- 1 - 3 - entgelt in f374nf F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagess344tzen zu je 25 200 verurteilt. Die Taten beging er von Januar bis Mai 2004. Wegen der in den ab-geurteilten Taten zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten und we-gen des Versto337es gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wider-rufsbescheid der Rechtsanwaltskammer f374r den Oberlandesgerichtsbezirk M. vom 17. Mai 2001 hat das Anwaltsgericht den Rechtsanwalt durch Urteil vom 11. Oktober 2006 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Anwaltsgerichtshof hat auf die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 19. M344rz 2007 den Rechtsfolgenausspruch ge344ndert und einen Verweis und eine Geldbu337e von 12.000 200 verh344ngt. Die Revision ist nicht zugelassen wor-den. Der Rechtsanwalt hat am 19. April 2007 Nichtzulassungsbeschwerde ein-gelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss vom 23. M344rz 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich un-begr374ndet. Zur Begr374ndung nimmt der Senat auf die zutreffende Begr374ndung des Nichtabhilfebeschlusses des Anwaltsgerichtshofs und den Antrag des Ge-neralbundesanwalts vom 2. Juni 2009 Bezug. 3 Zwar ist es im Beschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleu-nigungsgrundsatzes gekommen. Insbesondere in der fast zwei Jahre w344hren-den Nichtf366rderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbe-schwerde und Erlass des Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichts-hof zwischen April 2007 und M344rz 2009 liegt eine unvertretbare Verfahrensver-z366gerung. Der Senat hat der nach Erlass des Berufungsurteils eingetretenen 4 - 4 - Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen aus-dr374cklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des 247 21 GKG gest374tzten Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. Senat, Be-schluss vom 1. Dezember 2003 - AnwSt (B) 9/03). Ganter Frellesen Roggenbruck St374er Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.03.2007 - BayAGH II - 1/07 -
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