BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R ) 5/15 AnwSt (B ) 3/15 vom 12. Mai 2015 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletz ung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Genera l- bundesa nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie de n Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 12. Mai 2015 beschlossen: Auf die Revisi on des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. S e- nats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofes vom 24. Nove m- ber 2014 wird a) die Verfolgung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesa n- walts beschränkt, soweit de m Rechtsanwalt im Fall III.5 der Urteilsgründe zur Last liegt, dem Vorstand der Rechtsanwalt s- kammer keine Auskunft erteilt zu haben, b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass der Zusatz "gegenüber dem Vorstand der Rechtsa n- waltskam mer Auskunft zu erteilen", entfällt. Die weitergehende Revision wird gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Damit erledigt sich die sofortige Beschwerd e des Rechtsanwalts gegen die Anordnung des vorläufigen Berufs - und Vertretung s- verbots. - 3 - Gründe: Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 26. Februar 2014 der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in mehreren Fällen für schu l- dig befunden und ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf die B e- rufung des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof den durch das Anwalt s- gericht versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Schuldspruch nachgeholt und die Berufung verworfen. Die auf die Beanstandung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Rechtsanwalts erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie en t- sprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Verurteilung auch wegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gege n- über der Rechtsanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO) in den Festste llu n- gen keine hinreichende Grundlage findet. Zwar könnten in einer neuen Haup t- verhandlung womöglich noch Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch den Vorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied ausgespro chen wurde und mit den erforderlichen Belehru n- gen versehen war (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2005 - AnwSt (R) 9/04, BGHSt 50, 230, 232 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2005 - AnwSt (R) 11/04). Der Senat folgt jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen de r Anregung des Generalbundesanwalts, diesen Vorwurf gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 154a Abs. 2 StPO vom Vorwurf der einheitlichen Berufspflichtverle t- zung auszuscheiden. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - AnwSt (R) 11/04). 1 2 - 4 - Der Rechtsfolgenausspruch hat gleichwohl Bestand. Im Blick auf das Gewicht der verbleibenden Vorwürfe, namentlich die unter III.1 und III.2 der Urteilsgründe festgestellten strafbaren Verstöße gegen anwaltliche Pflichten, kann der Senat ausschließen, dass ohne die durch den Anwaltsgerichtshof a n- genommene Verletzung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO auf eine für den Recht s- anwalt günstigere Rechtsfolge erkannt worden wäre. 2. Soweit der Rechtsanwalt das Verfahren beanstandet, h at er in Ei n- klang mit der Zuschrift des Generalbundesanwalts durchgehend den Vortrag s- pflichten nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. 3. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen durchgreifen den Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben. De s- sen Ausführungen erschöpfen sich überwiegend in urteilsfremdem Vortrag, mit dem er im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Allein die dem ei n- schlägig vorgeahndeten Beschwerdeführer zur Las t liegenden strafrechtlichen Verfehlungen würden im Übrigen dessen Ausschluss aus der Rechtsanwal t- schaft rechtfertigen (vgl. Dittmann in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 114 Rn. 16 m . w . N . ). Dass der Anwaltsgerichtshof im Fall III.1 der Urteilsgründe l e- diglich von einem Betrug ausgegangen ist, beschwert den Rechtsanwalt nicht. 3 4 5 - 5 - 4. Mit der Verwerfung der Revision hat die durch den Rechtsanwalt e r- hobene sofortige Beschwerde gegen das durch den Anwaltsgerichtshof ausg e- sprochene vorläufige Berufs - und Ver tretungsverbot ihre Erledigung gefunden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - AnwSt (R) 16/03). Kayser König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanzen: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 24.03.2015 - AGH 4/14 - Anwaltsgericht Saarbrücken , Entscheidung vom 2 6 .0 2 .201 4 - AnwG 3/13 - 6
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