ECLI:DE:BGH:2019:040719BANWST.B.3.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 3 /1 9 vom 4. Juli 20 19 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verl etzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul, die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 4. Juli 2019 besc hlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwalts- gerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet wer den. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus- drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift 1 2 3 - 3 - angeführt en verfahrensrechtlichen und materiell - rechtlichen Fragen sind entwe- der nicht klärungsbedürftig bzw. höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt, nicht entscheidungserheblich oder betreffen ausschließlich die Umstände des Einzelfalls. Auch eine Verletzun g seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich insoweit ebenfalls letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Kayser Paul Grüneberg Kau Lauer Vorinstanzen: ANWG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2014 - II 15/12 EV 17/12 - AGH Hamburg, Entscheidung vom 0 6.06.2017 - AGH II EVY 6/15 (II/9) -
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