BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 4/06 vom 3. Juli 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344lte Dr. Frey. Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-schluss des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzul344ssig verwor-fen. Kosten f374r das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung sei-ner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbu337e verh344ngt. Wegen nicht gen374gend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gem344337 247 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, 247 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckge-wiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit der soforti-gen Beschwerde. 1 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 2 Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-waltsordnung keine eigenen Regeln enth344lt, die Vorschriften der Strafprozess-ordnung entsprechend anzuwenden (247 116 Satz 2 BRAO). Nach 247 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschl374sse des Oberlandesge- 3 - 3 - richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-schlossen. Beschl374sse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1999 226 AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 116 Rdn. 67, 247 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluss ist daher un-anfechtbar. Der Senat hat bez374glich der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die der angefochtenen Entscheidung angef374gten unrichtigen Rechtsmittel-belehrung von der Vorschrift des 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. 247 21 GKG Rdn. 31). 4 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Frey Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 6. Februar 2006 - AGH 33/05 -
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