BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 4/07 vom 7. August 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 7. August 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-schluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. vom 27. April 2006 wegen eines Standes-versto337es zu einem Verweis und einer Geldbu337e von 10.000 200 verurteilt worden. Die dagegen versp344tet eingelegte Berufung und den damit ver-bundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-schluss vom 12. Januar 2007 als unzul344ssig verworfen (247 116 BRAO, 247247 45, 46, 322 Abs. 1 StPO). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 1 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgef374hrt: 2 - 3 - "Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil gegen den Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht er366ffnet ist. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enth344lt, die Strafprozessordnung sinnge-m344337 anzuwenden (247 116 Satz 2 BRAO). Nach 247 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschl374sse und Verf374gungen der Oberlandesgerichte eine Be-schwerde nicht zul344ssig. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht in-soweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (vgl. BGHSt 37, 356, 357 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt(B) 3/90). Die Frage, ob in den F344llen des 247 114 Abs. 1, Nr. 4, 5 BRAO ande-res zu gelten h344tte (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 143 Rdn. 5) kann hier dahinstehen, weil gegen den Rechtsanwalt weder auf Aus-schlie337ung aus der Rechtsanwaltschaft noch auf ein Vertretungsverbot erkannt worden war." 3 - 4 - 4 Dem schlie337t sich der Senat an. Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Hauger St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 6 EV Y 9/06 -
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