BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 4/11 vom 1. April 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat auf Antrag des General-bundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. K366nig, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 1. April 2011 gem344337 247 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2008 wird zur374ck-gewiesen. Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Gr374nde: Mit Urteil vom 25. April 2007 hat das Anwaltsgericht gegen den Rechts-anwalt wegen im Zeitraum von 2003 bis 2006 begangener anwaltlicher Pflicht-verletzungen durch zweimalige, erheblich versp344tete Zahlung von Erstattungs-beitr344gen (500,05 200 bzw. 70,45 200) an ein Rechtsschutzversicherungsunterneh-men und versp344teter Auskunft an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Geldbu337e von 2.500 200 verh344ngt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof nach 247 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der ordnungsgem344337 geladene Rechtsanwalt dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Revision hat der Anwaltsgerichts-hof nicht zugelassen. 1 - 3 - 2 Der Rechtsanwalt hat am 20. M344rz 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat der Beschwerde durch Beschluss vom 8. Januar 2010 nicht abgeholfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 2011 offensicht-lich unbegr374ndet. 3 Allerdings ist es im Beschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Be-schleunigungsgrundsatzes gekommen. Sowohl in der fast zwei Jahre w344hren-den Nichtf366rderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbe-schwerde (M344rz 2008) und Erlass des Nichtabhilfebeschlusses durch den An-waltsgerichtshof (Januar 2010) als auch in der nochmaligen Nichtf366rderung des Verfahrens f374r die Zeit von mehr als einem weiteren Jahr bis zur Vorlage an den Generalbundesanwalt (Februar 2011) liegt eine unvertretbare Verfahrens-verz366gerung. Der Senat hat der nach Erlass des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen aus-dr374cklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des 247 21 GKG gest374tzten Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. Senatsbe- 4 - 4 - schl374sse vom 1. Dezember 2003 - AnwSt (B) 9/03 - und vom 14. Oktober 2009 - AnwSt (B) 3/09). Kessal-Wulf K366nig Fetzer St374er Martini Vorinstanzen: Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 6 EV 160/06 - AGH Hamm, Entscheidung vom 11.01.2008 - (2) EVY 9/07 -
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