ECLI:DE:BGH:2017:140217BANWST.B.4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 4/16 vom 14. Februar 2017 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren g e g e n wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 14. Februar 2017 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Ni chtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwalt s- gerichtshofs vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Na ch § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage au s- drücklich bezeichnet oder in einer Weise ang esprochen, die den Anforderun g- gen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell - rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist n icht entscheidungserheblich. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag e r- 1 2 3 - 3 - schöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkr e- ten Einzelfall. Kayser Bünger Rem mert Kau Merk Vorinstanzen: Anwaltsgericht Oldenburg, Entscheidung vom 29.04.2015 - 1. AnwG 13/14 - AGH Celle, Entscheidung vom 25.01.2016 - AGH 11/15 (I 14) -
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