BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 5/11 vom 16. Mai 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richt e rin Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. König , die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 16. Mai 2011 b e schlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsb e- schl uss vom 1. April 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1 . April 2011 , mit dem der Senat seine Beschwerde g e- gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsg e- richtshofes in der Freien und Han sestadt Hamburg vom 1. November 2010 z u- rückg e wiesen hat. Die statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweise r ge bnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht zuvor gehört worden ist. Zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht übergangen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verletzt wo r- den. Namentlich hat de r Senat den Schriftsatz vom 23. Februar 2011 bei seiner 1 2 - 3 - Entscheidung gewürdigt. Dessen Inhalt war jedoch nicht geeignet, die zutre f- fenden Gründe gemäß Antragsschrift des Generalbundesa n walt s vom 15. Februar 2011 zu entkräften. Kessal - Wulf König Fetzer Stüer Martini Vorinstanzen: Anwaltsgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2009 - I 15/08 EV 64/06 - AGH Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2010 - II EVY 2/09 -
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