BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 6/06 vom 20. M344rz 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Professor Dr. Quaas und Dr. Martini am 20. M344rz 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft dagegen, dass der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz die Revisi-on gegen sein Urteil vom 3. Mai 2006 nicht zugelassen hat, wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsanwaltskammer hat die Kosten des Rechtsmittels der Beschwerdef374hrerin und die dem Rechtsanwalt dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: I. Der Rechtsanwalt ist vom Anwaltsgericht wegen eines Versto337es gegen 247 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu einem Verweis und einer Geldbu337e von 2000 200 ver-urteilt worden. Auf seine Berufung hat ihn der Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 3. Mai 2006 freigesprochen. Die Revision gegen das Ur-teil hat er nicht zugelassen. Die Generalstaatsanwaltschaft K. hat gegen das Urteil fristgerecht 204Revision223, die als Nichtzulassungsbeschwerde auszule-gen ist, eingelegt und diese binnen Monatsfrist nach Zustellung des Urteils be-gr374ndet. 1 - 3 - 2 Der Anwaltsgerichtshof hat entsprechend dem Anwaltsgericht folgendes festgestellt: Der Rechtsanwalt ist vom Landkreis Bad K. als staatlicher Beauftragter f374r Organe der Stadt Bad M. bestellt worden. Er soll-te insbesondere die st344dtischen Kurbetriebe liquidieren bzw. einer wirtschaftli-chen Nutzung zu f374hren. Zur Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen wurden zwei Vertr344ge zwischen dem Landkreis und dem Rechtsanwalt geschlossen, in denen auf die Bestellung des Rechtsanwalts als staatlicher Beauftragter f374r die Organe B374rgermeister, Stadtrat und das Teilorgan "Kurbetriebsausschuss" Be-zug genommen wurde. U. a. wurde die Haftung nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen geregelt. Abgerechnet sollte nicht nach der BRAGO, sondern nach dem zeitlichen und sachlichen Aufwand werden. Der Rechtsanwalt erteilte im Rahmen dieser Aufgaben einer Frau H. ein Mandat, das insbesondere den Verkauf der Kurbetriebe umfasste. In der Pr344ambel zu diesem Vertrag hei337t es, dass die Stadt Bad M. unter staatlicher Zwangsverwaltung steht und die Staatsaufsicht einen Beauftragten gem344337 247 124 der Gemeindeordnung eingesetzt hat. Die Pr344ambel unterschrieben hatte der Rechtsanwalt mit dem Zusatz 204Staatsbeauftragter223. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Stadt und Frau H. 374ber deren geltend gemachte Forderungen gegen374ber der Stadt. In dieser Auseinandersetzung vertrat der Rechtsanwalt als anwaltlicher Vertreter die Stadt und rechnete mit Geb374hren nach der BRAGO ab. Entgegen dem Anwaltsgericht ist der Anwaltsgerichtshof entsprechend der Einlassung des Rechtsanwalts davon ausgegangen, dass dieser bei der Erteilung des Akquisitionsmandats an Frau H. auf Grund eines anwalt- 3 - 4 - lichen Dauerberatungsvertrags mit dem Landkreis Bad K. (an anderer Stelle hei337t es mit der Stadt Bad M. ) t344tig geworden sei. Er hat u. a. ausgef374hrt: 204 Die T344tigkeit als Beauftragter f374r die Stadt Bad M. gibt dem Rechtsanwalt nicht die Stellung eines Beamten, B374rgermeisters oder eine vergleichbare Funktion. Der Rechtsanwalt erf374llt auch keine hoheitliche T344tigkeit, sondern wird auf dem Gebiet des Fiskalprivatrechts t344tig. Der Rechtsanwalt hat von der Stadt Bad M. ein Dauer-mandat erhalten, das er wahrnimmt205 Die vereinbarten vertraglichen Regelun-gen sprechen eindeutig daf374r, dass der Rechtsanwalt die T344tigkeit als Beauf-tragter f374r die Stadt Bad M. in seiner Eigenschaft als Anwalt aus-f374hrt205223 Die Generalstaatsanwaltschaft K. sieht eine Frage von grunds344tzli-cher Bedeutung im Folgenden: 4 Bedeutet die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Staatlichen Beauftrag-ten f374r die Organe einer Stadt im Sinne der 247247 124 Abs. 1, 118 Abs. 1 GemO lediglich die 334bertragung eines anwaltlichen Dauermandats oder ist die als Staatlicher Beauftragter entfaltete entgeltliche T344tigkeit als berufliche T344tigkeit au337erhalb seiner Anwaltst344tigkeit im Sinne des 247 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu wer-ten? 5 Der Anwaltsgerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 6 Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt, dass die dem Rechtsanwalt 374bertragene Funktion eines Beauftragten gem344337 247 124 GemO Rh.-Pf. nicht als anwaltliche T344tigkeit gewertet werden kann, und beantragt, die Revision zuzu-lassen, weil die Frage, welche Rechtsstellung der nach einer Gemeindeordnung 7 - 5 - von der Rechtsaufsichtsbeh366rde bestellte Beauftragte innehat, der Kl344rung und Entscheidung bedarf. II. 8 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 145 Abs. 3 BRAO), aber nicht begr374ndet. Nach 247 145 Abs. 2 BRAO darf der Anwaltsgerichtshof die Revision nur zulassen, wenn er 374ber Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufs-pflichten entschieden hat, die von grunds344tzlicher Bedeutung sind, deren Be-antwortung also 374ber den Einzelfall hinausweist. Eine Entscheidung 374ber eine solche Frage liegt auch dann vor, wenn er stillschweigend von einer bestimm-ten Rechtsansicht 374ber diese Frage ausgegangen ist (vgl. BGHSt 17, 21 f.). 9 Eine Frage von grunds344tzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, wenn deren Be-antwortung selbstverst344ndlich oder die Frage bereits gekl344rt ist. 1. Nach 247 124 GemO Rh.-Pf. kann die Aufsichtsbeh366rde zur Aufrechter-haltung einer gesetzm344337igen Verwaltung in der Gemeinde einen Beauftragten bestellen. Dieser kann alle oder einzelne Aufgaben der Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahrnehmen (247 124 Abs. 2 GemO Rh.-Pf.). Durch die Beauftragung wird ein 366ffentlich-rechtliches Verh344ltnis besonderer Art begr374n-det. Der Beauftragte ist bei der Durchf374hrung seines Auftrags an die Weisungen der Rechtsaufsichtsbeh366rde gebunden (vgl. Nr. 5 VwV zu dem vergleichbaren 247 124 GemO BW), er ist vom Staatswillen abh344ngig (Pappermann, DVBl. 1972, 753, 754). Der Beauftragte ist Tr344ger hoheitlicher Gewalt, auf ihn gehen die Zu-st344ndigkeiten des Gemeindeorgans 374ber, die in der Aufsichtsverf374gung aufge-f374hrt sind (Kuntze/Schmidt, Komm. z. GemO BW, 4. Aufl. 247 124 Rdn. 1, 11). Wird ein Rechtsanwalt, was m366glich ist (Pappermann, aaO S. 755; Kunt-ze/Schmidt, aaO 247 124 Rdn. 17), als Staatsbeauftragter bestellt, f374hrt dies zu 10 - 6 - keiner anderen Beurteilung. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hin-gewiesen, dass ein als Staatsbeauftragter bestellter Rechtsanwalt, der in dieser Funktion t344tig wird, eine 366ffentlich-rechtliche, nicht aber eine anwaltliche, d. h. eine durch den Grundsatz der Staatsunabh344ngigkeit gekennzeichnete T344tigkeit aus374bt. Dass einzelne Aufgaben, die der Staatsbeauftragte wahrzunehmen hat, unter Umst344nden auch einem Rechtsanwalt auf Grund eines Mandats 374bertra-gen werden k366nnten, steht dem nicht entgegen. Dies hat der Anwaltsgerichts-hof, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, verkannt. 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedarf es der Zulassung der Revision zur Kl344rung dieser Rechtsfrage jedoch nicht. 11 Die Rechtsstellung des von der Aufsichtsbeh366rde einer Gemeinde einge-setzten Staatsbeauftragten ergibt sich aus dem Gesetz. Dass der Staatsbeauf-tragte - wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt - eine staatliche Funktion erf374llt, ist auch in der verwaltungsrechtlichen Literatur nicht umstritten (Schmidt-A337mann, Besonderes Verwaltungsrecht 12. Aufl. 1. Kap. IV 2 a Rdn. 42; Ach-tenberger/P374ttner/W374rtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht Bd. II 2. Aufl. Rdn. 122, 123). Eine grunds344tzliche Bedeutung kommt der Rechtsfrage - etwa um eine einheitliche Auslegung und Anwendung zu gew344hrleisten - danach nicht zu. Die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt die Zulas-sung der Revision nicht. 12 - 7 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1, 2 StPO, 247247 116, 198 BRAO. 13 Hirsch Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 03.05.2006 - 2 AGH 2/06 -
Full & Egal Universal Law Academy