BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw St (B) 6 /1 3 vom 25. September 2013 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung a nwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgeric htshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwält e Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 2 5 . September 2013 beschlossen : Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Rostock gegen den Beschluss des 1. Se nats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg - Vorpommern vom 22. Mai 2013 wird verworfen. Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem Rechtsa n- walt entstandenen notwendigen Auslagen trägt d ie Rechtsa n- waltskammer M . . Gründe: I. Das Anwaltsgericht hatte auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Der Rechtsanwalt hatte dagegen Berufung eing e- legt. Der Anwaltsgerichtshof hat das anwaltsgerichtliche Verfahren mit B e- schluss vom 7. März 2012 eingestellt, nachdem die Zulassung des Rechtsa n- walts durch inzwischen bestandskräftigen behördlichen Widerruf erloschen war. Am 25. Mai 2012 ist der Rechtsanwalt erneut zur Rechtsanwaltschaft zug ela s- sen worden. Den daraufhin gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, 1 - 3 - den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige B e- schwerde der Generalstaatsanw altschaft. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschrift, die - wie § 145 Abs. 3 und § 157 BRAO für andere Entscheidungen - ausdrücklich die Beschwerde gegen einen die Aufhebung eines Einstellun gsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vorsieht. 2. Ein statthaftes Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus der in § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO zur Ergänzung angeordneten sinngemäßen Anwendung der Straf prozessordnung. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht im ersten Rechtszug erla s- sen worden sind, nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht insoweit einem Oberlandesgericht gle ich (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt (B) 3/90, BGHR BRAO § 116 Satz 2 Anfechtbarkeit 2; Beschluss vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356, 357 jeweils m.w.N.; B e- schluss vom 7. November 1960 - AnwSt (B) 1/60). Danach ist der vom A n- waltsgerichtshof in zweiter Instanz erlassene Beschluss nicht nach den Vo r- schriften der Strafprozessordnung anfechtbar. 2 3 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 198 BRAO. Tolksdorf Rogge nbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Schwerin, Entscheidung vom 03.11.2010 - I AG 1/10 - AGH Rostock, Entscheidung vom 22.05.2013 - AGH 1/11 (I/1) - 6
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