ECLI:DE:BGH:2017:081217BANWST.B.6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 6 /1 7 vom 8. Dezember 2017 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesg erichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsanw älte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 8. Dezember 201 7 ge mäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde de s Rechtsanw a lt s gegen die Nichtzulassung der Re vision im Urteil des 3 . Senats des Bayerischen Anwaltsg e- richtshofs vom 30 . Januar 2017 wird zurückgewiesen. De r Rechtsanw a lt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Sat z 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift de s Rechtsanw alts ist keine Rechtsfrage au s- drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die de n Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell - rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. D ie in der Beschwerdeschrift angeführten Rechtsfragen sind 1 2 3 - 3 - höchstrichte rlich bereits geklärt. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat de r Beschwerdeführer nicht dargelegt. Limperg Bünger Remmert Braeuer Lauer Vorinstanzen: ANWG München, Entscheidung vom 04.07.2016 - 1 AnwG 41/14 - AGH München, En tscheidung vom 30.01.2017 - BayAGH II - 3 - 11/16 -
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