ECLI:DE:BGH:2019:030719BANWST.B.6.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 6/1 8 vom 3. Juli 201 9 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 3. Juli 2019 be- schlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2019 wird auf Kosten des Rech tsbeistands zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 2 StPO (zur Anwend- barkeit im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland/ Reelsen , BRAO, 9. Aufl., § 116 Rn. 34 mwN) ist der Ant rag auf Nachholung rechtlichen Gehörs binnen einer Woche nach Kenntnis von der angegriffenen Entscheidung zu stellen. Nach dem Vortrag des Antragstellers wurde die Entscheidung des Senats am 17. Mai 2019 zugestellt. Der Eingang de r Anhörungsrüge erfolgte a m 29. Mai 2019 und damit nach Fristablauf. Eine Gehörsverletzung wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigt, dabei aber sämt liche Beanstan- dungen für nicht durchgreifend erachtet. Bei seiner Entscheidung hat er weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht 1 2 3 - 3 - gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen de s Antragstellers übergangen oder in sonstiger Weise dessen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Kayser Lohmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: ANWG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2010 - IV AG 82/09 - 4 EV 229/09 - AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.09 .2017 - 2 AGH 17/10 -
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