ECLI:DE:BGH:2019:240419BANWST.B.6.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 6 / 1 8 vom 24. April 201 9 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 24. April 2019 g e- mäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen : Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulas sung der Revision im Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsg e- richtshofs vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen. Der Rechtsbeistand hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Ab s. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Rechtsbeistands ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen , die den Anford e- rungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwe r- deschrift angeführte Rechtsfrage betreffe nd die Führung der Bezeichnung " Fachbeistand " ist höchstrichterlich bereits geklärt. Soweit es den Verstoß g e- gen § 10 BORA betr ifft, erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung falscher 1 2 3 - 3 - Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines A n- spruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerde führer nicht dargelegt. Kayser Lohmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: ANWG Fra nkfurt, Entscheidung vom 01.11.2010 - IV AG 82/09 - 4 EV 229/09 - AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.09.2017 - 2 AGH 17/10 -
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