BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 7/10 vom 14. Dezember 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 14. Dezember 2010 beschlossen: Die R374ge der Beschwerdef374hrerin, durch den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Das Anwaltsgericht f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D374sseldorf hat gegen die Beschwerdef374hrerin wegen Versto337es gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsaus374bung sowie gegen die Verpflichtung, sich innerhalb ihres Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung als Rechtsanwalt erfordert, nicht unw374rdig zu erweisen und sich bei ihrer Berufsaus374bung nicht unsachlich zu verhalten, einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbu337e in H366he von 1.500 200 verh344ngt. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Berufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Oktober 2010 die Beschwerde der Rechtsanw344ltin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdef374hrerin mit ihrer Geh366rsr374ge. 1 - 3 - II. Die nach 247 356a StPO i.V.m. 247 116 Satz 2 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 2 Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdef374hrerin auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Beschluss 374ber die Nichtzulassung der Revision bedarf nach 247 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begr374ndung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zur374ckgewiesen wird. Soweit die Beschwerdef374hrerin die tats344chliche und rechtliche W374rdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der 334berpr374fung im R374geverfahren nach 247 356a StPO. 3 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer W374llrich Braeuer Vorinstanzen: Anwaltsgericht D374sseldorf, Entscheidung vom 03.01.2008 - 3 EV 183/06 - Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.12.2009 - 2 AGH 16/08 -
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