BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw St (B) 7 /12 vom 2. November 2012 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung a nwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtsho fs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 2. November 2012 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO b e- schlossen : Die Beschwerde des Rechtsanwalts g egen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 3. Februar 2012 wird zurückg e- wiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwer de ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Wei se angesprochen, die den Anford e- rungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell - rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher 1 2 3 - 3 - Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf recht - liches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Hauger Vorinstanzen: Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 2 8.04.2011 - 3 EV 450/10 - AGH Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2012 - 2 AGH 13/11 -
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