BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw St (B) 7 /1 3 vom 30. Dezember 2013 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung a nwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerich tshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwält e Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 30. Dezember 2013 einstimmig beschlossen : Dem Rechtsanwalt wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 29. Juni 2013 gewährt (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 44, § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Beschwe rde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen (§ 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO). Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Gründe: I. Der Anwaltsge richtshof Baden - Württemberg hat durch Urteil vom 29. Juni 2013 die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsg e- 1 - 3 - richts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K . vom 28. Januar 2013, das gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis gemäß §§ 113, 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO verhängt hatte, verwo r- fen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wurde dem Rechtsanwalt am 2. August 2013 und seinem Verteidiger am 12. August 2013 zugestel lt. Der Antrag des Verteidigers auf Zulassung der Revision ging am Freitag, dem 13. September 2013 um 9.47 Uhr per Telefax beim Anwaltsgerichtshof ein. Aus den eingegangenen Seiten ist ersichtlich, da s s Übertragungsversuche am 12. September 2013 um 22.40 Uhr und um 22.44 Uhr sowie am 13. September 2013 um 00.06 Uhr mangels Verbindung gescheitert waren. Mit Schreiben vom 13. September 2013, beim Anwaltsg e- richtshof eingegangen am 26. September 2013 beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vori gen Stand und legte Unterlagen zur Glaubhaftm a- chung vor. II. 1. Dem Rechtsanwalt ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Revision von Amts wegen zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Aus der am 13. September 2013 eing e- gangenen Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass ein etwaiges Verschulden an der Fristversäumung nicht in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, sondern a llenfalls in den seines Verteidigers fällt. Ein Verschulden des Verteid i- gers ist dem Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren aber nicht zuz u- rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02). Auf die Gründe, weshalb der Wiedereinse tzungsantrag entgegen § 116 Abs. 1 2 - 4 - Satz 2 BRAO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erst am 26. September 2013 beim A n- waltsgerichtshof eingegangen ist, kommt es mithin nicht an. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. D ie eingangs der Beschwerde schrift aufgeworfene Frage, "in wie weit eine Information durch einen RA über eine für Gesellschafter eines Immobilienfonds gleichlautende Rechtsfrage als unzulässige Werbung und Verstoß gegen § 43b BRAO gewertet werden kann", war in dieser Allg e- meinheit nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Anschreiben des Beschwerdeführers an die Gesellschafter des Immobilienfonds um eine gezielte Werbung um ein konkr e- tes Einzelmandat handelte, ist demgegenüber eine Tatfrage. Soweit der Kläger die Regelung des § 43b BRAO für nicht verfassungskonform hält, ist kein Kl ä- rungsbedarf erkennbar, zumal diese als solche allgemein für verfassungsrecht - 3 4 5 - 5 - lich unbedenklich gehalten wird (vgl. BVer fG, NJW 2008, 1298 Rn. 11). Die B e- schwerdebegründung gibt keinen Anlass, daran zu zweifeln. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanzen: Anwaltsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2013 - AG 14/12 - I 7/12 - AGH Stuttgart, Entscheidung v om 29.06.2013 - AGH 5/13 (III) -
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