BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 7/15 vom 20. Mai 2015 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgericht shofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 20. Mai 2015 besch lossen: Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein - Westfalen vom 10. Febr uar 2015 wird aufg e- hoben, soweit dort die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen das Urteil des vorgenannten Gerichts vom 7. Februar 2014 ve r- worfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der in § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO bezeichneten Frist z u- rückgewiesen worden ist. Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein - Westfalen vom 7. Februar 2014 - insoweit unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantr ags - und die Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulä s- sig verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung se i- ner Berufspflichten einen Ver weis und eine Geldbuße verhängt. Mit Urteil vom 7. Februar 2014 hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts 1 - 3 - w egen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptve r- handlung ohne Verhandlung zur Sache ge mäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen und die Revision nicht zugelassen . Das Urteil ist dem Rechtsanwalt am 20. Februar 2014 zugestellt worden. Gegen das Urteil und gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Rechtsanwalt am 21. März 2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und "bezüglich der Verfristung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat der Anwaltsgericht s- hof die Beschwerde gegen das Urteil als unzulässig verworf en, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen. 2. Die Rechtsmittel des Rechtsanwalts haben im Ergebnis keinen Erfolg. a) Allerdings war der Beschluss de s Anwaltsgerichtshofs vom 10. Febru - ar 2015 in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Denn der Anwaltsgerichtshof war weder für die Verwerfung des gegen sein U r- teil gerichteten Rechtsmittels noch für die Entscheidung über das Wiederei n- setzungsgesuch (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 46 Abs. 1 StPO) z u- ständig. Zu Letzterem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ane r- kannt, dass eine Bindung des Revisionsgerichts an eine durch das unzuständ i- ge Gericht ausgesprochene Verwer fung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 1959 - 5 StR 373/59; vom 29. März 1960 - 4 StR 143/60; vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 587/76, MDR 1977, 284; Schmitt in : Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 46 Rdn. 7 ). b) Die gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete " Beschwe r- de" ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht das statthafte Rechtsmittel ist. 2 3 4 - 4 - c) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zulässig erhoben. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die von ihm behauptete "Computerpanne" wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrs cheinlich gemacht, wobei das Vorbringen darüber hinaus in erhebliche Spannung tritt zum Eingang des Antrags bei Gericht am 21. März 2014 erst kurz vor Mitte r- nacht. 5 - 5 - d) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit schon wegen Fristversä u- mung unzulässig. Sie wär e im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil der B e- schwerdeführer keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen hat, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO g e- nügen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - An wSt (B) 8/12). Limperg König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 07. 02.2014 - 2 AGH 10/13 Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 26.01.2013 - EV 865/12 6
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