BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw St (B) 8 / 1 1 vom 1 8. August 2011 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltliche n Berufsp flichten - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Genera l- bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch d e n Präs i- den ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , den Richter Prof. Dr. König , den Richte r Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 18 . August 2011 gemäß § 14 5 Abs. 5 Satz 1 BRAO einstimmig beschlo s- sen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2 . Senats des Anwaltsgerichtshof s des Landes Nordrhein - Westfalen vom 5. November 2010 wird zurüc k- gewiesen. Der Rechtsanwalt h at die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 145 Abs. 2 BRAO könnte die durch den Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage allenfalls dann erla n- gen, wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Versagung des letzten Worts (§ 143 Abs. 4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO) schlüssig dargetan wäre. Einen verfassungsrechtlich relevanten Gehör sverstoß zu bezeichnen und im Einzelnen a uszuführen, obliegt nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO dem Beschwerdeführer. Jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eines sehr übe r- schaubaren Verfahrensstoffs, der - über jeweils zwei Instanzen hinweg und bei - 3 - jeweils demselben Beweisergebnis - Gege nstand eines zivilgerichtlichen sowie des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen und vom Beschwerdeführer vor dem Anwaltsgerichtshof in seinem Schlussvortrag nochmals gewürdigt worden ist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht, wenn er sich auf die Rüge der Ve r- fahrensverletzung beschränkt, ohne auszuführen, was er im Fall der Erteilung des letzten Worts vorgetragen hätte (vgl. zu den Substantiierungspflichten im Rahmen einer entspr echenden Verfassungsbeschwerde BVerfGE 28, 17, 19 f.; BVerfG [Kammer], Bes chluss vom 19. März 1997 - 2 BvR 463/97). Die Nichte r- teilung des - nach § 143 Abs. 4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO freilich geb o- tenen - letzten Worts im Anschluss an den Vortrag des Vertreters der Genera l- staatsanwaltschaft reicht vor diesem Hintergrund im Rahmen der Prüfung grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für sich genommen nicht aus, um der Nichtzulassungsbeschwerde ohne näheren Vortrag zum E r- folg zu verhelfen. Tolksdorf König Seiters Frey Braeuer Vorinstanz en : Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2009 - 3 EV 97/02 AGH Hamm, Entscheidung vom 05.11.2010 - 2 AGH 44/10
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