BUNDESGERICHTSHOF Beschluss AnwSt (B) 8 /1 2 vom 31. Januar 2013 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltliche r Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser , den Richter Prof. Dr. König , die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 31. Januar 2013 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig b e- schlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzul assung der Revision im Urteil des 2 . Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein - Westfalen vom 20 . April 2012 wird zurückg e- wiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig . Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. D er Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die de n Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell - rechtliche noch eine verfahren s- rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verlet - 1 2 - 3 - zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Besc hwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung falscher Rechtsa n- wendung im konkreten Einzelfall. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 08.06.2011 - EV 187/07 - A GH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2012 - 2 AGH 22/11 -
Full & Egal Universal Law Academy