ECLI:DE:BGH:2016:141116BANWST.B.8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw St (B) 8 /1 6 vom 14. November 201 6 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des G e- neralbundesanwalts u nd des Beschwerdeführers durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter in Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 14. November 2016 beschlossen : 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschwerde führer hat die Kosten des Verfahrens zu tr a- gen. Gründe: Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H . vom 10. Juni 2015 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach § 43 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 3 BORA die anwaltsg e- richtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein - Westfalen durch Urteil vom 13 . Mai 2016 verworfen. Dag e- gen wendet sic h der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bestandskräftig geworden (BGH, Beschluss vom 5 . September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15). Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgericht - liche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO ei n- zust ellen. D ies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzula s- sungsbeschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1992 - AnwSt (B) 2/92 , juris Rn. 6 ff. ; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08). Die Einstellung kann nach ständige r Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO juris Rn . 8; Beschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu trage n, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg versagt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer hat, wie der Anwalt s- gerichtshof in sein em Nichtabhilfebeschluss vom 2. September 2016 und der Generalbundesanwalt in s einer Antragsschrift vom 26. September 2016 zutref - 2 3 4 - 4 - fend ausgeführt haben, keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung aufg e- zeigt. Limperg Roggenbuck Seiters Kau Wolf Vorinstanze n: Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 10.06.2015 - 6 EV 192/12 - AGH Hamm, Entscheidung vom 13.05.2016 - 2 AGH 23/15 -
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