BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwSt(B) 9/03 vom1. Dezember 2003In dem anwaltsgerichtlichen Verfahrengegenden Rechtsanwalt- Verteidiger:wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undSchlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechts-anwältin Kappelhoff am 1. Dezember 2003 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAObeschlossen:Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung derRevision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Lan-des Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2001 wird zurückgewie-sen.Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen desBeschwerdeverfahrens wird abgesehen.Gründe: Wegen einer im September 1996 begangenen falschen Verdächtigung istder Rechtsanwalt im November 1999 - rechtskräftig seit Januar 2000 - vomAmtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen der in der abgeur-teilten Tat zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten hat das An-waltsgericht gegen den Rechtsanwalt im November 2000 einen Verweis undeine Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beru-fung des Rechtsanwalts im November 2001 verworfen; die Revision ist nichtzugelassen worden. - 3 -Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich un-begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die umfassend zutreffendeBegründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 5. August 2003 Be-zug.In dessen Antragsschrift ist auch zutreffend ausgeführt, daß es im Be-schwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt zueiner rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ge-kommen ist. Insbesondere in der rund ein Jahr währenden Nichtförderung desVerfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und Erlaß desNichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichtshof zwischen Februar 2002und Februar 2003 liegt eine unvertretbare und sachlich unerklärliche Verfah-rensverzögerung, die auch durch die anschließende - zumal nach der bereitseingetretenen Verzögerung nicht ausreichend beschleunigte - Förderung derSache nicht etwa auszugleichen war.Für den - hier gegebenen - Fall mangelnden Erfolges der Nichtzulas-sungsbeschwerde eröffnet das Verfahren, die Hauptsache betreffend, im Falleeiner nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleu-nigungsgrundsatzes keine Möglichkeit, im Rahmen der Sachentscheidung ei-nen Ausgleich für den Verstoß zu suchen. Diese Verfahrensrechtslage ist indeshinnehmbar, da der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen die Revisionnicht nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BRAO zulässig ist, angesichts der be-grenzten Sanktion allein aufgrund der Hemmung der Rechtskraft infolge derNichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 BRAO) durch eineVerfahrensverzögerung regelmäßig keiner besonderen Belastung ausgesetztist. Es bedarf daher auch im Blick auf die Bedeutung des Beschleunigungs- - 4 -grundsatzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht etwa einer grundlegendenUmgestaltung des Verfahrens durch entsprechende Anwendung der in Fälleneiner Verzögerung des Revisionsverfahrens gebotenen Konsequenzen (vgl.dazu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9 a m.w.N.). Der Senathält es vielmehr für ausreichend, der nach Erlaß des Berufungsurteils einge-tretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebote-nen ausdrücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwen-dung des § 8 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung zu tragen.Hirsch Basdorf Ganter Schlick Salditt Wosgien Kappelhoff
Full & Egal Universal Law Academy