BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 9/05 vom 13. Februar 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat nach Anh366rung des Ge-neralbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers durch den Vorsitzenden Rich-ter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 13. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Juni 2006 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2006 ein Ableh-nungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Mai 2006 als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzul344ssig beantragt. 2 - 3 - II. Die Beschwerde ist nicht zul344ssig. 3 F374r Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach 247247 113 f. BRAO sind gem344337 247 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzul344ssigkeit von Beschwerden gegen Beschl374sse des An-waltsgerichtshofs aus 247 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO, da diese Beschl374sse oberlandesgerichtlichen Beschl374ssen gleichstehen. Die dort aufgef374hrten Aus-nahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. 4 Terno Otten Ernemann Schmidt-R344ntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 13.6.05 - I EVY 1/02 -
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