BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwSt (R) 10/06 Verk374ndet am: 26. November 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 26. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Terno als vorsitzender Richter, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des An-waltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift wird dem angeschuldigten Rechtsanwalt als Berufspflichtverletzung vorgeworfen, er sei im Jahre 2004 als Rechtsanwalt t344tig geworden, obwohl er in derselben Rechtssache als Angeh366riger des 366ffentlichen Dienstes bereits t344tig geworden war. Der Rechts-anwalt sei einerseits im Rahmen eines Zivilprozesses t344tig geworden bzw. t344tig geblieben und habe andererseits als Vorsteher des Zweckverbandes des Kindergar-tens G. /Gr. gegen374ber einer Mitarbeiterin des Kindergartens eine f374r diesen Zivilprozess bereits erteilte Aussagegenehmigung widerrufen (Pflichtverlet-zung nach 247247 45 Abs. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. 247 3 Abs. 1 Berufsordnung). Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt insoweit einer Berufspflichtverletzung f374r schuldig befunden und als anwaltsgerichtliche Ma337nahmen einen Verweis und eine Geldbu337e gegen ihn verh344ngt. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwalts-gerichtshof das Urteil des Anwaltsgerichts aufgehoben. Er hat den Rechtsanwalt frei- 1 - 4 - gesprochen und die Revision zur Kl344rung der f374r grunds344tzlich erachteten Frage zu-gelassen, ob es sich im Rahmen von 247 45 BRAO um dieselbe Rechtssache handele, wenn im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung eine Aussagegeneh-migung f374r einen Zeugen von einem am Prozess nicht als Partei beteiligten Zweck-verband widerrufen werde. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision r374gt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Verletzung sachlichen Rechts. II. Das Rechtsmittel ist nach 247 145 Abs. 1 Nr. 3, 247 146 Abs. 1 BRAO zul344ssig. Es hat auch Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs vertrat der Rechtsanwalt in einem vor dem Landgericht T. gef374hrten Rechtsstreit ein Kind, das von dem beklagten Landkreis T. -S. Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung beanspruchte, weil es w344hrend einer Busfahrt von seinem Wohnort in Gr. zum Kindergarten in G. nicht gen374gend beaufsichtigt worden sei. Nach den Richtlinien des Landkreises T. -S. 374ber die Kindergartenbef366rderung oblag die ordnungsgem344337e Bef366rderung der Kreisverwaltung T. -S. . Im Februar 2004 374bernahm der Rechtsanwalt das Mandat, im M344rz 2004 wurde die Klage an-h344ngig. Danach wurde der Rechtsanwalt am 8. September 2004 zum Vorsitzenden des Zweckverbandes des Kindergartens G. /Gr. berufen. 3 Da zwischen den Parteien des Rechtsstreits das Verhalten des Kl344gers im Bus streitig war, sollte im Termin vom 24. September 2004 eine vom beklagten Landkreis als Zeugin benannte Erzieherin des Kindergartens hierzu geh366rt werden. Der Rechtsanwalt widerrief mit Schreiben vom 14. September 2004 in seiner Eigen- 4 - 5 - schaft als Vorsitzender des Zweckverbandes die dieser Zeugin bereits erteilte Aus-sagegenehmigung. Das Landgericht T. wies nach einem entsprechenden Hinweis im Termin die Klage durch rechtskr344ftiges Urteil mit der Begr374ndung ab, der von dem Rechtsanwalt ausgesprochene Widerruf der Aussagegenehmigung f374r die vom Landkreis benannte Zeugin stelle eine dem Kl344ger selbst anzurechnende Beweisver-eitelung dar. 2. Die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs tragen den Freispruch nicht. Seine rechtliche Wertung, die Voraussetzungen eines T344tigkeitsverbotes nach 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO seien deshalb nicht erf374llt, weil der Rechtsanwalt nicht "in dersel-ben Rechtssache" t344tig geworden sei, geht fehl. Vielmehr entstand ein Vertretungs-verbot, nachdem der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache als Angeh366riger des 366ffentlichen Dienstes t344tig geworden war. Er h344tte deshalb im Zivilprozess nicht mehr auftreten d374rfen und das Mandat beenden m374ssen. 5 a) Zutreffend nimmt der Anwaltsgerichtshof in 334bereinstimmung mit dem An-waltsgericht an, dass der Rechtsanwalt beim Widerruf der Aussagegenehmigung als Angeh366riger des 366ffentlichen Dienstes gehandelt hat. Nach 247 2 Abs. 1 des Zweck-verbandsgesetzes (ZwVG) des Landes Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, S. 476) ist der Zweckverband eine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts. Der Vorsteher des Zweckverbandes ist ein Organ dieser K366rperschaft, das ehrenamtlich t344tig ist (247 7 Abs. 1 Satz 2, 247 9 Abs. 1 ZwVG i.V.m. 247 8 Abs. 1, 247 54 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 2. M344rz 2006 (GVBl. S. 57). An-geh366riger des 366ffentlichen Dienstes i.S.d. 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist auch derjenige, der als Nichtbeamter (und nicht dauerhaft im 366ffentlichen Dienst Angestellter) im Rahmen der Befugnisse der K366rperschaft 366ffentlichen Rechts, f374r die er auftritt ho-heitlich t344tig wird (vgl. S344chsisches OVG, Beschl. vom 10. Juli 2003 - 2 E 98/02, NJW 6 - 6 - 2003, 3504). Dass der Verbandsvorsteher nach 247 9 Abs. 1 ZwVG ehrenamtlich t344tig ist, steht der Annahme als Angeh366riger des 366ffentlichen Dienstes nicht entgegen. b) Zu Unrecht verneint der Anwaltsgerichtshof jedoch, dass es sich bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und bei dem Widerruf der Aussa-gegenehmigung f374r die als Zeugin benannte Erzieherin um dieselbe Rechtssache handelte. 7 Der Begriff "dieselbe Rechtssache" ist wie in 247 356 StGB zu verstehen und umfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere ein entgegengesetztes recht-liches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen k366nnen (vgl. BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. 247 45 Rdn. 5 LK-Gillmeister, StGB 11. Aufl. 247 356 Rdn. 79). Ma337gebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverh344ltnis, das bei nat374rlicher Be-trachtungsweise auf ein innerlich zusammengeh366riges, einheitliches Lebensverh344lt-nis zur374ckzuf374hren ist (vgl. BGHSt 34, 190, 191; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 43a Rdn. 63, 247 45 Rdn. 7; Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 356 Rdn. 12). 8 In diesem Sinne ist der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache t344tig gewor-den. Der Widerruf der Aussagegenehmigung f374r die Zeugin und die Fortf374hrung des Mandats im Zivilprozess sind so miteinander verkn374pft, dass sie ein innerlich zu-sammengeh366riges, einheitliches Lebensverh344ltnis darstellen. Unerheblich ist, dass der Zweckverband des Kindergartens, f374r den der Rechtsanwalt als Vorsteher seine T344tigkeit entfaltete, nicht Partei des Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht war. Die Beteiligten brauchen sich nicht als Parteien im Prozess gegen374ber zu stehen (vgl. BGHSt 5, 301, 304; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 356 Rdn. 5). Die erforderliche innere Verkn374pfung und der Interessenwiderstreit werden darin deutlich, dass der 9 - 7 - Zweckverband mit der zun344chst erteilten Aussagegenehmigung in den Zivilrechts-streit eingebunden wurde. Mit dem Widerruf der Aussagegenehmigung wurde die Vernehmung der Zeugin verhindert, was nach Auffassung des Landgerichts zur Fol-ge hatte, dass das klagende Kind den Prozess verlor. c) Diese Auslegung widerspricht auch nicht verfassungsrechtlichen Grunds344t-zen. Das T344tigkeitsverbot in 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO beschr344nkt zwar die Berufsaus-374bung, so dass es sich an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muss (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. -, NJW 1993, 317; BVerfG, Beschl. vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -, NJW 2003, 2520). Der Gesetz-geber wollte jedoch f374r die Fallgruppe der T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst durch die entsprechenden Unvereinbarkeitsvorschriften beim rechtsuchenden Publikum dem Eindruck einer zu gro337en Staatsn344he und der Gefahr von Interessenkollisionen durch den Rechtsanwalt abstrakt vorbeugen. Daher kommt es auf die Motive des Rechts-anwalts f374r den Widerruf der Aussagegenehmigung nicht an. 10 - 8 - 3. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann nicht selbst abschlie337end entscheiden, da der Anwaltsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, ob der Rechtsanwalt seine Pflich-ten schuldhaft verletzt hat. Zur Frage der Angemessenheit der verh344ngten Ma337nah-men hat der Anwaltsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher 374berhaupt noch nicht Stellung genommen. 11 Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2006 - 2 AGH 1/06 -
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