BUNDESGERICHTSHOF Urteil AnwSt (R) 10/08 vom 3. November 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 3. November 2008, an der teilgenommen haben: Pr344sident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff, und die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Betroffener, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Februar 2007 aufgehoben. Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Anwalts-gerichts f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer M374nchen vom 30. August 2006 wird verworfen. Der Betroffene tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Nach den Feststellungen betreibt der betroffene Rechtsanwalt in M. eine Einzelkanzlei. Er ist ausschlie337lich beratend t344tig. Der Schwerpunkt seiner T344tigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen in den Bereichen Kauf, Verkauf und Restrukturierung. Hierbei stellt er f374r jeden Einzelfall seiner Beratungst344tig-keit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam das konkrete Einzelmandat durchf374hren. Seit mindestens August 2004 verwen-det der Betroffene f374r seine Schrifts344tze, mit denen er als Rechtsanwalt auch gegen374ber Dritten nach au337en in Erscheinung tritt, folgenden Briefkopf: 1 Dr. L. & Associates Dr. A. L. Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt f374r Steuerrecht - 4 - Associates: Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH Mit an die Rechtsanwaltskammer M. gerichtetem Schreiben vom 26.11.2004 hat der Betroffene erkl344rt, zwischen ihm als Rechtsanwalt und der Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH bestehe weder ein Ge-sellschafts- oder sonstiges Soziet344tsverh344ltnis noch eine B374rogemeinschaft. 2 II. Das Anwaltsgericht f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer M. hat die Gestaltung des Briefkopfs als Verletzung anwaltlicher Pflichten (247 113 Abs. 1 BRAO, 247 6 BORA i.V. mit 247247 9, 10 BORA gewertet und gegen den Be-troffenen die anwaltsgerichtliche Ma337nahme der Warnung (247 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) ausgesprochen. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat das Urteil auf die Berufung des Betroffenen aufgehoben und diesen freigesprochen. Hierge-gen wendet sich die 226 vom Anwaltsgerichtshof wegen grunds344tzlicher Bedeu-tung zugelassene 226 Revision der Generalstaatsanwaltschaft. Die Revision r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und Verwerfung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts. 3 III. 1. Der Anwaltsgerichtshof hat eine Irref374hrung des Verkehrs durch die gew344hlte Kurzbezeichnung 204Dr. L. & Associates223 verneint und hierzu im 4 - 5 - Wesentlichen ausgef374hrt: Der Begriff 204Associates223 habe in erster Linie die Be-deutung 204Gesellschafter, Partner, Sozius, Kollege223, umfasse aber auch weitere, nicht so h344ufig gebrauchte Bedeutungen und entziehe sich letztlich einer einen-genden 334bersetzung. Stellenanzeigen international ausgerichteter Kanzleien sei zu entnehmen, dass bei Anw344lten zwischen Berufsanf344ngern, 204Associates223 und Partnern unterschieden werde. Auch bei einer Zusammenarbeit selbst344ndi-ger Unternehmen k366nne das Verb 204to associate223 verwendet werden. Bei der Beurteilung sei darauf abzustellen, welcher Personenkreis mit der verfahrens-gegenst344ndlichen Kurzbezeichnung angesprochen werden solle. Der Begriff 204Associate223 sei daher eher als Kooperation i.S. von 247 8 BORA zu verstehen. Da der Betroffene zumindest fallweise mit den auf dem Briefkopf bezeichneten Ge-sellschaften, der Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH und der Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, zusammenarbeite, mithin eine auf Dauer angelegte und durch tats344chliche Aus374bung verfestigte Koope-ration mit diesen vorliege, d374rfe hierauf auch werbend hingewiesen werden. 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Die Wahl der Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei stellt ebenso wie die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfs oder -bogens ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr f374r die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH , NJW 1997, 3236; Senat , NJW 2001, 1573; NJW 2003, 346). Nach 247 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung (nur) erlaubt, soweit sie 374ber die berufliche T344tigkeit in Form und In-halt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch 247247 6 ff. BORA. Gem344337 247 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt 374ber seine Dienstleis-tung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten 6 - 6 - und berufsbezogen sind. Hieraus ergibt sich ein Verbot irref374hrender Werbung (Senat, Beschl. v. 23. 9. 2002 226 AnwZ (B) 67/01; NJW 2003, 346). b) Es bedarf hier keiner abschlie337enden Beurteilung, ob die beanstande-te Kurzbezeichnung 226 wof374r Vieles spricht 226 bereits deshalb irref374hrend ist, weil ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den englischen Begriff 204associate223 als Hinweis auf ein in Wahrheit nicht bestehendes Gesell-schafts-, Partnerschafts- oder Soziet344tsverh344ltnis mit den so Bezeichneten ver-steht (vgl. Senat, Beschl. v. 18. 4. 2005 226 AnwZ (B) 35/04 , NJW 2005, 1770). Als irref374hrend erweist sich der beanstandete Briefkopf n344mlich auch dann, wenn man das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene weitere Verst344ndnis des Begriffs 204associate223 zugrunde legt. Denn der durchschnittlich informierte, situationsad344quat aufmerksame Rechtsuchende wird den Angaben des bean-standeten Briefkopfs jedenfalls entnehmen, dass der Betroffene 226 wof374r im 334b-rigen auch eine Werbung nach 247 8 Satz 1 BORA allein zul344ssig w344re 226 sich mit anderen Berufstr344gern zu einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusammen-arbeit zusammengeschlossen hat. An einem dieser Verkehrserwartung ent-sprechenden Zusammenschluss mehrerer Berufstr344ger fehlt es im vorliegenden Fall. Im Einzelnen: 7 Wie der Betroffene in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, ist er alleiniger Gesellschafter sowohl der Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH als auch der Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH. Der durch den Briefkopf hervorgerufene Eindruck einer auf Dauer angelegten interprofessionellen Zusammenarbeit mit zumindest je-weils einem weiteren Angeh366rigen aus dem Bereich der Steuer- und Unter-nehmensberatung entspricht mithin nicht den tats344chlichen Gegebenheiten. Entgegen der durch die firmen344hnliche Kurzbezeichnung 204Dr. L. & Associ-ates223 hervorgerufenen Verkehrserwartung profitiert der Mandant gerade nicht 8 - 7 - vom Sachverstand mehrerer, dauerhaft mit der Kanzlei kooperierender Berufs-tr344ger. Der Verkehr kann auch nicht erkennen, dass der Betroffene alleiniger Inhaber der genannten Gesellschaften ist, denn diese firmieren ihrerseits mit den Zus344tzen 204& Associates223 bzw. 204& Partner223. Damit wird der Verkehr durch die gew344hlte Kurzbezeichnung irregef374hrt. Die vorgenannten Gesellschaften verf374gen auch nicht 374ber st344ndige fes-te weitere Mitarbeiter, die in die Beratungst344tigkeit eingebunden werden. Viel-mehr wechselt 226 mandatsspezifisch 226 jeweils die Zusammensetzung der Mitar-beiter und Beratungsunternehmen st344ndig. Damit fehlt es bezogen auf die Mit-arbeiter der Gesellschaften an dem Merkmal einer auf Dauer angelegen und durch tats344chliche Aus374bung verfestigten beruflichen Zusammenarbeit. Mit Blick hierauf hat der Betroffene in seiner Berufungsbegr374ndungsschrift vom 2. Oktober 2006 selbst die Auffassung vertreten, dass auch der Begriff 204in Ko-operation223 einer solchen Konstellation nicht gerecht w374rde, sondern seinerseits als irref374hrender Hinweis zu werten w344re. Nichts anderes gilt aber f374r die vom Betroffenen gew344hlte Kurzbezeichnung, denn auch dadurch wird beim Verkehr 226 wie dargelegt 226 der Eindruck einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusam-menarbeit mit zumindest einem Berufstr344ger geweckt, der dem Berufsbild des Steuer- oder Unternehmensberaters entspricht. Da eine solche dauerhafte Zu-sammenarbeit mit anderen Berufstr344gern nach eigener Darstellung des Betrof-fenen nicht vorliegt, ist die beanstandete Werbung nach 247 8 Satz 1 BORA unzu-l344ssig und geeignet, das rechtsuchende Publikum irrezuf374hren. 9 Aus denselben Gr374nden hilft auch der Hinweis des Betroffenen auf ein 204Netzwerk223 von nicht auf dem Briefkopf aufgef374hrten Spezialisten, die er man-datsspezifisch hinzuziehe, nicht weiter. Auch mit diesen Dritten arbeitet der Be-troffene nach eigener Darstellung nur im Einzelfall zusammen, sodass die Vor-aussetzungen einer Kooperation nach 247 8 BORA nicht erf374llt sind. 10 - 8 - c) Da der beanstandete Briefbogen sich mithin schon nach 247 43b BRAO i.V. mit 247 8 BORA als irref374hrend erweist, kommt es auf die vom Berufungsge-richt aufgeworfene Frage, ob 247 9 BORA einer verfassungskonformen Ausle-gung im Hinblick auf Kooperationsverh344ltnisse mit nicht soziet344tsf344higen Perso-nen zug344nglich ist, nicht an. 11 3. Nach allem kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. Dies f374hrt zur Aufhebung des Urteils und Verwerfung der Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Anwaltsgerichts f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer M. vom 30. August 2006, welches sich als richtig darstellt. Der Senat konnte in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Rechtsanwalts als unbegr374ndet ver-werfen. Bei der vom Anwaltsgericht festgesetzten Ma337nahme der Warnung (247 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) handelt es sich um die gesetzlich niedrigste Ahn-dung; einer Versch344rfung steht das Verschlechterungsverbot entgegen, da der 12 - 9 - Rechtsanwalt alleiniger Berufungsf374hrer war (247 143 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 331 StPO). Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 06.02.2007 - BayAGH II - 14/06 -
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