BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 11/10 vom 23. M344rz 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat nach Anh366rung des Ge-neralbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 23. M344rz 2011 einstimmig beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-schluss des 2. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichts-hofs vom 29. M344rz 2010 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Rechtsanwalt hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Anwaltsgericht hat dem Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Be-rufspflichten verboten, f374r die Dauer von drei Jahren auf den Gebieten des Zivil-rechts - einschlie337lich des Familien- und Arbeitsrechts - als Vertreter und Bei-stand t344tig zu werden. Wegen nicht gen374gend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gem344337 247 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, 247 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Rechts-anwalt Revision eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 1 - 3 - Stand gegen die Vers344umung der Berufungshauptverhandlung gestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Anwaltsgerichtshof als unbegr374ndet verwor-fen. Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde ein-gelegt. 1. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. 2 Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-waltsordnung keine eigenen Regeln enth344lt, die Vorschriften der Strafprozess-ordnung entsprechend anzuwenden (247 116 Satz 2 BRAO). Nach 247 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschl374sse des Oberlandesge-richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-schlossen. Beschl374sse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-gen des Oberlandesgerichts gleich (BGH, Beschl374sse vom 25. M344rz 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356, 357 und vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139 m.w.N.). Der angegriffene Beschluss ist daher un-anfechtbar. 3 2. Die Revision ist unbegr374ndet. Die 334berpr374fung auf die allein zul344ssig erhobene allgemeine Sachr374ge hat in dem beschr344nkten Rahmen, in dem diese R374ge in der besonderen Verfahrenssituation nach Verwerfung einer Berufung gem344337 247 329 Abs. 1 StPO eine 334berpr374fung er366ffnet (vgl. BGH, Be- 4 - 4 - schl374sse vom 13. Dezember 2000 - 2 StR 56/00, BGHSt 46, 230 und vom 11. April 1979 - 2 StR 306/78, BGHSt 28, 384, 386; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 329 Rn. 49; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 143 Rn. 25 a.E.), keinen Rechtsfehler aufgedeckt (247 349 Abs. 2 StPO i.V.m. 247 146 Abs. 3 BRAO). Tolksdorf Roggenbuck Seiters Kappelhoff St374er Vorinstanzen: Anwaltsgericht Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2009 - 2 AnwG 4/08 - AGH Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - AGH II 2/09 - Entscheidung vom 29.03.2010
Full & Egal Universal Law Academy