BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw St ( R ) 1 /1 5 vom 22. April 201 5 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichts hofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 22. April 2015 einstimmig beschlossen : Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwalt sgerichtshofs vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO). De r Rec htsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine zu berücksichtigende rechtsstaat s- widrige Verfahrensverzögerung des Strafverfahrens nach Einleitung und B e- kanntgabe des anwaltsgerichtlichen Verfahrens lässt sic h weder dem angefoch - 1 - 3 - tenen Urteil entnehmen noch hat der Revision sführer eine entsprechende Ve r- fahrensrüge erhoben. Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanzen: Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 24.03.2014 - 3 AnwG 71/13 - 10 EV 312 /0 9 - AGH München, Entscheidung vom 10.11.2014 - BayAGH II - 2 - 6/14 -
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