BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt ( R ) 1 2 / 11 vom 8. Dezember 2011 i n dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bun desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 8. Dezember 20 11 einstimmig beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen d as Urteil des 2 . Senats des Baye risc hen Anwaltsgerichtshofs vom 3 . Mai 20 11 wird als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des B e- schwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO). Der Senat schließt aus, dass der Maßnahmenausspruch auf den für sich gesehen nicht un bedenklichen Erwägungen zur Schuldeinsicht des Revisionsführers im angefochtenen Urteil beruht (vgl. Senatsu r- teil vom 12. Februar 2001 - AnwSt (R) 15/00 ). - 3 - Der Rechtsa nwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorins tanzen: AGH München, Entscheidung vom 03.05.2011 - BayAGH II - 2/11 Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 25.11.201 0 - 1 AnwG 49/10
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