BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt(R) 13/00 vom 22. Oktober 2001 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Genera l - bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präs i - denten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey gemäß § 349 Abs. 4 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO am 22. Oktober 2001 beschlossen: Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. S e - nats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlande s - gericht Dresden vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellu n - gen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i - nen anderen Senat des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs z u - rückverwiesen. Gründe: Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen vom 25. September 1998 e i - nes Verstoßes gegen § 43 BRAO für schuldig befunden und zu einem Vertr e - tungsverbot für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Straf-, Or d - nungswidrigkeiten- und Disziplinarrechts sowie für anwaltsgerichtliche Verfa h - ren verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung und die Berufung der Staatsanwaltschaft sind durch Urteil des 2. Senats des Sächsischen A n - waltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen worden. Die Revision des Rechtsanwalts hat mit der auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. - 3 - Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben. Das angefochtene Urteil ist nach eintgiger Hauptverhandlung am 17. Dezember 1999 verkndet worden. Da d as Urteil mit den Grnden erst am 23. Februar 2000, also nach Ablauf der am 21. Januar 2000 endenden 5- Wochen-Frist zu den Akten gebracht worden ist, ist das Urteil aufzuheben. B e - sondere Grnde, welche die Verzögerung ausnahmsweise htten rechtfertigen können, liegen nicht vor. Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wllrich Frey
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