BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwSt(R) 15/00 vom 12. Februar 2001 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 12. Februar 2001, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Dr. Ganter, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertr eter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Sächs i - schen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2000 im Rechtsfo l - genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 26. Juni 1998 und mit Urteil vom 30. Juni 1999 jeweils eines Verstoßes gegen die allg e - meinen Berufspflichten für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldbuße von 50.000,-- DM bzw. ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Strafrechts für drei Jahre verhängt. Gegen diese Urteile hat die Staatsanwaltschaft B e - rufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Anwaltsgerichtshof hat die beiden Verfahren verbunden und den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Dagegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. - 4 - Das Rechtsmittel erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, hat aber zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. 1. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Anwaltsgerichtshof trotz der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für befugt g e - halten, den Schuldspruch der anwaltsgerichtlichen Urteile nachzuprüfen. Denn er hat seiner Entscheidung nicht die anwaltsgerichtlichen Feststellungen der Urteile vom 26. Juni 1998 und 30. Juni 1999 als bindend gemäß § 327 StPO, sondern die nach § 118 Abs. 3 BRAO als bindend erachteten Schuldfestste l - lungen der in den Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt ergangenen Urteile des Landgerichts Dresden vom 9. Dezember 1993, 12. Juli 1996 und 16. Oktober 1998 zugrundegelegt (UA S . 6). Diese Auffassung, die der Senat von Amts wegen nachzuprüfen hat, ist zutreffend (BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwSt(R) 3/83 = BRAK-Mitt. 1984, 37). Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann zwar eine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden mit der Folge, daß die Fes t - stellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch, auch wenn sie gegen § 118 Abs. 3 BRAO verstoßen, für das Rechtsmittelgericht bindend sind. Die Berufungsbeschränkung ist aber unwirksam, wenn die Feststellungen des e r - stinstanzlichen Urteils zum Schuldspruch so lückenhaft sind, daß sie keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts bilden. Dies hat zur Folge, daß das Berufungsgericht eigene Schuldfeststellungen zu treffen hat. So lag der Fall hier. Die Feststellungen des anwaltsgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 1998 lassen schon die dem Rechtsanwalt vorgeworfenen Stra f - taten nicht ausreichend erkennen. - 5 - 2. Der Anwaltsgerichtshof hat danach, wie ausgeführt, zulässig eigene Feststellungen getroffen. Es kann dahinstehen, ob ein Hinweis auf die Unwir k - samkeit der Berufungsbeschränkung erteilt worden ist. Eine entsprechende Rüge ist nicht erhoben worden. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsanwalt sich bei Erteilung eines solchen Hinweises anders als g e - schehen gegen den Schuldspruch hätte verteidigen können. Auf die Verfahrensrügen kommt es, soweit sie Widersprüche und Abwe i - chungen zwischen den anwaltsgerichtlichen Urteilen und den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs rügen, deshalb nicht an. Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 118 Abs. 3 BRAO rügt, weil der Anwaltsgerichtshof bei der Wiedergabe des als bindend erachteten Strafurteils - insoweit abweichend vom Strafurteil - davon ausg e - gangen sei, daß die Zeugin B. in A n w e s e n h e i t des Rechtsa n - walts ihre Falschaussage abgegeben habe, kann dahinstehen, ob die Rüge, die den nur zeitweiligen, nach § 247 StPO erfolgten Ausschluß des Rechtsa n - walts von der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht vorträgt, zulässig au s - geführt ist. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgenau s - spruch von dieser Abweichung von den bindenden Feststellungen beeinflußt ist. Der Anwaltsgerichtshof hat lediglich die dem Rechtsanwalt "im Rahmen" der fortgesetzten Hauptverhandlung vermittelte Kenntnis von der vorangega n - genen Verhaftung der Zeugin berücksichtigt. Schließlich greift auch die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. Der Anwaltsgerichtshof hat sich zur Motivation der Falschaussage des Rechtsanwalts auf dessen eigene Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof gestützt. Eine Beiziehung der Strafakten im Verfahren gegen den Angeklagten R. drängte sich danach nicht auf. - 6 - 3. Demgegenüber ist der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge au f - zuheben. Die Ausschließung aus der Anwaltschaft ist die schwerste anwaltsg e - richtliche Maßnahme. Sie kommt nach Art 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich der Interessen der Allgemeinheit an e i - ner funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, daß mildere Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr.1-4 BRAO nicht ausreichen. Zur Vermeidung unverhältnismäß i - ger Eingriffe in die Berufsfreiheit hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen. Sie muß zur Rechtfert i - gung einer Ausschließung zu der Prognose führen, daß der Betroffene als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht (Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 AnwSt(R) 3/91 = BRAK-Mitt. 1991, 229). Dies hat der Anwaltsgerichtshof nicht verkannt. Insbesondere hat er nicht unbeachtet gelassen, daß das Fehlverhalten des Rechtsanwalts nicht unmittelbar dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Ausgehend von den G e - fahren, die der Rechtspflege aber gerade durch Aussagedelikte drohen, hat er im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht berücksichtigt, daß der Rechtsa n - walt zweimal ohne äußeren Zusammenhang wegen eines Aussagedelikts verurteilt worden ist und daß das zweite Aussagedelikt nur kurz nach der e r - sten Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage begangen wurde. Er hat ferner in die Abwägung einbezogen, daß es sich nicht um spontane Taten g e - - 7 - handelt habe, sondern der Rechtsanwalt im ersten Fall die Falschaussage der von ihm angestifteten Zeugin bewußt in seine Verteidigungslinie eingebaut und dabei auf eine junge, unerfahrene und unsichere Frau unter Inkaufnahme ihrer strafrechtlichen Verwicklung eingewirkt habe, obwohl er sogar von deren Ve r - haftung im Rahmen der fortgesetzten Hauptverhandlung erfahren habe, und daß er im zweiten Fall mit seiner Berufung als Nebenkläger und der dabei b e - gangenen Falschaussage eine höhere Bestrafung und damit eine bessere Ausgangsposition für einen Schmerzensgeldanspruch erreichen wollte. Auf diese gegen den Rechtsanwalt sprechenden Umstände hat der Anwaltsgerichtshof die von ihm verhängte Maßnahme jedoch nicht allein g e - stützt. Als m a ß g e b e n d für eine fehlende positive Zukunftsprognose hat der Anwaltsgerichtshof vielmehr darüber hinaus das Verhalten des Rechtsa n - walts in der Hauptverhandlung angesehen, bei dem er keine Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns gezeigt habe. Diese Wertung begegnet durchgre i - fenden Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf einem A n - geklagten im Strafverfahren nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat b e - streitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Dies gilt auch für eine Prognoseentscheidung, wenn der Schuldspruch rechtskräftig ist. Die grundsätzlich folgenlose Hinnahme von wahrheitswidrigen Angaben eines Beschuldigten, wie sie im Strafverfahren anerkannt ist, ist allerdings für das disziplinargerichtliche Verfahren nicht unbestritten. So haben die Bea m - tendisziplinarsenate (BVerwGE 46, 116) anders als die Wehrdienstsenate (BVerwGE 33, 170) des Bundesverwaltungsgerichts eine auch aus der Bea m - - 8 - tenstellung folgende Wahrheitspflicht des Beamten angenommen, wenn er denn nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Ob auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren generell keine negativen Schlüsse aus einem Prozeßverhalten des Rechtsanwalts gezogen werden dürfen, muß der Senat nicht entscheiden. Immerhin ist der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen des Vorstands verpflichtet, wenn er sich nicht auf sein Auskunftsve r - weigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung beruft (§ 56 Abs. 1 BRAO). Jedenfalls dann, wenn sich die anwaltsgerichtliche Maßnahme als existenzb e - drohend für das berufliche Dasein des Rechtsanwalts auswirken kann - was insoweit oft weit gravierender ist als die strafrechtliche Ahndung -, muß der Konfliktlage des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden und darf ihm ein bloßes (wahrheitswidriges) Bestreiten nicht angelastet werden. Andernfalls w ä - re der Rechtsanwalt einem indirekten Geständniszwang ausgesetzt, um nac h - teilige Folgen aus seinem Verteidigungsverhalten zu vermeiden, wenn er sich denn überhaupt verteidigen will. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt wegen Taten, die ihm als standesrechtliche Pflichtverletzungen - 9 - angelastet werden, bereits rechtskräftig im Strafverfahren verurteilt ist und die Feststellungen des Strafurteils für das anwaltsgerichtliche Verfahren bindend sind. Dies allein rechtfertigt es nicht, sein Bestreiten als Ausdruck von Recht s - feindschaft und Gefährlichkeit zu deuten. Hirsch Fischer Ganter Otten Salditt Christian Wosgien
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