BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 15/09 vom 17. M344rz 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat Anwaltssachen, hat nach Anh366rung des Gene-ralbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 17. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO i.V.m. 247 146 Abs. 3 BRAO beschlossen: 1. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 4. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an einen ande-ren Senat des Anwaltsgerichtshofs zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 4. M344rz 2009 der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten f374r schuldig befunden und gegen ihn ein auf das Gebiet des Zivilrechts einschlie337lich des Familienrechts mit Ausnahme des Arbeitsrechts beschr344nktes Vertretungsverbot von drei Jahren Dauer verh344ngt. Hiergegen hat der Rechtsanwalt Berufung eingelegt und diese auf den Ma337nahmeausspruch beschr344nkt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegr374ndet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, weil der Anwaltsgerichts-hof die durch die wirksame Beschr344nkung der Berufung auf den Ma337nahme-ausspruch eingetretene Bindungswirkung an die nicht angefochtenen Feststel-lungen in einem f374r den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Punkt nicht be-achtet hat (vgl. hierzu Meyer-Go337ner, StPO, 52. Aufl., 247 327 Rdn. 5 u. 247 353 Rdn. 20). 2 Das Anwaltsgericht ist bei der Bewertung der durch den Rechtsanwalt begangenen Pflichtverletzung (nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremdgel-dern) davon ausgegangen, dass dieser insoweit 223zumindest mit bedingtem Vor-satz223 gehandelt hat. Demgegen374ber hat der Anwaltsgerichtshof ein 223bewusst vors344tzliches223 Handeln angenommen und somit seiner Entscheidung direkten Vorsatz des Rechtsanwalts zugrunde gelegt. Damit hat der Anwaltsgerichtshof sich durch die Annahme einer anderen Vorsatzform in einem f374r den Schuld-spruch wesentlichen Punkt in Widerspruch zu den durch die Berufungsbe-schr344nkung bindend gewordenen Feststellungen des Anwaltsgerichts gesetzt (vgl. BGHSt 10, 71; 30, 340, 343; BGH NStZ 1999, 259, 260). Hieran 344ndert auch nichts, dass nach den Feststellungen des Anwaltsgerichts der Rechtsan-walt 223zumindest223 bedingt vors344tzlich gehandelt hat. Die Bindungswirkung be-steht auch dann, wenn das Erstgericht ein Geschehen nicht vollst344ndig aufge-kl344rt hat oder nicht aufkl344ren konnte und deshalb allein wegen des Grundsat-zes 223in dubio pro reo223 (zur Geltung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 116 Rdn. 50) von bestimmten - dem Be-troffenen g374nstigen - Tatsachen ausgegangen war (vgl. BGH NStZ 1988, 88; 1999, 259, 260). 3 - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt bereits mit der Sachr374ge zur Aufhe-bung des Urteils. Der Senat kann auch in Anbetracht des erheblichen Gewichts der Pflichtverletzung des Beschwerdef374hrers nicht mit der erforderlichen Si-cherheit ausschlie337en, dass der Anwaltsgerichtshof bei der Annahme (nur) be-dingt vors344tzlichen Handelns auf eine mildere Ma337nahme erkannt h344tte. 4 Ganter Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Stuttgart, Entscheidung vom 03.03.2009 - 14 EV 17/08 - AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 22/09 (III) -
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