BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt ( R ) 1 5 / 11 vom 23. Februar 2012 i n dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , d ie Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 23. Februar 20 1 2 einstimmig beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen d as Urteil des II . Senats des An waltsgerichtshof e s Berlin vom 3 1 . Augus t 20 11 wird als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des B e- schwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO). Der Rechtsanwalt hat die Kosten sei nes Rechtsmittels zu tragen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wendet, scheidet eine Änderung durch den Senat aus. Gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgericht s- hofs ist, anders als nach § 464 Abs. 3 StPO im Strafverfahren, nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Beschwerde zulässig (vgl. - 3 - Beschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81, BRAK - Mitt. 1982, 35 und vom 18. Juni 2001 - AnwSt (B) 10/00). Davon abgesehen wäre eine sofortige Beschwerde auch nicht fristgerecht erhoben. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz en : Anwaltsgericht Berlin, Entscheidung vom 29.03.2011 - 2 AnwG 23/10 AGH Berlin, Entscheidung vom 31.08.2011 - II AGH 8/11
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