BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 3/00 vom 12. Februar 2001 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Genera l - bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präs i - denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am 12. Februar 2001 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der S e - nat an: Vor dem Hintergrund bindender Feststellung, daß der Empfänger des gestohlenen Schecks dem Rechtsanwalt eine Belohnung ve r - sprochen hat (S. 4 des Strafurteils, S. 2 des Urteils des Anwalt s - gerichtshofs), liegt in der Bewertung, der Rechtsanwalt habe nicht "gleichsam motivlos und beiläufig gehandelt", vielmehr "durchaus - 3 - auf einen finanziellen Gewinn gehofft" (S. 6 des Urteils des A n - waltsgerichtshofs), keine Mißachtung der Bindungswirkung des Strafurteils (§ 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO), das Tatmotiv betreffend, auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Rechtsanwalts hierzu. Hirsch Basdorf Ganter Terno Salditt Christian Wosgien
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