BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwSt (R) 3/02 vom17. März 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrengegen - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhö-rung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts durch denPräsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick undDr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott undDr. Wosgien am 17. März 2003 gemäß § 30 StPO i.V.m. § 116 Satz 2BRAObeschlossen:Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist von der Mit-wirkung an der Entscheidung über die Revision desRechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren nichtkraft Gesetzes ausgeschlossen. Ihre Anzeige vom13. März 2003 rechtfertigt auch nicht ihre Ablehnung we-gen Besorgnis der Befangenheit.Gründe: Die Richterin, die eine Selbstanzeige nach § 30 StPO i.V.m. § 116Satz 2 BRAO gemacht hat, ist durch ihre revisionsrechtliche Mitwirkungin dem Strafverfahren, das den mit dem Vorwurf im anwaltsgerichtlichenVerfahren identischen Vorwurf zum Gegenstand hatte, nicht gemäß § 23StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO ausgeschlossen (BGHSt 15, 372,373 f.). Einer entsprechenden Anwendung anderer, namentlich diszipli-narrechtlicher (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 6, § 51 BDG), Vorschriften steht derAusnahmecharakter der Ausschlußvorschriften entgegen. Ein besondersgelagerter Sachverhalt, der eine Besorgnis der Befangenheit der Richte- - 3 -rin aufgrund ihrer Mitwirkung im strafrechtlichen Revisionsverfahren- ungeachtet ihrer Berichterstattung dort - rechtfertigen würde, liegt - inÜbereinstimmung mit der Auffassung von Generalbundesanwalt undVerteidigung - insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters derim Revisionsverfahren im Straf- wie im anwaltsgerichtlichen Verfahrenvorzunehmenden Rechtsüberprüfung nicht vor (vgl. BGHSt aaO S. 374;BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 9 m.w.N.).Hirsch Basdorf Schlick Frellesen Salditt Schott Wosgien
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