BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 4/10 vom 26. Oktober 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat auf Antrag des General-bundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 26. Oktober 2010 gem344337 247 146 Abs. 3 BRAO, 247 349 Abs. 2 StPO einstim-mig beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, weil die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1 1. Der Anwaltsgerichtshof hat die Dauer des Verfahrens bei der Bemes-sung der Sanktion bedacht. Die Beanstandung eines Versto337es gegen Art. 6 MRK dringt im Rahmen der allein erhobenen Sachr374ge nicht durch. Da sich aus den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverz366gerung nicht ergibt, h344tte der Beschwerdef374hrer insoweit eine Verfahrensr374ge erheben m374ssen. 2 - 3 - 2. Der Anwaltsgerichtshof hat das Verhalten des Beschwerdef374hrers - auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts und des Bundesgerichtshofs - zutreffend als Untreue gew374rdigt. Die ab-redewidrige Verwendung des auf dem Notaranderkonto befindlichen Guthabens zu privaten Zwecken stellt eine Verletzung der dem Beschwerdef374hrer oblie-genden Treuepflicht dar, die im ma337gebenden Zeitpunkt der Entziehung des jeweiligen Guthabenbetrages von dem Notaranderkonto zu einer Minderung des Verm366gens der Gesch344digten f374hrte. 3 3. Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Bemessung der Sanktion die we-sentlichen Gesichtspunkte in seine Abw344gung einbezogen und sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausge374bt. 4 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer Frey Hauger Vorinstanzen: Anwaltsgericht Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2009 - 1. EG 10/05 - AGH Celle, Entscheidung vom 16.03.2010 - AGH 27/09 (I 7) -
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