BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw St (R ) 4 / 1 3 vom 16. Juli 20 1 3 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K ayser, den Richter Prof. Dr. König , die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 16. Juli 201 3 gemäß § 14 6 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: D ie Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26 . Nov ember 201 2 wird verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen . Ergänzend bemerkt der Senat: Der Anwaltsgerichtshof hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer trotz des wegen zweier gewichtiger Taten der Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher Vertretung verhängten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hi n- reichende Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleiben . M it Blick darauf hat er von dem Vertr etungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts n a- mentlich das Verkehrs - , das Familien - und das Arbeitsrecht ausgenommen . Auf diesen Gebieten ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag haup t- sächlich tätig. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer angesprochenen, seinem Vortrag nach aktuellen Man dats aus dem Versicherungsrecht hat sich der Anwaltsgerichtshof davon überzeugt, dass dessen etwaiger Verlust nicht den Existenzverlust zur Folge hat. Wenn das Tatgericht unter solchen Vorze i- 1 2 - 3 - chen davon absie ht, dieses einzige wenngleich " werthaltige " Mandat nicht zum Anlass für die Heraus nahme eines ganzen, zudem nicht leicht abgrenzb a- ren Teil gebiets des Zivilrechts zu machen, so hält sich dies im Rahmen des ta t- gerichtlichen Ermessensspielraum s und ist du rch das Revisionsgericht hinz u- nehmen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 26. November 2012 An wSt (R) 6/12, AnwBl . 2013, 232 Rn. 7 ) . Kayser König Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanzen: Anwaltgericht Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2012 - AnwG 8/11 - AGH München, Entscheidung vom 26.11.2012 - BayAGH II - 6/12 -
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