BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 5/05 vom 9. Juni 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat nach Anh366rung des Ge-neralbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers durch den Vorsitzenden Rich-ter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 9. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. 247 146 Abs. 3 BRAO beschlossen: 1. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Januar 2005, soweit es den Ma337nahmeausspruch betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Anwalts-gerichtshofs zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: I. Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten einen Verweis und eine Geldbu337e in H366he von 2.000 200 verh344ngt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die 226 vom Anwaltsge- 1 - 3 - richtshof zugelassene 226 Revision des Rechtsanwalts. Er r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist nach 247 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 247 146 BRAO zul344ssig, hat aber nur teilweise Erfolg. II. Nach den Feststellungen versandte der Rechtsanwalt im Juli 2003 e-mails an Mandanten, in denen er Inkassot344tigkeit zu folgenden Konditionen anbot: 2 "Grundgeb374hr: Jeder Fall wird mit einer Grundgeb374hr von 200 35,- verg374-tet. F374r den Fall, dass wir Ihre Forderung nicht erfolgreich verwirklichen, sind Ihre Kosten auf diesen Betrag begrenzt. Erfolgsgeb374hr: Im Erfolgsfall berechnen wir Ihnen bei Betr344gen bis 200 3.000,- 5% des eingezogenen Betrages und bei Betr344gen ab 200 3.000,- 3% des eingezogenen Betrages als erfolgsabh344ngige Verg374tung. Nur wenn wir erfolgreich sind, werden wir weitergehend verg374tet. Sie bezah-len nur aus dem Betrag, der auch tats344chlich f374r Sie durchgesetzt wor-den ist. Unser Anreiz: Wir haben die M366glichkeit unsere Kosten nach der BRAGO beim Gegner geltend zu machen. Sie treten uns den Erstat-tungsanspruch ab. Wir haben also eine hohe Motivation, Ihre Forderung erfolgreich durchzusetzen, zu Ihrem Vorteil. Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen des Anwalts wie Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten f374r Boni-t344tsausk374nfte usw. werden gesondert nach Anfall in Absprache mit Ihnen berechnet." Aus dem Angebot ergibt sich im 334brigen, dass die Abrechnung in glei-cher Weise bei au337ergerichtlicher T344tigkeit, bei T344tigkeit im Mahnverfahren und bei Vollstreckungshandlungen gelten soll. Ausdr374cklich hei337t es im Text, dass 3 - 4 - vom Angebot die Durchf374hrung des Mahnverfahrens bis zum Erlass des Voll-streckungsbescheids erfasst wird. Das Schreiben endet mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme und dem Text: 4 "Unsere Erfahrung: Wir werten unsere Inkassoverfahren regelm344337ig sta-tistisch aus. Unsere Erfolgsquote im Jahr 2002: 78,4 %! (Zahlung durch Gegner des vollen Betrages auch in Raten).223 III. Die Revision des Rechtsanwalts hat den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Teilerfolg, weil die Annahme einer Berufspflichtverletzung wegen der Werbung mit Erfolgszahlen rechtlicher Nachpr374fung nicht standh344lt. Im 334b-rigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet. Zu Recht hat der An-waltsgerichtshof eine schuldhafte Berufspflichtverletzung (247247 43 und 43b BRAO i.V.m. 247 49b Abs. 1 und Abs. 2 BRAO sowie 247 3 Abs. 5 BRAGO [jetzt: 247 4 Abs. 2 Satz 3 RVG]) in der Preiswerbung des Rechtsanwalts gesehen. 5 1. Ohne Rechtsfehler hat der Anwaltsgerichtshof einen Pflichtenversto337 damit begr374ndet, dass der Rechtsanwalt damit geworben hat, sich f374r die In-kassot344tigkeit mit einem nach 247 49b Abs. 2 BRAO verbotenen Erfolgshonorar verg374ten zu lassen. 6 a) 247 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO erkl344rt zwar nur die Vereinbarung eines Erfolgshonorars f374r unzul344ssig. Mit der beanstandeten Werbung erkl344rt der Rechtsanwalt jedoch die Bereitschaft zum Abschluss einer solchen unzul344ssi-gen Vereinbarung. Dass der Rechtsanwalt nicht mit ihm verbotenen Handlun-gen werben darf, versteht sich von selbst. 7 - 5 - b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Anwendbarkeit der Bestim-mung auf den vorliegenden Sachverhalt bejaht. Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts finden die hier zur Beurteilung stehenden Geb374hrenregelungen auch auf die Inkassot344tigkeit Anwendung. Es kann dahinstehen, ob dies ent-sprechend der von dem Generalbundesanwalt ge344u337erten Auffassung bereits deshalb gelten muss, weil dem Rechtsanwalt nur als solchem erlaubt ist, eine Inkassot344tigkeit auszu374ben (Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 RBerG i.V.m. Art.1 247 3 Nr. 2 RBerG). Jedenfalls dann, wenn der beworbene Vertrag als echter Anwaltsvertrag zu qualifizieren ist, ergeben sich daraus die f374r einen Rechtsanwalt geltenden Pflichten. Nach den allgemeinen Grunds344tzen, nach denen sich die Qualifizierung eines Vertrages als echtem Anwaltsvertrag be-stimmt, liegt hier eine solche anwaltstypische T344tigkeit vor. 8 (1) Die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassot344tigkeit h344ngt davon ab, ob die dem Rechtsanwalt eigent374mliche Aufgabe, rechtlichen Bei-stand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassot344tigkeit zu werten (vgl. BGH, Urt. vom 5. April 1976 226 III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136; vom 2. Juli 1998 226 IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Wenn sich ein Mandant statt an ein Inkassob374ro an ei-nen Rechtsanwalt mit dem Auftrag der Forderungseinziehung wendet, erwartet er von ihm, falls nicht ausdr374cklich etwas anderes vereinbart worden ist, dass er bei seiner T344tigkeit insbesondere seine rechtlichen Interessen betreut, also als Rechtsanwalt t344tig wird (vgl. BGH, Urt. vom 5. April aaO S. 1136; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., 2005, Rdn. 7 und 8). 9 - 6 - (2) Dass die Werbung des Rechtsanwalts auf den Abschluss eines An-waltsvertrages gerichtet war, folgt im 334brigen aus dem Angebot einer Inkasso-t344tigkeit, die auch das gerichtliche Mahn- und das Vollstreckungsverfahren um-fasste. Damit hat der Rechtsanwalt den f374r Inkassob374ros geltenden T344tigkeits-rahmen verlassen. Inkassob374ros ist es nach Sinn und Systematik des Rechts-beratungsgesetzes zwar erlaubt, beim Forderungseinzug Rechtsberatung zu leisten. Ihnen ist es aber gem344337 Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG nicht ges-tattet, prozessuale Erkl344rungen gegen374ber dem Gericht abzugeben (BVerfG, Beschl. vom 20. Februar 2002 226 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190, 1192; 14. August 2004 226 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, 1572). Diese Beschr344nkung umfasst auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Gesetzgebungsgeschichte ergibt. Die Beschr344nkung der Inkassounterneh-men auf die au337ergerichtliche T344tigkeit geht auf einen Erlass des Reichsjustiz-ministers vom 24. September 1936 zur374ck, in welchem er den Genehmigungs-beh366rden eine einheitliche Formulierung der Erlaubnisurkunden vorschrieb (vgl. zur Darstellung der geschichtlichen Entwicklung: Triendl, Rechtsbeistand 1983, 59, 63 f.). In der Allgemeinen Verf374gung des Reichsjustizministers vom 13. Juli 1940 wird hierzu ausgef374hrt: "Den 205 erw344hnten Inkassounternehmen ist ledig-lich gestattet, sich mit der au337ergerichtlichen Einziehung von Forderungen zu befassen. Sie sind insbesondere nicht befugt, Mahnverfahren einzuleiten, Erin-nerungen gegen die T344tigkeit des Gerichtsvollziehers einzulegen, Antr344ge auf Ableistung des Offenbarungseids zu stellen sowie Prozesse schrifts344tzlich zu bearbeiten, auch soweit sie sich anl344sslich der Zwangsvollstreckung ergeben. Hierbei ist ihnen vielmehr nur die Informationserteilung an den Prozessbevoll-m344chtigten erlaubt223 (Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Anh. H. S. 414). An dieser Einsch344tzung hat sich seitdem nichts ge344ndert. Sowohl der Bundesgerichtshof ( Beschl. vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, NJW 10 - 7 - 1996, 393) als auch das BVerwG ( Urt. vom 29. September 1998 - 1 C 4-97, NJW 1999, 440, 441) haben hieran festgehalten und lediglich ausgesprochen, dass es den Inkassounternehmen nicht verwehrt ist, an sie zedierte Forderun-gen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend zu machen. (3) Der Umstand, dass der Rechtsanwalt in der Werbung die Mandanten darauf hinwies, er verlange unabh344ngig vom Erfolg der Beitreibung eine Grundgeb374hr, hindert die Annahme der Anpreisung eines Erfolgshonorars nicht. Solche Geb374hrenvereinbarungen werden vom Wortlaut des 247 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO eindeutig erfasst. Denn danach ist es nicht nur unzul344ssig, die Verg374tung 374berhaupt, sondern auch ihre H366he vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen T344tigkeit abh344ngig zu machen (vgl. zu 247 52 der Grunds344tze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 21. Juni 1973 und 1. August 1977: BGHSt 30, 22, 24/25). 11 c) Die Anwendung des 247 49b Abs. 2 BRAO begegnet weder verfas-sungsrechtlichen (1) noch europarechtlichen (2) Bedenken. 12 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 12. De-zember 2006 (BVerfGE 117, 163, 181 ff.) das Verbot des Erfolgshonorars in-soweit als mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar erkl344rt, als es keine Ausnahme f374r den Fall zul344sst, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgs-abh344ngigen Verg374tung besonderen Umst344nden in der Person des Auftragge-bers Rechnung tr344gt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu ver-folgen. Es hat aber f374r den Erlass einer verfassungsgem344337en Neuregelung dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2008 gew344hrt und ausgespro-chen, dass 247 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO bis zur Neuregelung anwendbar bleibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers ist daher diese Bestimmung 13 - 8 - f374r das vorliegende Verfahren weiterhin ma337geblich, zumal ein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hier ersichtlich nicht in Betracht kommt. Nichts anderes gilt im 334brigen auch mit Blick auf die geplante Neuregelung in dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-lung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 19. Dezember 2007 (BR-Drucks. 6/08). Danach soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur im Einzelfall zul344ssig sein, wenn damit besonderen Umst344nden der Ange-legenheit Rechnung getragen wird. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse bei ver-st344ndiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten w374rde (247 49b Abs. 2 BRAO - Entwurf, 247 4 a Abs. 1 RVG - Entwurf). Bedenken begegnet die Regelung des 247 49b Abs. 2 BRAO auch nicht, weil sie dem Rechtsanwalt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch bei au337ergerichtlicher Inkassot344tigkeit verbietet. Zwar ist Inkassob374ros im Sinne des Art.1 247 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG eine solche Vereinbarung gestattet (Lappe, RPfleger 1985, 282; Graf von Westphalen, BB 1994, 1721, 1722; Rieble, DB 1995, 195, 196). Denn Inkassounternehmen sind nach Art. IX Abs. 2 Kosten304nderungsG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 des 5. BRAGO304nde-rungsG vom 18. August 1980 (BGBl. I, 1503) von dem Verbot des Erfolgshono-rars ausgenommen (Gesetzesbegr374ndung, BT-Drucks. 8/4277 S. 21 f.). 14 Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch hinreichend gewichtige Gr374nde des Gemeinwohls gerechtfertigt. Anders als das Inkassounternehmen unterliegt der Rechtsanwalt den besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in Bezug auf Unabh344ngigkeit, Verschwiegenheit und Neutralit344t (vgl. BVerfG, Beschl. vom 4. Dezember 2006 226 1 BvR 1198/06, NZI 2007, 181, 182). Das 15 - 9 - Bundesverfassungsgericht hat die Annahme des Gesetzgebers, dass die zur Wahrung der Unabh344ngigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts Schaden nehmen k366nne, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am Er-folgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat, nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 aaO Tz. 66). Das Inkasso durch ge-werbliche Unternehmen und Rechtsanw344lte ist lediglich hinsichtlich seines Ziels, n344mlich der Beitreibung von Forderungen, vergleichbar. Strukturell und organisatorisch gibt es gewichtige Unterschiede (Giebel, Rechtsbeistand 1982, S. 211). Alle Aktivit344ten des Inkasso-Unternehmers sind 226 zumindest in der An-fangsphase der Einziehungsbem374hungen 226 darauf ausgerichtet, eine au337erge-richtliche Erledigung der Auftr344ge zu erreichen (Giebel aaO). Dagegen muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung 374bernimmt, deren Berechti-gung pr374fen, bevor er seine T344tigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weite-ren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (OLG K366ln, NJW 2006, 923, 924). Ferner unterscheiden sich die Methoden der Inkassounter-nehmen in der Regel von denjenigen des Rechtsanwalts (Giebel aaO; Rudloff, Ausgew344hlte Rechtsfragen der Inkassounternehmen, 1997, S. 95 f.). Die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung ergibt sich entgegen der Auf-fassung des Rechtsanwalts auch nicht aus Art. 3 GG, weil Erfolgshonorare in zahlreichen Mitgliedstaaten zul344ssig sind. Da der Gesetzgeber nur innerhalb seines Herrschaftsbereichs an den Gleichheitssatz gebunden ist, begr374ndet es keinen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Bundesrepublik Regelungen erl344sst, die von jenen in anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union ab-weichen (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2004 226 1 BvR 2221/03, NJW 2005, 737, 738). 16 - 10 - (2) Der Senat ist an der Anwendung des 247 49b Abs. 2 BRAO auch nicht durch das europ344ische Gemeinschaftsrecht gehindert. Der Rechtsanwalt kann sich auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG schon deshalb nicht beru-fen, weil der Sachverhalt lediglich Inlandsbez374ge aufweist (vgl. EuGH, Urt. vom 16. Januar 1997 Rs. C-134/95, Slg. I- 195 Tz. 19 - USSL; BGH, Beschl. vom 27. September 2006 226 VII ZR 11/06, mitgeteilt von Thode, IBR 2006, 679). Das deutsche Recht verlangt nicht, dass einem deutschen Staatsangeh366rigen die gleichen Rechte zustehen wie dem Staatsb374rger eines anderen Mitgliedstaats (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2004 226 1 BvR 2221/03, NJW 2005, 737, 738). 17 2. Ohne Rechtsfehler hat der Anwaltsgerichtshof die Unsachlichkeit der Werbung auch damit begr374ndet, dass der Rechtsanwalt durch die beanstande-te Werbung seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, gegen das Verbot der Geb374hrenunterschreitung gem344337 247 49b Abs. 1 BRAO zu versto337en. Diese Werbung ist unsachlich und damit unzul344ssig (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 43b Rdn. 16), weil das Geb374hrenunterschreitungsverbot den Preis-wettbewerb um Mandate im gerichtlichen Verfahren verhindern soll (vgl. Ge-setzesbegr374ndung BR-Drucks. 93/93 S. 134; BGHSt 31, 66, 70; BGH, Urt. vom 1. Juni 2006 226 I ZR 268/03, NJW 2006, 3569 Tz. 11 226 Geb374hrenvereinbarung II). 18 a) Zwar war es dem Rechtsanwalt nach 247 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. 247 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO (jetzt: 247 4 Abs. 2 Satz 1 RVG) gestattet, f374r die au337erge- richtliche Inkassot344tigkeit eine Pauschalverg374tung zu vereinbaren, die niedriger ist als die gesetzlichen Geb374hren. Das Pauschalangebot des Beschwerdef374h-rers bezog sich jedoch auch auf die Durchf374hrung des gerichtlichen Mahnver-fahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dies war und ist nach 247 49b Abs. 1 BRAO nicht zul344ssig. Denn 247 3 Abs. 5 Satz 2 (jetzt: 247 4 Abs. 2 Satz 2 19 - 11 - RVG) erlaubt f374r das gerichtliche Mahnverfahren und das Zwangsvollstre-ckungsverfahren nicht die Unterschreitung der gesetzlichen Geb374hren, son-dern sieht lediglich die M366glichkeit vor, dass ein Teil des Erstattungsanspruchs des Auftraggebers an den Rechtsanwalt an Erf374llungs Statt abgetreten wird. b) Im 334brigen muss gem344337 247 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO (jetzt: 247 4 Abs. 2 Satz 3 RVG) die Verg374tung in angemessenem Verh344ltnis zu Leistung, Verant-wortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Der Anwaltsgerichtshof hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die von dem Beschwerde-f374hrer vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Verg374tung oh-ne Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelmandats verbietet (so auch OLG Hamm, NJW 2004, 3269; OLG K366ln, NJW 2006, 923, 924; a.A. Braun in Fest-schrift f374r Madert, 2006, S. 43, 51; vgl. aber f374r Zeitvereinbarungen: BGHZ 152, 153, 160/161 226 Anwalts-Hotline; BGH, Urt. vom 30. September 2004 226 I ZR 261/02, NJW 2005, 1266, 1267 226 Telekanzlei). Wenn sich 226 wie hier 226 die in Aussicht gestellte Pauschalverg374tung nicht auf einen konkreten Einzel-fall, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl von F344llen bezieht, wird das Erfor-dernis nach 247 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO (jetzt: 247 4 Abs. 2 Satz 3 RVG) nur dann eingehalten, wenn 226 etwa durch eine Geb374hrenstaffelung 226 sichergestellt ist, dass in s344mtlichen F344llen das erforderliche angemessene Verh344ltnis des Pau-schalbetrags zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko gewahrt ist (OLG Hamm aaO S. 3269; OLG K366ln aaO S. 924; Teubel in Mayer/Kroi337, RVG, 2. Aufl. 247 4 Rdn. 73). 20 Es trifft zwar zu, dass der von dem Rechtsanwalt angebotene Forde-rungseinzug, solange er die Durchf374hrung gerichtlicher Verfahren nicht ein-schlie337t, in hohem Ma337e ein Routinegesch344ft darstellt und mit Hilfe EDV-technischer Unterst374tzung weitgehend standardisiert und mit vergleichbarem 21 - 12 - und vorhersehbaren Aufwand abgewickelt werden kann. Das 344ndert aber nichts daran, dass ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung 374ber-nimmt, deren Berechtigung vor Beginn seiner T344tigkeit und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt, pr374fen muss. Der Aufwand f374r diese Pr374fung ist unterschiedlich hoch (OLG K366ln aaO S. 924). Eine Verg374tung in H366he von 35,00 200 wird dem nicht in allen F344llen ge-recht. c) 247 49b Abs. 1 BRAO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Beden-ken (Dittmann in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 49 b BRAO Rdn. 6; Feue-rich/Weyland, BRAO, 247 49b Rdn. 7; Schons in Madert/Schons, Die Verg374-tungsvereinbarung des Rechtsanwalts, 3. Aufl., 2006, S. 39 [Rdnr. 143]). Das Verbot der Geb374hrenunterschreitung verst366337t weder gegen das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsaus374bung (Art. 12 GG) noch verletzt es den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 22 (1) Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich der Berufs-freiheit eingegriffen. Die Regelung hindert Rechtsanw344lte daran, mit ihren Auf-traggebern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die zur Folge haben, dass die Verg374tung unter den gesetzlich vorgesehenen Geb374hren liegt. Die Garantie der freien Berufsaus374bung schlie337t auch die Freiheit ein, das Entgelt f374r beruf-liche Leistungen mit den Interessenten auszuhandeln (BVerfGE 101, 331, 347; BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 aaO S. 181). 23 Eingriffe in die Berufsaus374bungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch aus-reichende Gr374nde des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 aaO S. 182). Die Beschr344nkungen stehen unter dem Ge- 24 - 13 - bot der Wahrung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit. Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern. Ferner m374ssen Eingriffszweck und Ein-griffsintensit344t in einem angemessenen Verh344ltnis stehen (BVerfG aaO). Die-sen Anforderungen gen374gt das Verbot der Geb374hrenunterschreitung. Mit dem Verbot der Geb374hrenunterschreitung verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vern374nftigen Erw344gungen beruhen und daher die Beschr344nkung der Berufsaus374bung legitimieren k366nnen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26. September 2005 226 1 BvR 82/03, NJW 2006, 495, 496 226 zu 247 4 Abs. 2 HOAI). Die Regelung sch374tzt im Interesse der Funktionsf344higkeit der Rechts-pflege die Anwaltschaft. Sie soll einen Preiswettbewerb um Mandate verhin-dern (Gesetzesbegr. BR-Drucks. 93/93, S. 134; BGH, Urt. vom 1. Juni 2006 aaO S. 3569 Tz. 11). Auch angesichts der starken Konkurrenz der Anw344lte untereinander soll kein Anreiz bestehen, die gesetzlich vorgesehene Mindest-geb374hr zu unterschreiten (BVerfG, Beschl. vom 13. Februar 2007 226 1 BvR 910/05, NJW 2007, 2098 Tz. 70; vgl. zu den Standesrichtlinien: Senat, Urt. vom 17. Mai 1982 226 AnwSt (R) 1/82, NJW 1982, 2329, 2330). Die damit ein-hergehenden "Billigangebote223 w344ren mit dem Risiko eines Verfalls der Qualit344t der erbrachten Dienstleistungen verbunden. 25 Die Sicherung und Verbesserung der Qualit344t der T344tigkeit des Rechts-anwalts stellt ein legitimes Ziel dar. Zu seiner Herbeif374hrung sind verbindliche Mindesthonorars344tze geeignet, da sie dem Rechtsanwalt jenseits von Preis-konkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der Rechtsanw344lte bew344hren muss (vgl. f374r das Archi-tektenrecht: BVerfG, Beschl. vom 26. September 2005 aaO S. 496; vgl. auch 26 - 14 - EuGH NJW 2007, 281 Tz. 67-Cipolla; Mail344nder, NJW 2007, 883, 886; a.A. Sagawe, ZRP 2002, 281, 284). Zwar gilt f374r Inkassob374ros, die ebenfalls in diesem Gesch344ftsbereich t344-tig sind, gem344337 Art. IX Abs. 2 Kosten304nderungsG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 des 5. BRAGO304nderungsG vom 18. August 1980 (BGBl. I, 1503) die Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung bzw. das Rechtsanwaltsverg374tungsge-setz nicht (Gesetzesbegr374ndung, BT-Drucks. 8/4277 S. 21 f.; Ohle in Seitz, Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., 1999, Rdn. 89; Jenisch, ZVI 2003, 441, 443). Das f374hrt aber nicht dazu, dass das f374r Rechtsanw344lte geltende Verbot der Geb374h-renunterschreitung im Rahmen der au337ergerichtlichen Einziehung von Forde-rungen sein Ziel verfehlt, weil Rechtsanw344lte in diesem Bereich der Konkurrenz durch die Inkassounternehmen ausgesetzt sind. Wegen der oben dargestellten grundlegenden Unterschiede zwischen der Gesch344ftsbesorgung durch Inkas-sounternehmen und der T344tigkeit des Rechtsanwalts sind unterschiedliche M344rkte betroffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn 226 wie hier 226 der zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschlossene Vertrag als echter Anwaltsvertrag qualifiziert werden kann. 27 Das Verbot der Geb374hrenunterschreitung ist auch erforderlich. Da es den Mandanten wegen der bestehenden Informationsasymmetrie schwer f344llt, die Qualit344t der erbrachten Dienstleistung zu beurteilen (EuGH, NJW 2007, 281 Tz. 68 unter Hinweis auf Mitteilung der Kommission, KOM(2004) 83 endg. S. 10), vermag es der Wettbewerb nicht, ein angemessenes Preisniveau si-cherzustellen. Der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit wird dadurch gewahrt, dass der Rechtsanwalt gem344337 247 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO den besonderen Umst344nden in der Person des Auftraggebers dadurch Rechnung tragen darf, dass er nach Erledigung des Auftrags die Geb374hren oder Auslagen erm344337igt 28 - 15 - oder erl344sst. Dar374ber hinaus besteht nach 247 3 Abs. 5 Satz 2 BRAGO bzw. 247 4 Abs. 2 Satz 2 RVG die M366glichkeit, dass der Rechtsanwalt im Mahn- und Voll-streckungsverfahren das Beitreibungsrisiko teilweise 374bernimmt. (2) Wegen der Unterschiede, die zwischen den Pflichten des Rechtsan-walts, die sich aus einem echten Anwaltsvertrag ergeben, und den Verpflich-tungen aus einem reinen Inkassovertrag bestehen, ist die Ungleichbehandlung auch f374r das Verbot der Geb374hrenunterschreitung sachlich gerechtfertigt. 29 d) Aus den unter III. 1. c (2) genannten Gr374nden ist auch hinsichtlich des Verbots der Geb374hrenunterschreitung die Pr374fung nicht veranlasst, ob die da-durch bewirkte Beschr344nkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt ist. 30 3. Rechtsfehlerhaft hat der Anwaltsgerichtshof die Verh344ngung der an-waltsgerichtlichen Ma337nahme allerdings auch auf einen Versto337 gegen 247 6 Abs. 3 Satz 1 BORA (a.F.) i.V. mit 247 43b BRAO gest374tzt. Die beanstandete Passage, in der der Rechtsanwalt auf eine Erfolgsquote bei Inkassoverfahren im Jahre 2002 von 78,4 % hingewiesen hat, verst366337t nicht ohne Weiteres gegen 247 43b BRAO. Zwar ist nach 247 6 Abs. 3 BORA a.F. (jetzt: 247 6 Abs. 2 BORA) die Anga-be von Erfolgszahlen unzul344ssig. Im Hinblick auf die durch Art. 12 GG gew344hr-leistete Werbefreiheit (vgl. BGH, Urt. vom 27. Januar 2005 226 I ZR 202/02, NJW 2005, 1644 226 Optimale Interessenvertretung) ist das Verbot jedoch eng auszu-legen (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2007 226 1 BvR 1625/06, NJW 2008, 838 zur Ver366ffentlichung sog. "Gegnerlisten223 im Internet). Nur in F344llen, in denen durch die Erfolgsangabe eine Irref374hrung zu bef374rchten ist, ist eine solche Angabe verboten (Feuerich/Weyland, BRAO, 247 6 BORA Rdn. 36; 31 - 16 - R366mermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., 247 6 BORA Rdn. 136). Solche Feststellungen hat der Anwaltsgerichtshof nicht getroffen. IV. Obwohl in der Werbung mit Erfolgszahlen im vorliegenden Fall keine Be-rufspflichtverletzung zu sehen ist, hat der Schuldspruch Bestand. Im anwaltsge-richtlichen Verfahren wird ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldi-gungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden (BGHZ 35, 395; BGHSt 16, 237, 240 f.). Der Rechtsanwalt ist daher zu Recht der Verletzung anwaltlicher Pflichten f374r schuldig befunden worden. Der gerin-gere Schuldumfang f374hrt jedoch zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils. 32 - 17 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Anwaltsgerichtshof ohne den auf-gezeigten Rechtsfehler auf eine mildere Ma337nahme erkannt h344tte. 334ber die Rechtsfolgen ist daher neu zu entscheiden. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 18.01.2005 - BayAGH 8/04 -
Full & Egal Universal Law Academy