BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt(R) 6/05 vom 28. Oktober 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt Verteidiger: wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richte-rin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 28. Oktober 2005 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer S. vom 13. Oktober 2004 wegen Ver-letzung seiner Berufspflicht nach §§ 43, 43 a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO in Ver-bindung mit § 266 StGB die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwalt-schaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der III. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Urteil vom 29. Januar 2005 verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsan-walts. Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 6. Juli 2005 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Be- 1 2 - 3 - scheid vom 6. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden. Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsver-fahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwer-deführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzu-stellen. Nach ständiger Rechtssprechung des Senats kann das anwaltsgerichtli-che Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02; vom 6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92). 3 4 - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO). Deppert Otten Ernemann Frellesen Schott Frey Wosgien Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29. Januar 2005 - AGH 52/2004 (III) - 5
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