BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwSt(R) 7/03 vom3. März 2004in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrengegenwegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richte-rin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den RichterDr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott undDr. Wosgien am 3. März 2004 beschlossen:1. Das Verfahren wird eingestellt.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Gründe: Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für denBezirk der Rechtsanwaltskammer O. vom 12. Juni 2002 wegen Verlet-zung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 5 Satz, 113 Abs. 1 BRAO dieMaßnahme des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. Seinegegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der I. Senat des Niedersächsi-schen Anwaltsgerichtshofes durch Urteil vom 3. März 2003 mit der Maßgabeverworfen, daß der Rechtsanwalt gegen Pflichten zur gewissenhaften Be-rufsausübung in neun Fällen verstoßen hat. Dagegen richtet sich die Revisiondes Rechtsanwalts.Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mitSchreiben vom 29. Juli 2003 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft undzugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Be- - 3 -scheid vom 30. Juli 2003, zugestellt am 31. Juli 2003, ist die Zulassung desRechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsver-fahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwer-deführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen.Dem steht nicht entgegen, daß der für das Revisionsverfahren beauftragte undmit Formularvollmacht auch zur Rechtsmittelrücknahme bevollmächtigte Ver-teidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. August 2003, bei demBundesgerichtshof eingegangen am 6. August 2003, die Revisionsrücknahmeerklärt hat. Zwar wäre bei einer wirksamen Rücknahme der Revision keinRaum für eine Einstellung des Verfahrens, da die Rechtsmittelrücknahme un-mittelbar die Rechtskraft herbeiführt. Nach der Erklärung des Beschwerdefüh-rers hatte er jedoch nach Zustellung des Widerrufsbescheids seinen Verteidi-ger beauftragt, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Eine entspre-chende Absprache mit dem Beschwerdeführer, die kurz vor dem 1. August2003 erfolgt sei, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers bestätigt. Danachist davon auszugehen, daß seine Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahmeschlüssig widerrufen worden war. Die Wirksamkeit des Widerrufs, der auchgegenüber dem Verteidiger erfolgen kann, setzt allerdings voraus, daß dieRücknahmeerklärung des Verteidigers zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nichtbei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246). Dieswar hier der Fall. Danach war die Rücknahme der Revision unwirksam.Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtli-che Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung eingestelltwerden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02; vom6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92). - 4 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weilnach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3BRAO).Deppert Ganter Otten Ernemann Salditt Schott Wosgien
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