BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwSt (R) 9/04 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja BRAO § 56 Abs. 1 Kommt ein Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen des Vorstands oder eines beauftragten Vorstandsmitglieds nicht nach, liegt eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung nicht vor, wenn ihm ein Hinweis über sein Recht, die Auskunft nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu verweigern und seine Pflicht, sich ggfs. darauf zu berufen, nich t vom Vorstand oder von einem beauftragten Mi t- glied erteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sein Auskunftsverweigerungsrecht kannte. BGH, Urteil vom 26. September 2005 - AnwSt (R) 9/04 - Hessischer Anwaltsgerichtshof - 2 - Der Bu ndesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 26. September 2005, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshof s Prof. Dr. Hirsch, als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Basdorf , die Richterin am Bundesgericht shof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger als beisitzende Richter , Bundesanwalt Dr. Schnarr als Vertreter der Bundesanwaltschaft , Rechtsanwältin H . als Betroffene , Justizamtsinspektor Wer ner als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen das Urteil des 1. Senats des Hessis chen Anwaltsgerichtsho fs vom 9. Februar 2004 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Rechtsanwältin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwalt s- kammer Frankfurt am Main. Von Rechts wegen Gründe: Das Anwaltsgericht hat die Rechtsanwältin we gen Berufspflichtverle t- zungen nach §§ 43 , 56 Abs. 1 Satz 1, 113 BRAO i. V.m. §§ 11 Abs. 2, 17 B ORA zu einem Ver weis und einer Geldbuße von 500 hat der Anwaltsgerichtshof sie freigesprochen und die Revision zugelassen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft bei dem Obe r- landesgericht Frankfurt am Main allein gegen den Freispruch vom Vorwurf e i- nes Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 BRAO und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Zum Verstoß gegen § 56 BRAO hat der Anwaltsgerichtshof folgendes festgestellt: - 4 - Mit Schreiben vom 13. September 2000 ist die Rechtsa nwältin von dem Geschäftsführer der Rechtsan waltskammer unter Hinweis auf § 56 BRAO au f- gefordert worden, zu der Beschwerde eines Mandanten Stellung zu nehmen. Auf dieses Schreiben, das eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerung s- recht nach § 56 Abs. 1 Sa tz 2 BRAO enthielt, und auf weitere Erinnerungen reagierte die Rechtsanwäl tin nicht. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer in seiner Eigenschaft als vom Vo r- stand beauftragtes Vorstandsmitglied sie erneut aufgefordert, Auskunft zu erte i- len. Eine Belehrung über ihr Auskunfts ver weigerungsrecht enthielt dieses Schreiben nicht. 2. Der Freispruch vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung nach § 56 Abs. 1 BRAO hält rechtlicher Überprüfung stand. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO i st der Rechtsanwalt zur Auskunft ve r- pflichtet, wenn er vom Vorstand oder einem beauftragten Mitglied des Vo r- stands in einer Aufsichts - oder Beschwerdesache dazu aufgefordert wird. Die Pflicht zur Auskunftserteilung entfällt u.a. dann, wenn der Rechtsanwalt sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Berufspflichtverletzung aussetzen würde und er sich auf sein Auskunftsverwei gerungsrecht beruft , auf das er nach § 56 Abs. 1 Sat z 3 BRAO hinzuw eisen ist . Die schuldhafte Nichterfüllung dieser Pflicht stellt eine Berufspflichtverletzung dar, die geahndet werden kann. Zu R echt ist der Anwaltsgerichts hof davon ausgegangen, dass die Nichtbean t wor tung der Schreiben vom 13. September und 4. Dezember 20 00 durch die Rechtsanwältin nicht als Berufspflichtverletzung nach § 56 Abs. 1 BRAO sanktioniert werden kann, weil die Rechtsanwältin nicht ordnungsgemäß zur Auskunftserteilung aufgefordert worden war. Das Schreib en des Geschäft s- - 5 - führers vom 13. Sep tember 2 000 vermochte die Auskunftsp flicht nicht auszul ö- sen, weil nach der ausdrücklichen gesetzl ichen Regelung die Rechte aus § 56 BRAO dem Geschäftsführer nicht zustehen. Aber auch das S chreiben des Pr ä- sidenten vom 4. Dezember 2000, der hier als beauftragtes Mit glied des Vo r- stands handelte und deshalb berechtigt war, die Auskünfte zu erfordern, war nicht geeignet, an die Untätigkeit der Rechtsanwältin auf das Auskunftsverla n- gen eine Sanktion zu knüpfen. Denn seine Aufforderung zur Auskunftserte i- lung, die nach den Urteilsfeststellungen auch nicht auf das vorangegangene Schreiben des Geschäftsführers B ezug nahm, war nicht mit dem Hinweis auf das Auskunftsverweige rungsrecht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO verbunden. Dass ein solcher Hinweis zwingend erteilt werden muss , und zwar durch den Vorstand oder ein beauftragtes Vorstands mitglied, ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO, in dem unmittelbar im Zusammen hang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO die Hinweispflicht geregelt ist . Nach dem Willen des Gesetzgebers sol lte mit der d urch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl I 2278) eingeführten B e- lehrungspflicht dem häufigen Einwand in berufsgerichtlichen Verfahren bege g- net wer den, dass dem Rechtsanwalt diese Berufspflicht (also nicht etwa nur das Auskunftsverweigerungsrecht) nicht beka nnt gewesen sei. Sie soll dem Anwalt die ihm obliegende Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei Anfragen des Vorstands verdeutlichen (BT - Drucks. 12/4993 S. 33). Dem entspricht es, schon für die Erfüllung des die Sanktion begründenden T atbestands die Bele h- rung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO durch den nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO zuständigen Vorstand (oder ein beauftragtes Mitglied) zu fordern. Eine solche Auslegung trägt zudem dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit und Klarheit von Gebotsnormen Rec hnung . Dies ist insbesondere dann una b- ding bar , wenn die Nichtbefolgung mit Sanktionen geahndet werden kann. - 6 - Stellte man hingegen für die Normerfüllung darauf ab, ob der Rechtsa n- walt im Einzelfall sein Auskunftsverweigerungsrecht und seine Pflicht, sich ggf . dar auf zu berufen, kannte, könnte es zu erheblichen Problemen bei der prakt i- schen Anwendbarkeit der Norm - Nachweisbarkeit der Kenntnis - kommen, z u- mal eine solche Kenntnis bei einem Rechtsanwalt als Rechtskundige m nicht fern liegt. Im Ergebnis führte di es dazu, dass regelmäßig auch bereits die B e- lehrung durch den Geschäftsführer ausreichte, was ersichtlich vom Gesetzg e- ber nicht gewollt war. Entgegen der Auffassung der Revision kann es deshalb nicht darauf a n- kom men, dass dem Rechtsanwalt in dem Schreiben des Geschäftsführers ein Hinweis nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO erteilt worden war. Soweit die Revision auf die Rechtsprech ung des Bundesgerichtshofs zu § 136 StPO verweist (BGHSt 38, 214), ist der Regelungsgehalt der beiden Normen - § 136 StPO und § 56 Abs . 1 Satz 2 BRAO - , wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, nicht deckungsgleich. Während es bei Angaben, die ein Beschuldigter, ohne zuvor ordnungsgemäß nach § 136 StPO belehrt worden zu sein, jedoch in Kenntnis seines Schweigerechts in einer Vernehmung macht, um die Frage eines Verwertungsverbot s für diese Äußerungen geht, begründet das Schwe i- gen des Rechtsanwalts auf ein Auskunftsverlangen nach § 56 Abs. 1 BRAO eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung. Dies rechtfertigt es , nicht an di e Kenntnis des Rechtsanwalts von seinem etwaigen Aussageverweigerung s- recht, sondern an die vom Gesetz geforderte Erteilung des Hinweises anz u- knüpfen. Die Untätigkeit des Rechtsanwalts kann danach nur dann als Beruf s- pflichtverletzung gewertet werden, wenn i hm eine Belehrung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO vom Vorstand oder von einem beauftragten Vorstandsmitglied - 7 - erteilt worden ist (so auch Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 56 Rdn. 35; Hens sler/Prütting - Hartung, BRAO 2. Aufl. § 56 Rdn. 12 ). 3. Auch im Übrigen w eist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf. Die Kostenent scheidung beruht auf § 116 Satz 2, § 198 Abs. 1 BRAO, § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 38, 138, 143) . Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger
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