ECLI:DE:BGH:2019:250419BANWST.R.9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 9/18 vom 25. April 201 9 in de m anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher P flichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgeri chtshofs Limperg , die Richter Wöstmann und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtanwältin Merk am 25. April 201 9 beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. A pril 2018 wird einstimmig als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO) . De r Rechtsanw alt hat die K osten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Revision, dass der A n- waltsgerichtshof zu Unrecht von einer Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO ausgegangen sei und eine erneute Vernehmung des Zeugen Z . zu einer a nderen strafrechtlichen Bewertung des Handelns des Rechtsanwalts geführt hätte , ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i .V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . Die Revisionsrechtfertigung führt lediglich aus, der Zeuge Z . habe sich im st rafgerichtlichen Verfahren auf ein Au s- kunftsverweigerungs recht berufen, stehe aber als Zeuge im anwaltsgerichtl i- 1 - 3 - chen Verfahren zur Verfügung. Sie nimmt keine Stellung dazu, dass d ie Auss a- ge des Zeugen trotz der Auskunftsverweigerung im strafgerichtlichen B er u- fungsverfahren inhaltlich berücksichtigt worden ist . Er hatte im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht ausgesagt und sich e rst im strafgerichtl i- chen Berufungsverfahren a uf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Seine Aussage aus der Vor instanz ist dann aber im Einverständnis des Rechtsanwalts und des Staatsanwalts vom Berufungsgericht verlesen worden . Es hat ebenso wie bereits das Amtsgericht unter Berücksichtigung dieser Aussage eine U r- kundenfälschung des Rechtsanwalts angenommen, da ei ne Vertretung durch ihn für den Zeugen nicht beabsichtigt war. Limperg Wöstmann Remmert Wolf Merk Vorinstanzen: ANWG München, Entscheidung vom 01.12.2016 - 1 AnwG 5/16 - AGH München, Entscheidung vom 16.04.2018 - BayAGH II - 3 - 7/17 -
Full & Egal Universal Law Academy