BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 1/01 vom 4. März 2002 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BRAO § 171; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem Grundgesetz vereinbar. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01 - wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwlte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerg e - richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschftswert wird auf 25.564,59 festgesetzt. - 3 - Grnde: A. Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt zugelassen und erhielt im Jahre 1978 die Zulassung beim Oberlandesgericht H. Er bt zudem seit 1987 das Amt des Notars aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine best e - henden Zulassungen aufgeben msse, als Rechtsanwalt beim Bundesg e - richtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 23. Mrz 2001 ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter. Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen, weil er aufgrund se i - ner Ttigkeit beim Oberlandesgericht ber ausgezeichnete Kenntnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts verfge und dieses in seiner ganzen Breite beherrsche. Das in §§ 164 ff BRAO vorgesehene Zulassungsverfahren, insbesondere die in § 171 BRAO normierte Ausschließlichkeit der Zulassung beim Bundesgericht s - hof, sei nicht durch hinreichende Grnde des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die geltende Regelung verletze ihn daher in seinem durch Art. 12 GG geschtzten Grundrecht auf freie berufliche Bettigung. Der Antragsteller verweist ferner darauf, daß grundstzlich jeder Rechtsanwalt bei allen obersten Bundesg e - richten, auch dem Bundesgerichtshof in Strafsachen sowie dem Bundesverfa s - sungsgericht, auftreten könne. Daher gebe es keinen sachlichen Grund im - 4 - Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG fr die beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen ge l - tende Zulassungsbeschrnkung. B. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulssig. Er ist jedoch nicht begrndet. I. Der Antragsteller erfllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechts anwalt beim Bundesgerichtshof a b - hngig ist. 1. Das Bundesministerium der Justiz, das ber den Zulassungsantrag zu entscheiden hat (§ 170 Abs. 1 BRAO), darf nach der geltenden gesetzlichen Regelung als Rechtsanwlte beim Bundesgerichtshof nur Bewerber zulassen, die durch den Wahlausschuû fr Rechtsanwlte bei dem Bundesgerichtshof benannt worden sind (§ 164 BRAO). Zu diesem Personenkreis gehört der A n - tragsteller nicht; denn er ist nicht in die Vorschlagslisten aufgenommen worden, die die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer beim Bun- desgerichtshof eingereicht haben. Der Wahlausschuû kann dem Bundesmin i - sterium der Justiz nur Rechtsanwlte aus diesen Vorschlagslisten benennen (§ 166 Abs. 1 BRAO). Der Antragsteller behauptet nicht, einen Antrag gestellt zu haben, ihn in die Vorschlagsliste aufzunehmen. - 5 - 2. Nach § 171 BRAO darf ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein. Der Antragsteller möchte demgegenber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm und seinen Beruf als Notar aufgeben zu mssen. II. Der Antragsteller meint, ihm sei auûerhalb des in §§ 164 ff BRAO vorg e - sehenen Verfahrens die Zulassung beim Bundesgerichtshof zu erteilen, weil das in § 171 BRAO normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Deshalb sei die Sache gemû Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor zulegen. Damit kann er keinen Erfolg haben. 1. Durch die Vorschrift des § 171 BRAO wird zwar in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts eingegriffen. Die Einschrnkung erfaût jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die B e - rufswahl, sondern enthlt, wie der Senat in stndiger Rechtsprechung en t - schieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 - AnwZ 37/ 82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24. Mrz 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausbungsregelung. Das Bundesverfassungsgericht hat das in dem frheren § 25 BRAO enthaltene Verbot der Simultanzulassung beim Oberlandesgericht ebenfalls als Ei n - schrnkung der Berufsausbung gewertet (BVerfGE 103, 1, 10). § 171 BRAO - 6 - enthlt im Vergleich dazu keine weitergehenden oder anders gearteten Ei n - schrnkungen. 2. Gesetzliche Regelungen der Berufsausbung sind zulssig, wenn sie durch hinreichende Grnde des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, das g e - whlte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erfo r - derlich ist und bei einer Gesamtabwgung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Grnde die Grenze der Zumutba r - keit noch gewahrt ist (BVerfGE 93, 362, 369; 103, 1, 10). Die angegriffene R e - gelung gengt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie dient in b e - sonderem Maûe einer sachgerechten Beratung der Parteien sowie der Erha l - tung der Funktionsfhigkeit der hchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivils a - chen. Eine andere Lsung, die diese Ziele ohne Einschrnkung der Simulta n - zulassung ebensogut erreicht, ist nicht ersichtlich. Der insoweit bestehende Unterschied zur Vertretung vor den brigen obersten Gerichten des Bundes beruht auf sachlich vertretbaren Grnden im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. a) Infolge der Singularzulassung werden die Parteien beim Bundesg e - richtshof von Rechtsanwlten vertreten, die mit den zivilprozessualen Anford e - rungen des Revisionsrechts aus stndiger Praxis vertraut und zugleich in alle materiellen Rechtsgebiete eingearbeitet sind, auf die sich die Zustndigkeit des Bundesgerichtshofs erstreckt. aa) Die dem Rechtsanwalt in der Revisionsinstanz obliegenden Aufg a - ben unterscheiden sich deutlich von denjenigen, die in den Vorinstanzen zu erbringen sind. Dort muû der Rechtsanwalt zunchst gemeinsam mit dem Mandanten klren, welches Ziel dieser verfolgt, den Sachverhalt ermitteln, die - 7 - notwendigen Beweismittel sammeln und prfen, ob das erhaltene Material g e - eignet ist, den angestrebten Erfolg in tatschlicher und rechtlicher Hinsicht zu erreichen. Im Prozeû hat der Anwalt dann das rechtserhebliche Vorbringen seines Auftraggebers vollstndig und verstndlich darzustellen und die rechtl i - chen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Interessen der von ihm vertretenen Partei sttzen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehr, Anwaltshaftung Rn. 535 f, 668 f). Darber hinaus muû der Instanzanwalt sich mit dem Vortrag der Gegenseite auseinandersetzen, bei der Beweisaufnahme mitwirken und das Beweisergebnis wrdigen. Der Revisionsanwalt hat demg e - genber beim Berufungsurteil sowie bei dem ihm zugrundeliegenden gerichtl i - chen Verfahren anzusetzen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, diese auf Rechtsfehler zu untersuchen und vorhandene Mngel berzeugend aufzuze i - gen bzw. dem Gegner, der sich auf solche Fehler beruft, mit rechtlichen Arg u - menten entgegenzutreten. Diese spezielle Aufgabe wird von den Rechtsa n - wlten besser gemeistert, die sich unabhngig vom bisherigen Verlauf des Rechtsstreits neu in die Sache einarbeiten. Nicht wenige Revisionen haben deshalb Erfolg, weil der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt erstmals einen Gesichtspunkt herausgearbeitet hat, der bisher nicht oder nur wenig beachtet wurde. bb) Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwlte vermgen eine solche, besonders qualifizierte Kenntnisse im Verfahrensrecht sowie der aktuellen Rechtsprechung der einzelnen Zivilsenate voraussetzende Leistung - abgesehen von ihrer persnlichen fachlichen Befhigung - deshalb zu erbri n - gen, weil sie von vielen Aufgaben entlastet sind, die den Alltag des in der I n - stanz ttigen Rechtsanwalts prgen. Bei ihnen fallen in der Regel keine zei t - - 8 - aufwendigen Arbeiten zur Sachverhaltsaufklrung, Beweiserhebung und He r - stellung einvernehmlicher Lsungen an. Besprechungen sind wesentlich selt e - ner notwendig; viele Revisionsmandate lassen sich schon nach Aktenlage sachgerecht bearbeiten. Diese Eingrenzung des Aufgabenkreises auf die B e - arbeitung von Rechtsfragen erleichtert es den beim Revisionsgericht zugela s - senen Rechtsanwlten, sich mit der gesamten Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs in Zivilsachen und den daraus erkennbaren Tendenzen besonders intensiv zu befassen. Diese Art der Spezialisierung gibt dem Rechtsuchenden eine deutlich hhere Gewhr, daû seine Belange sachgerecht wahrgenommen werden. Da es in der Revision um Rechtsfragen geht, zu deren Klrung eine rechtsunkundige Partei regelmûig nichts beizutragen vermag, kommt dem Umstand, daû sie dort nicht den ihr persnlich vertrauten Anwalt beauftragen kann, nur untergeordnete Bedeutung zu. Jede vernnftig abwgende Partei wird vielmehr hauptschlich darauf Wert legen, in letzter Instanz von einem in Revisionssachen besonders sachkundigen Rechtsanwalt vertreten zu sein. cc) Es entspricht auch dem Interesse des Mandanten, daû der beau f - tragte Rechtsanwalt ihm von der Durchfhrung eines aussichtslosen Recht s - mittels, das ihm unntige Kosten verursacht, abrt. Seit Jahren wird beim Bu n - desgerichtshof etwa ein Viertel der eingelegten Revisionen zurckgenommen; in den letzten fnf Jahren handelte es sich jeweils um mehr als 1.000 Sachen. Über 90 % der Rcknahmen erfolgen vor Einreichung der Revisionsbegr n - dung. Nach Angaben aus Anwaltskreisen kommt noch eine erhebliche Zahl von Auftrgen hinzu, in denen schon die Einlegung der Revision unterbleibt, weil der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt davon abgeraten hat (vgl. Gross, AnwBl. 2001, 20; Nirk, Sonderheft fr Hermann Weber S. 43, 46 f; Winte, ZRP 1999, 387, 390 f). Gleichzeitig ben die Rechtsanwlte damit eine - 9 - fr die hchstrichterliche Rechtsprechung bedeutsame Filterfunktion aus. I n - dem sie verhindern, daû sich der Bundesgerichtshof mit aussichtslosen Rechtsmitteln befassen muû, tragen sie wesentlich dazu bei, daû er sich in strkerem Maûe der Fortbildung des Rechts und Grundsatzfragen der Recht s - ordnung widmen kann. Der Antragst eller macht geltend, der simultan zugelassene Anwalt werde aufgrund des Auftretens vor verschiedenen Gerichten neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung frher begegnen und neuen Erwgungen gegenber aufgeschlossen sein. Diese Betrachtungsweise verkennt, daû die nur am Bu n - desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwlte wegen der im Vergleich kleinen Zahl stndig und besonders intensiv mit den Fragen konfrontiert werden, die durch die Entscheidungen der Instanzgerichte in allen Teilen der Bundesrep u - blik in grundstzlicher Hinsicht oder im Zusammenhang mit der Fortbildung des Rechts aufgeworfen werden. Dieser umfassende Überblick frdert die Aufgabe und die Effizienz des Revisionsgerichts. So stehen den Richtern beim Bunde s - gerichtshof und den dort zugelassenen Rechtsanwlten besonders kompetente Gesprchspartner gegenber, wobei im Einzelfall gerade auch deren Spezia l - wissen auf Gebieten bedeutsam werden kann, die nicht zum Zustndigkeitsb e - reich des jeweils erkennenden Senats gehren. Die Singularzulassung frdert somit maûgeblich die Qualitt der Rechtsprechung. Sie hat darber hinaus in erheblichem Umfang dazu beigetragen, daû der Bundesgerichtshof den durch die Vereinigung Deutschlands angestiegenen Geschftsanfall ohne eine Ve r - mehrung der Zivilsenate, was der Wahrung der Rechtseinheitlichkeit abtrglich gewesen wre, bis heute bewltigt hat. - 10 - b) Vergleichbar positive Wirkungen fr die Rechtspflege am hchsten deutschen Zivilgericht lassen sich auf anderem Wege nicht erreichen. Insb e - sondere belegt der Umstand, daû bei keinem anderen obersten Bundesgericht eine spezielle Anwaltschaft eingerichtet ist, nicht, daû auf die Singularzula s - sung beim Bundesgerichtshof ohne Nachteile fr wesentliche Belange des Gemeinwohls verzichtet werden kann. aa) Das Bundesministerium der Justiz hat im Dezember 1995 eine Kommission zur Ausarbeitung von Vorschlgen zur Neuregelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof eingesetzt. Diese Kommi s - sion sollte berprfen, ob das bestehende System der besonderen Anwal t - schaft beim Bundesgerichtshof noch zeitgemû ist. Der Kommission gehrten Ministerialbeamte, Vertreter der Anwaltschaft sowie ein Richter am Bundesg e - richtshof an. Die Kommission kam in ihrem vom Bundesministerium der Justiz im Jahre 1998 herausgegebenen Bericht nach Anhrung der Vertreter der obersten Bundesgerichte zu dem Ergebnis, daû zur Verbesserung des Recht s - schutzes der Beteiligten auch bei den brigen obersten Gerichtshfen des Bundes eine spezielle Anwaltschaft wnschenswert wre, weil die Qualitt der Prozeûvertretung dort verbesserungsbedrftig erscheint (Kommissionsbericht, S. 29 f). So ergab sich nach den Ermittlungen der Kommission bei den Nich t - zulassungsbeschwerden, daû beim Bundessozialgericht vier Fnftel, beim Bundesarbeitsgericht ungefhr die Hlfte und beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim Bundesfinanzhof jeweils etwa ein Drittel der Nichtzulassungsb e - schwerden wegen schwerwiegender formeller oder inhaltlicher Mngel unz u - lssig waren. Darber hinaus wurde von Praktikern, die in jenen Gerichtsba r - keiten ttig sind, beanstandet, nicht selten seien die materiellrechtlichen Kenntnisse der vor dem Revisionsgericht auftretenden Prozeûbevollmchtigten - 11 - unzureichend (vgl. Schlichter BRAK-Mitt. 1994, 2, 3 f; Weigel BRAK-Mitt. 1995, 1, 3). In dem Kommissionsbericht wird demgemû von einer Freigabe der Ve r - tretung in Revisionsverfahren vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs abgeraten (S. 31). Überlegungen, auch bei den brigen obersten Bundesgerichten eine besondere Rechtsanwaltschaft einzurichten, sind allein mit der Begrndung verworfen worden, dieses Ziel lasse sich mangels wirtschaftlicher Tragfhigkeit der Ttigkeit nicht verwirklichen (vgl. Kommissionsbericht, S. 29 f). Wie in dem Bericht dargelegt wird, liegt bei den anderen obersten Bundesgerichten die Zahl der anfallenden Verfahren deutlich niedriger als bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs. Auûerdem ist zu bercksichtigen, daû in den Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Behrden keinen Rechtsanwalt einschalten mssen, wodurch sich die Zahl der fr Rechtsanwlte zur Verfgung stehenden Mandate weiter verringert. Die Ve r - hltnisse in Strafsachen sind wegen der unterschiedlichen Verfahrensgrun d - stze nicht vergleichbar. bb) Demgegenber hat sich beim Bundesgerichtshof in den letzten Ja h - ren keine einzige zivilrechtliche Revision feststellen lassen, die aus von dort zugelassenen Rechtsanwlten zu vertretenden formellen oder inhaltlichen Mngeln als unzulssig verworfen worden ist. Zwar kennt das bis zum 31. De zember 2001 in Zivilsachen geltende Revisionsrecht das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. § 554 Abs. 3 ZPO a.F. stellt jedoch hohe Anforderungen an den Inhalt der Revisionsbegrndung; schon nach dieser Vorschrift ist im Regelfall eine Darlegung erforderlich, ob der Rechtssache grundstzliche Bedeutung zukommt. Daher ist zu erwarten, daû die beim Bu n - - 12 - desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwlte alsbald mit den von § 544 ZPO n.F. gestellten Anforderungen vertraut und in der Lage sein werden, in diesem Bereich Mngel, wie sie ausweislich des Kommissionsberichts in den brigen Gerichtsbarkeiten festgestellt worden sind, zu vermeiden. Gerade im Hinblick auf die nach neuem Recht erweiterte Zustndigkeit des Bundesgerichtshofs (vgl. § 133 GVG i.V.m. §§ 542 ff, 574 ff ZPO) wird einer sachgerechten Bew l - tigung der dem Rechtsanwalt in dritter Instanz obliegenden besonderen rechtl i - chen Aufgaben erhhte Bedeutung zukommen. Dies gilt insbesondere fr den groûen Bereich der Rechtsbeschwerden, die nunmehr zum Bundesgerichtshof gelangen knnen und in ihren formalen und inhaltlichen Anforderungen wei t - gehend den Revisionen angeglichen sind (vgl. § 574 ZPO). Demzufolge lût sich absehen, daû bei einer Anwaltszulassung, wie sie der Antragsteller e r - strebt, die Funktionsfhigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur durch eine betrchtliche Erhhung der Zahl der Richter - was die Gewhrle i - stung einer einheitlichen Rechtsprechung wesentlich erschweren wrde - oder durch eine deutliche Einschrnkung der gerade erst gewhrten Rechtsmitte l - mglichkeiten aufrechterhalten werden knnte. Beides entsprche nicht den schutzwrdigen Belangen der Rechtsuchenden. cc) Schlieûlich liegt ein wesentlicher Grund fr die Besonderheit der gemû § 162 BRAO eingerichteten Rechtsanwaltschaft beim Bundesgericht s - hof in dem Umfang und der Bedeutung der Zivilgerichtsbarkeit innerhalb der Gesamtrechtsordnung. Der Zivilgerichtsbarkeit ist der bei weitem grûte - durch die Zustndigkeit fr Entschdigungsansprche gegen den Staat sich weit ins ffentliche Recht erstreckende - Rechtsbereich zugewiesen worden. Hier entstehen mit Abstand die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen. Nach den vom Bundesministerium der Justiz Ende des Jahres 2000 fr 1998 - 13 - herausgegebenen Zahlen gingen bei den erstinstanzlich zustndigen Geric h - ten der ordentlichen Gerichtsbarkeit fast zwei Millionen Zivilprozeûsachen s o - wie nahezu 500.000 Familiensachen ein. In demselben Zeitraum wurden bei den Arbeitsgerichten rund 585.000, bei den Sozialgerichten knapp 258.000, bei den Verwaltungsgerichten etwas mehr als 200.000 und bei den Finanzgeric h - ten gut 73.000 Klagen anhngig, zusammengenommen also nur etwas mehr als die Hlfte der neu anhngigen Zivilprozeûsachen ohne Familiensachen. Es deutet nichts darauf hin, daû sich dieses Zahlenverhltnis in den nachfolge n - den Jahren merklich verschoben hat oder in Zukunft verndern wird. Die B e - deutung der Zivilgerichtsbarkeit wird auch daran sichtbar, daû es jeweils eine auf das gesamte Gebiet der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsg e - richtsbarkeit ausgerichtete Fachanwaltschaft gibt (vgl. § 5 FAO), die darber hinaus eingerichteten Fachanwlte fr Familien- und Insolvenzrecht dagegen nur einen verhltnismûig kleinen Teil des Zivilrechts abdecken. Um dieses vollstndig zu erfassen, mûten mindestens sechs bis acht weitere Facha n - waltschaften eingerichtet werden (vgl. zur Diskussion ber neue Fachanwalt s - bezeichnungen in der Anwaltschaft Busse BRAK-Mitt. 2001, 65; Quaas BRAK- Mitt. 2000, 211; Scharmer BRAK-Mitt. 2001, 5). Die bei den brigen Gericht s - barkeiten erwogene Mglichkeit, die Zulassung bei den Revisionsgerichten auf die jeweiligen Fachanwlte zu beschrnken (vgl. Kommissionsbericht S. 45), wrde daher beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zu keiner tragfhigen L - sung fhren. dd) Im Hinblick auf alle diese Grnde ist darin, daû es die Singularz u - lassung bei keinem obersten Bundesgericht auûer dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen gibt, kein willkrlicher Unterschied, sondern eine sachgerechte Differenzierung im Sinne des Art. 3 GG zu sehen. - 14 - c) Das Bundesverfassungsgericht hat die Singularzulassung beim Oberlandesgericht insbesondere deshalb fr nicht mit der Berufsausbung s - freiheit vereinbar erachtet, weil der Gesetzgeber selbst nicht mehr hinreichend deutlich gemacht habe, daû er die Singularzulassung dort als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Verbesserung der Rechtspflege ansehe (BVerfGE 103, 1, 13 ff). Vor allem durch die Einfhrung von Öffnungsklauseln fr die S i - multanzulassung in § 226 BRAO, die Zulassung von Mischsoz ietten in § 59 a BRAO sowie die Auflsung der Verknpfung von Postulationsfhigkeit und b e - rufsrechtlicher Lokalisation in § 78 ZPO habe sich der Gesetzgeber - zuneh- mend und deutlich seit 1990 - von seiner ursprnglichen Einschtzung des Wertes der Singularzulassung in diesem Bereich distanziert. Die genannten Grnde treffen jedoch auf die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof nicht zu. Der Gesetzgeber hat das bereits in § 100 Abs. 1 der Rechtsanwaltsor d - nung vom 1. Juli 1878 enthaltene Verbot der Simu ltanzulassung in die am 1. Oktober 1959 in Kraft getretene Bundesrechtsanwaltsordnung mit der B e - grndung bernommen, das Verbot gewhrleiste, daû die auf das Revision s - verfahren spezialisierte Rechtsanwaltschaft mit den Rechtsanschauungen des Gerichtshofes und der darauf beruhenden Auslegung und Weiterbildung des Rechts auf das genaueste vertraut sei, sie daher die Prozeûparteien ber die Aussichten des Rechtsmittels sachgemû beraten knne und aussichtslose Sachen nicht in die Revisionsinstanz gelangen wrden (vgl. BT-Drucks. III/120, S. 111). Diese Erwartungen haben sich erfllt, weshalb das Singularprinzip beim Bundesgerichtshof seitdem unangetastet geblieben ist. Es hat sogar mit der durch das Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erfolgten Ei n - - 15 - fgung des § 172 a BRAO zustzlichen Schutz erfahren. Die Norm bestimmt, daû Rechtsanwlte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, nur unte r - einander eine Soziett eingehen drfen und diese lediglich zwei Rechtsanwlte umfassen darf (fr die Zeit davor vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1983 - AnwZ 21/83, BRAK-Mitt. 1984, 84). Mit dieser Regelung wird die Bildung von Mischsozietten und Groûpraxen verhindert, die den Zugang des einzelnen Anwalts zum Bettigungsfeld des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof e r - schweren und zu einer schleichenden Durchbrechung des "Vier-Augen- Prinzips" beitragen knnten. Im brigen wurde mittels der schon beschriebenen Kommission eing e - hend berprft, ob die Aufrechterhaltung der Singularzulassung beim Bunde s - gerichtshof weiterhin sachlich gerechtfertigt ist. Die Kommission ist einstimmig zu der Beurteilung gelangt, daû die besondere Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof beibehalten werden sollte (Kommissionsbericht S. 43). Di e - se Empfehlung der Kommission hat den Gesetzgeber veranlaût, auch in der Folgezeit die Singularzulassung der Rechtsanwlte uneingeschrnkt aufrech t - zuerhalten. In der Begrndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses vom 8. September 2000 (BR-Drucks. 536/00, S. 316) wird zu dem besonders hervorgehoben, daû fr die Nichtzulassungsb e - schwerde, die Rechtsbeschwerde und den Antrag auf Zulassung der Sprungr e - vision auf eine Vertretung des Beschwerdefhrers bzw. des Antragstellers durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wegen der besonderen Sachkunde dieser Anwlte nicht verzichtet werden knne. Aus diesem Grunde wurde von einer Übernahme des § 7 Abs. 2 EGZPO a.F., w o - nach bis zur Entscheidung des Obersten Landesgerichts jeder bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassene - 16 - Rechtsanwalt postulationsfhig ist, abgesehen. Die berwiegende Meinung im Schrift tum befrwortet ebenfalls die vom Antragsteller angegriffene Zula s - sungsbe schrnkung, weil sie sowohl den Interessen der Rechtsuchenden an einer forensisch qualifizierten Rechtsberatung als auch der Sicherung der A r - beitsfhigkeit des Bundesgerichtshofs sowie der Qualitt seiner Rechtspr e - chung ntze (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 162 Rn. 1 ff; § 171 Rn. 1 ff; Isele, BRAO § 162 A nm. II B; Henssler RdA 1999, 38, 43; ders. JZ 2001, 337, 341; Krmer JZ 1994, 400; Nirk, Liber Amicorum fr Rabe S. 113; ders. NJW 2001, Sonderheft fr Hermann Weber, S. 43; Redeker NJW 1987, 2610, 2616; Schimansky, Festschrift fr Odersky S. 1083; H. Schneider, Ehrengabe fr Heusinger, S. 101; ders. in "Festschrift 25 Jahre Bundesgerichtshof", S. 325; Tilmann BRAK-Mitt. 1994, 118; Weigel BRAK-Mitt. 1995, 2; Zuck NJW 2001, 2055, 2057; a.A. Birnkraut BRAK-Mitt. 1994, 194; Borchert NJ 2001, 514; Droege NJW 2002, 175; Fûer/Schramm MDR 2001, 551; Kleine-Cosack AnwBl. 2001, 206; Kornblum AnwBl. 2000, 654; R. Schneider AnwBl. 2001, 206, 208). d) Der aus Grnden des Gemeinwohls erforderliche Eingriff in die B e - rufsfreiheit ist in seiner Wirkung fr den einzelnen Anwalt zumutbar. Die darin liegende Beeintrchtigung ist nicht unverhltnismûig, zumal da sie lediglich die Zulassung bei einem einzigen Gericht betrifft und schon im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Mandate allenfalls fr einige wenige Recht s - anwlte in Deutschland zu mehr als nur geringen Einschrnkungen ihrer beru f - lichen Ttigkeit fhren kann. 3. Die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof hlt, wie der Euro- pische Gerichtshof bereits entschieden hat (EuGH, Urt. v. 25. Februar 1988 - 17 - - Rs 427/85, Slg. 1988, 1154, 1156 Tz. 44 = NJW 1988, 887), einer Überpr - fung an den europarechtlichen Vorschriften ber die Freiheit des Dienstle i - stungsverkehrs (Art. 49, 50 EG - frher Art. 59, 60 EWG-Vertrag; Richtlinie 77/249/EWG) stand. Das franzsische und das belgische Recht enthalten fr die Rechtsanwaltschaft am Kassationshof eine vergleichbare Zulassungsb e - schrnkung (vgl. Kommissionsbericht S. 19 f; Gross, Die Anwaltschaft beim franzsischen Kassationshof, in: Festschrift fr Rudolf Nirk [1992] S. 405, 410 f). Demzufolge hat der deutsche Gesetzgeber an diesem Prinzip auch bei Umsetzung der genannten Richtlinie des Rates der Europischen Gemei n - schaften vom 22. Mrz 1977 zur Erleichterung der tatschlichen Ausbung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwlte festgehalten. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ber die Ttigkeit europischer Rechtsanwlte in Deutschland (EURAG) vom 9. Mrz 2000 (BGBl. I S. 182) bertrgt die fr die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof geltenden Beschrnkungen ausdrc k - lich in vollem Umfang auf Rechtsanwlte aus anderen EU-Mitgliedstaaten. A n - ders als bei dem Auftreten vor den Oberlandesgerichten gengt hier ein bloûer Bearbeiterwechsel nicht (§ 27 Abs. 1 Satz 3 EURAG). III. Der Antragsteller greift auch das in §§ 166 bis 168 BRAO geregelte Verfahren als verfassungswidrig an, weil nur der Anwalt sich um die Zulassung beim Bundesgerichtshof bewerben kann, der von einer rtlichen Anwaltska m - mer oder der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen wird, und die geltende gesetzliche Regelung keine Kriterien zur Auswahl der Rechtsanwlte und zum zahlenmûigen Bedarf enthlt (vgl. dazu Kommiss i - - 18 - onsbericht S. 24, 33 ff; Droege NJW 2002, 175, 180 f; Hartung JZ 1994, 117; Kleine-Cosack, BRAO 3. Aufl. vor § 164 Rn. 1 f f). Ob diese Rge berechtigt ist, braucht der Senat indes nicht zu beurte i - len. Selbst wenn dem Antragsteller insoweit - entgegen der bisherigen Rech t - sprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 24. Mrz 1982, aaO) - zu folgen wre, knnte ihm dies nichts ntzen. Da er keine Singular-, - 19 - sondern ausschlieûlich eine Simultanzulassung beim Bundesgerichtshof e r - strebt, ist die gesetzliche Gestaltung des Auswahlverfahrens fr die hier zu tref fende Entscheidung rechtlich nicht erheblich. Deppert Fischer Basdorf Ganter Salditt Wllrich Frey
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