BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 1/06 vom 11. September 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO 247 223, 247247 164 bis 170 a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss f374r Rechtsanw344lte bei dem Bundesge-richtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ung374nstigen Platz in der zweiten H344lf-te der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach 247 170 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unver366ffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach 247 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss f374r angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden. BGH, Beschl. v. 11. September 2006 - AnwZ 1/06 wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 11. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Wahlentscheidung des Antragsgegners zu 2 vom 21. Juni 2006 wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragsgegnern sowie den Beigeladenen die ihnen im Verfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 200 festge-setzt. Gr374nde A. Am 12. September 2004 unterrichtete der Pr344sident des Bundesge-richtshofs die Pr344sidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechts-anwaltskammer beim Bundesgerichtshof 374ber seine Absicht, in absehbarer Zeit den Wahlausschuss f374r Rechtsanw344lte bei dem Bundesgerichtshof einzuberu- 1 - 3 - fen und ihm die Neuwahl von Rechtsanw344lten vorzuschlagen. Zugeich bat er um Vorschlagslisten. Hierbei bewarb sich auch der im Jahre 1964 geborene Antragsteller, der seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1998 bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen ist, um Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof; er wurde in die Vorschlagsliste der Bundesrechts-anwaltskammer (247 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) aufgenommen. Zur Vorbereitung der auf den 21. Juni 2006 anberaumten Wahl wurden f374r jeden der vorgeschlagenen Bewerber ein Erst- und ein Zweitberichterstatter bestimmt, die jeden Bewerber zu einem pers366nlichen Gespr344ch einluden, ihm Gelegenheit gaben, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen, und mit ihm einge-gangene Stellungnahmen von Pr344sidenten der Oberlandesgerichte besprachen. Die Stellungnahmen der Berichterstatter wurden den Mitgliedern des Wahlaus-schusses 374bersandt. Diese erhielten zus344tzlich eine von dem Ausschuss erbe-tene Aufstellung des Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs 374ber die allgemein anerkannten materiellen Kriterien f374r die Bewertung der fachlichen und pers366n-lichen Eignung der Bewerber und statistische Unterlagen. Diese Unterlagen wiesen unter anderem die Entwicklung der Eingangszahlen bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und der Gesch344ftswerte der bei diesen Senaten an-h344ngigen Verfahren sowie eine 334bersicht 374ber die langj344hrige Entwicklung der Zahlen und der Altersstruktur der Rechtsanw344lte bei dem Bundesgerichtshof aus. 2 An der Wahl am 21. Juni 2006 wirkten neben dem Pr344sidenten des Bun-desgerichtshofs die Vorsitzenden der zw366lf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, die sechs Mitglieder des Pr344sidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die f374nf Mitglieder des Pr344sidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesge-richtshof mit. Der Wahlausschuss befasste sich zun344chst mit dem Bedarf an Neuzulassungen (247 168 Abs. 2 BRAO). In der Aussprache zu diesem Punkt 3 - 4 - wies der Pr344sident des Bundesgerichtshofs auf die deutlich gesunkenen Ein-gangszahlen bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und auf den Um-stand hin, dass das durchschnittliche Lebensalter der Rechtsanw344lte bei dem Bundesgerichtshof mit derzeit etwas 374ber 62 Jahren das bislang h366chste sei und eine Verj374ngung nahe lege. Der Ausschuss beschloss einstimmig, den Be-darf in einem Wahlgang zu ermitteln. Hierbei sollte (wie bei fr374heren Wahlen) die h366chste Zahl als beschlossen gelten, f374r die sich eine Mehrheit fand. Stim-men f374r h366here Zahlen, f374r die sich die erforderliche Mehrheit nicht fand, sollten den niedrigeren Zahlen hinzugez344hlt werden. Als Ergebnis der Wahl stellte der Ausschuss einen Bedarf von sieben neuen Rechtsanw344lten fest. Der Wahlausschuss beschloss sodann einstimmig, die dem Bundesjus-tizministerium zu benennenden 14 Bewerber (247 168 Abs. 2 BRAO) - wie auch bei fr374heren Wahlen - nach einer Rangliste zu w344hlen, und zwar einzeln f374r je-den Rangplatz. In der Aussprache zu diesem Teil der Wahl wies der Pr344sident des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass neben dem grunds344tzlichen Prinzip der Bestenauslese auch die Gesichtspunkte einer Verj374ngung der Rechtsan-waltschaft, einer Mischung von Bewerbern nach beruflichen Erfahrungsberei-chen und einer Erh366hung des Anteils von Frauen ber374cksichtigenswert erschie-nen. Bei der anschlie337enden Wahl wurden die Beigeladenen zu 1 bis 7 auf die Rangpl344tze 1 bis 7, der Antragsteller auf den Rangplatz 8 und die Beigeladenen zu 8 bis 13 auf die Rangpl344tze 9 bis 14 gew344hlt. 4 Das Wahlergebnis teilte der Pr344sident des Bundesgerichtshofs als Vor-sitzender des Antragsgegners zu 2 (fortan: Wahlausschuss) noch am selben Tag dem Antragsgegner zu 1 (fortan: Bundesjustizministerium) mit. Am 23. Juni 2006 unterrichtete er die Bewerber 374ber den Ausgang der Wahl. Am 27. Juni 2006 legte er dem Bundesjustizministerium die Liste der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanw344lte (im Folgenden: Bewerberliste) mit deren Bewerbun- 5 - 5 - gen und Bewerbungsunterlagen sowie den 374ber sie erstellten Stellungnahmen der Berichterstatter einschlie337lich deren wertender Teile vor. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung strebt der Antragsteller eine Erh366hung der Zahl der Neuzulassungen auf mindestens acht und seine Platzierung in der ersten H344lfte der Liste an, hilfsweise, den Wahlausschuss unter Aufhebung seiner Entscheidung zu einer entsprechenden neuen Ent-scheidung zu verpflichten. 6 B. Der Antrag ist unzul344ssig, weil das Bundesjustizministerium 374ber den Zu-lassungsantrag des Antragstellers noch nicht entschieden hat und diese Ent-scheidung durch die Zwischenentscheidungen des Wahlausschusses bei Li-stenbewerbern inhaltlich nicht pr344judiziert wird. 7 I. Die von dem Wahlausschuss nach 247 168 Abs. 2 BRAO durch Wahl zu treffenden Entscheidungen k366nnen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht selbst344ndig angegriffen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 247 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Danach k366nnen Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen sind, mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, auch wenn das nicht ausdr374cklich bestimmt ist. Um solche Verwaltungsakte handelt es sich bei der Bestimmung des Be-darfs und der Benennung der Bewerber durch den Wahlausschuss indessen nicht. Beide Entscheidungen f374hren zwar zu einer weiteren Begrenzung des Kreises der ber374cksichtigungsf344higen Bewerber und damit zu einer Verengung des Spielraums des Bundesjustizministeriums bei seiner Entscheidung 374ber die Antr344ge der Listenbewerber auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem 8 - 6 - Bundesgerichtshof. Das 344ndert aber nichts daran, dass sie lediglich verwal-tungsinterne Zwischenentscheidungen in einem gestuften Verwaltungsverfah-ren (BGHZ 162, 199, 204 f.) sind. Die Entscheidung 374ber die Zulassungsantr344-ge ist nach 247 170 Abs. 1 BRAO nicht dem Wahlausschuss, sondern allein dem Bundesjustizministerium zugewiesen. Deshalb ist es auch erst und nur das Bundesjustizministerium, das verbindlich gegen374ber den Bewerbern 374ber ihre Zulassungsantr344ge entscheidet. Erst seine abschlie337ende Entscheidung ist Ma337nahme der Justizverwaltung im Sinne von 247 23 Abs. 1 EGGVG, die etwaige Rechte des Antragstellers beeintr344chtigt, und damit ein nach 247 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., 247 223 Rdn. 7 einerseits, Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 223 Rdn. 6 ande-rerseits). II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch nicht in entsprechen-der Anwendung von 247 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO als Wahlanfechtung statthaft. 9 1. Eine Anfechtung der Wahlentscheidungen des Wahlausschusses hat der Senat in entsprechender Anwendung von 247 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO bis-lang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit f374r ihre Aufnahme in die dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste gefunden haben (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unver366ff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unver366ff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unver366ff., Umdruck S. 3). Diesen Bewer-bern kann anders der effektive Rechtsschutz nicht gew344hrt werden, den sie nach Art. 19 Abs. 4 GG von Verfassungs wegen beanspruchen k366nnen. Der Senat hat dies aus 247 169 Abs. 2 BRAO abgeleitet, wonach dem Bundesjustiz-ministerium die Bewerbungen und Bewerbungsunterlagen der gew344hlten (Li- 10 - 7 - sten-) Bewerber vorzulegen sind. Damit aber erfahren die Bewerber, die vom Wahlausschuss nicht benannt worden sind, keine Bescheidung ihrer Zulas-sungsantr344ge. Das Bundesjustizministerium kann diesen Antr344gen nicht ent-sprechen, weil es nach 247 164 BRAO an die Benennung durch den Wahlaus-schuss gebunden ist und keine M366glichkeit hat, die Bewerberliste selbst zu ver-344ndern. 2. In einer vergleichbaren Lage befinden sich Bewerber, die wie der An-tragsteller einen Platz in der Bewerberliste gefunden haben, selbst dann nicht, wenn es sich hierbei um einen ung374nstigen Platz in der zweiten H344lfte dieser Liste handelt. 11 a) Ihre Bewerbungen sind n344mlich, anders als die der 374brigen Bewerber, nach 247 169 Abs. 2 BRAO dem Bundesjustizministerium vorzulegen. Dieses ist deshalb in der Lage und nach 247 21 Abs. 1, 247 163 Satz 1, 247 170 Abs. 1 BRAO auch verpflichtet, 374ber die Zulassungsantr344ge aller Listenbewerber zu entschei-den und den erfolglosen Listenbewerbern einen abschl344gigen Bescheid zu er-teilen (Feuerich/Weyland, aaO, 247 170 Rdn. 9; Gerrit Kr344mer, Die Rechtsanwalt-schaft beim BGH, 2004, S. 100). Dieser Bescheid kann nach 247 21 Abs. 2 BRAO mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden (Gerrit Kr344mer, aaO, S. 101), 374ber den nach 247 163 Satz 2 BRAO der Senat zu ent-scheiden h344tte. Diesen Bescheid m374ssen Listenbewerber abwarten. 12 Darin liegt auch keine sinnlose F366rmelei. In seinem Bescheid hat das Bundesjustizministerium n344mlich auch formelle und inhaltliche Einw344nde gegen die Bewerberliste des Wahlausschusses zu 374berpr374fen und berechtigten Ein-w344nden Rechnung zu tragen. Das ist ihm auch m366glich, weil es weder an eine in der Bewerberliste bestimmte Rangfolge noch an den von dem Wahlaus-schuss festgelegten Bedarf gebunden oder hierdurch inhaltlich pr344judiziert ist. 13 - 8 - b) An die seit jeher und auch im vorliegenden Fall bestimmte Rangfolge der Benennungen in der Bewerberliste des Wahlausschusses ist das Bundes-justizministerium nicht gebunden. Der Wahlausschuss soll dem Ministerium doppelt so viele Bewerber benennen, wie er f374r angemessen erachtet, damit es die M366glichkeit einer Auswahl hat. Diese Vorgabe des Gesetzes w374rde unter-laufen, k366nnte der Ausschuss das Ministerium durch eine im Gesetz zudem gar nicht vorgesehene (Schimansky, Festschrift f374r Odersky, 1996, S. 1083, 1085) Rangfolge pr344judizieren. Eine solche Pr344judizierung verschaffte den Bewerbern auf der ersten H344lfte der Liste zudem im Ergebnis einen Zulassungsanspruch, den sie nach 247 168 Abs. 3 BRAO aber gerade nicht haben sollen. Die rechtliche Unverbindlichkeit der Rangfolge steht deshalb au337er Streit (Feuerich/Weyland, aaO, 247 170 Rdn. 1; Hartung in: Henssler/Pr374tting, BRAO, 2 Aufl., 247 170 Rdn. 3; Gerrit Kr344mer, aaO, S. 58; Schimansky, aaO, S. 1085). 14 c) Das Bundesjustizministerium ist durch die von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge auch nicht inhaltlich pr344judiziert. Es hat eigenst344ndig zu entscheiden, welche der vom Wahlausschuss benannten Bewerber f374r die Zu-lassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof am besten geeignet sind (BGHZ 162, 199, 205). Bei seiner Entscheidung hat es zwar die von dem Aus-schuss bestimmte Rangfolge der Bewerber als wesentlichen Gesichtspunkt zu ber374cksichtigen. Denn der Ausschuss hat sich mit der fachlichen und pers366nli-chen Eignung der Bewerber eingehend befasst und hat hierf374r aufgrund seiner Zusammensetzung besonderen Sachverstand. Zu pr374fen hat das Ministerium aber - 344hnlich wie der Richterwahlausschuss des Bundes (dazu: VG Schleswig, NJW 2002, 2657, 2659) - auch, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesge-richtshof im Fall einer Zulassung der auf die erste H344lfte der Bewerberliste ge-w344hlten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordne-ten Rechtspflege entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043 zur Zweiersoziet344t). Es hat dabei der Frage 15 - 9 - nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des auch ihm zukom-menden Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine st344r-kere Verj374ngung der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof oder eine Verst344rkung ihres Frauenanteils zu erreichen. Daran 344ndert es nichts, dass das Bundesjustizministerium bislang mit einer einzigen Ausnahme stets der Rang-folge der Bewerber in den Bewerberlisten des Wahlausschusses gefolgt ist (Schimansky, aaO S. 1085) und nur Bewerber als Rechtsanw344lte bei dem Bun-desgerichtshof zugelassen hat, die einen Platz in der ersten H344lfte dieser Listen gefunden haben. Dies beruhte jeweils auf einer eigenst344ndigen Pr374fung und kann in der Sache auch nicht 374berraschen, weil sich der Wahlausschuss und das Ministerium an den gleichen Kriterien auszurichten haben. d) Das Bundesjustizministerium ist schlie337lich auch nicht an die Zahl von Rechtsanw344lten gebunden, deren Zulassung der Wahlausschuss f374r angemes-sen erachtet. 16 aa) Eine solche Bindung des Bundesjustizministeriums wird allerdings in der Literatur weitgehend angenommen (Feuerich/Weyland, aaO, 247 170 Rdn. 7; Hartung in Henssler/Pr374tting, aaO, 247 168 Rdn. 7; Gerrit Kr344mer, aaO, S. 57; a. M. Tilmann, BRAK-Mitt. 1994, 118, 120). Hiervon gehen, wie die m374ndliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, auch der Wahlausschuss und das Bundesjustizministerium selbst seit jeher aus. Diese Bindung wird aus 247 168 Abs. 2 BRAO abgeleitet. Aus der Pflicht des Wahlausschusses, die doppelte Zahl von Rechtsanw344lten zu benennen, die er f374r angemessen h344lt, ergebe sich zugleich auch seine alleinige Kompetenz, diese Zahl festzulegen (Hartung aaO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unver366ff., Umdruck S. 12). 17 bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 18 - 10 - (1) Schon dem Wortlaut des 247 168 Abs. 2 BRAO ist eine Bindung des Bundesjustizministeriums nicht zu entnehmen. Die Vorschrift legt lediglich fest, wie viele Rechtsanw344lte der Wahlausschuss dem Ministerium zu benennen hat. Dieses darf zwar nach 247 164 BRAO nur Bewerber aus der Bewerberliste des Wahlausschusses zulassen. Dem Wortlaut des Gesetzes ist indessen nicht zu entnehmen, dass das Bundesjustizministerium weder weniger noch mehr als die H344lfte der benannten Bewerber zulassen d374rfte (Tilmann, BRAK-Mitt. 1994, 118, 120). Auch das Bundesverfassungsgericht ist, wenn auch ohne n344here Begr374ndung, davon ausgegangen, dass 247 168 Abs. 2 BRAO eine zus344tzliche Pr374fung durch das Bundesjustizministerium er366ffne (Beschl. v. 24. M344rz 1982, 1 BvR 278/75 u. a., unver366ff., Umdruck S. 4 oben). 19 (2) Eine Beschr344nkung der Entscheidungskompetenz des Bundesjus-tizministeriums war von dem Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. 247 168 BRAO geht auf 247 182 des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958 zur374ck. Darin war eine zahlenm344337ige Begrenzung der Be-werberliste des Wahlausschusses nicht vorgesehen. Dieser sollte in geheimer Mehrheitswahl frei entscheiden, welche Bewerber aus den ihm vorgelegten Vorschlagslisten er dem Bundesjustizministerium benennt (BT-Drucks. III/120 S. 32, 111). Die heutige Fassung des 247 168 Abs. 2 BRAO beruht auf einer 304n-derung, die der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags im weiteren Ver-lauf des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen hat. Ziel der 304nderung war es, 204die Anzahl der Vorschl344ge, die der Wahlausschuss dem Bundesminister der Justiz vorlegt, 205 zu begrenzen223 (BT-Drucks. III/778 S. 9 zu 247 182 BRAO-E). Bei dem Verfahren zur Begrenzung der Liste hat sich der Gesetzgeber an den Vor-schriften 374ber die Bestimmung der anwaltlichen Beisitzer f374r das Anwaltsge-richt, den Anwaltsgerichtshof und den Senat f374r Anwaltssachen des Bundesge-richtshofs in den damaligen 247 107 Abs. 2 und 247 120 Abs. 2 BRAO-E orientiert, die sich heute in 247 94 Abs. 2 S344tze 3 und 4, 247 103 Abs. 2 Satz 1 und 247 107 Abs. 20 - 11 - 2 S344tze 2 und 3 BRAO finden. Danach m374ssen die Vorschlagslisten f374r das Anwaltsgericht und den Anwaltsgerichtshof mindestens die H344lfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanw344lten enthalten, die Vorschlagsliste f374r den Senat f374r Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs sogar die doppelte Anzahl. Die Anzahl der erforderlichen Rechtsanw344lte haben in diesen F344llen die Lan-desjustizverwaltungen und f374r den Bundesgerichtshof das Bundesministerium der Justiz zu bestimmen. Bei der 334bertragung dieses Modells auf den Wahl-ausschuss f374r Rechtsanw344lte ergab sich die Schwierigkeit, dass es hier an ei-ner vorherigen Bestimmung der erforderlichen Anzahl zuzulassender Rechts-anw344lte durch das Bundesjustizministerium und damit an einem Ma337stab fehlte, anhand dessen die doppelte Anzahl berechnet werden kann. Diesen Ma337stab sollte der Ausschuss selbst festlegen. Das bedeutet die Formulierung in 247 168 Abs. 2 BRAO, dass der Ausschuss die doppelte Zahl von Rechtsanw344lten be-nennt, die er f374r angemessen h344lt. (3) Allerdings f374hrt die Begrenzung der Bewerberliste im Ergebnis auch zu einer Einschr344nkung der Entscheidungsfreiheit des Bundesjustizministeri-ums, das an die in der Liste benannten Rechtsanw344lte gebunden ist. Das ist aber nur ein Nebeneffekt, nicht der eigentliche Zweck der Regelung, die, wie ausgef374hrt, nur ein Ausufern der Bewerberliste verhindern soll (BT-Drucks. III/778, aaO). Anhaltspunkte daf374r, dass das Ministerium in seiner Entschei-dungsfreiheit auch insoweit eingeschr344nkt werden sollte, dass es im Rahmen der Bewerberliste nicht mehr und nicht weniger Rechtsanw344lte zulassen d374rfte, als der Wahlausschuss f374r erforderlich gehalten hat, lassen sich den Materialien und dem hieraus ersichtlichen Zweck der Regelung nicht entnehmen. 21 Das Bundesjustizministerium darf allerdings die Zahl der Neuzulassun-gen im Rahmen der Bewerberliste des Wahlausschusses nicht nach Belieben festlegen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner vorl344ufigen Entschei- 22 - 12 - dung nach 247 168 Abs. 2 BRAO hat es sich bei der abschlie337enden Festlegung der Zahl der zuzulassenden Rechtsanw344lte daran zu orientieren, dass einer-seits eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden an revisionsanwaltli-cher Beratung und Vertretung garantiert sein muss, andererseits die bei dem Bundesgerichtshof singular zugelassenen (247 172 BRAO) Rechtsanw344lte im Hinblick auf ihre Berufsaus374bungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf die mit der Singularzulassung verfolgten Interessen des Gemeinwohls ausrei-chende M366glichkeiten revisionsanwaltlicher Bet344tigung haben m374ssen (dazu Senat, BGHZ 162, 199, 208 f.). Deshalb wird das Bundesjustizministerium von der Einsch344tzung des Wahlausschusses 374ber die erforderliche Anzahl von Neuzulassungen, der wegen dessen Sachn344he und hoher Kompetenz gro337es Gewicht zukommt, nicht ohne sachlichen Grund abweichen. Das 344ndert aber nichts daran, dass das Bundesjustizministerium bei der Zulassung von Rechtsanw344lten bei dem Bundesgerichtshof auch in Ansehung der erforderlichen Zahl von Neuzulassungen einen Beurteilungsspielraum hat, innerhalb dessen es die heranzuziehenden Gesichtspunkte in gewissem Um-fang anders gewichten kann als der Wahlausschuss. Dabei kann es im Interes-se der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Auswei-tung der von dem Wahlausschuss f374r erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanw344lte f374r die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen. 23 3. Das Verfahren des Bundesjustizministeriums ist so gestaltet, dass der Antragsteller seine Rechte im Fall einer Zur374ckweisung seines Zulassungsan-trags effektiv wahrnehmen kann. Das Ministerium w374rde zwar, hielte es eben-falls sieben Neuzulassungen f374r erforderlich, bei Ablehnung des Antragstellers durch eine gleichzeitige Bescheidung aller Zulassungsantr344ge das Kontingent der von ihm f374r erforderlich gehaltenen Zulassungen ersch366pfen und damit die 24 - 13 - Chance des Antragstellers jedenfalls nachhaltig vermindern, seine Zulassung durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Senat durchzusetzen. Das Ministerium hat in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat aber ver-bindlich zugesichert, es werde zun344chst diejenigen Bewerber bescheiden, de-ren Zulassungsantr344ge zur374ckgewiesen werden sollen, und die vorgesehenen Zulassungen erst zwei Wochen sp344ter vornehmen, um den unterlegenen Be-werbern Gelegenheit zu geben, einstweiligen Rechtschutz zu beantragen. Das reicht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers aus. 4. Der Antragsteller kann damit als Listenbewerber erst durch eine et-waige abschl344gige Entscheidung des Bundesjustizministeriums in seinen Rech-ten verletzt werden. Diese muss er abwarten. Ein Bed374rfnis, ihm als Listenbe-werber zus344tzlich die Wahlanfechtung zu er366ffnen, ist, anders als bei einem Bewerber, der keine Aufnahme in die Liste gefunden hat, nicht erkennbar. Sein hierauf gerichteter Antrag ist deshalb als unzul344ssig zur374ckzuweisen. 25 Basdorf Otten Frellesen Schmidt-R344ntsch Frey Wosgien Quaas
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