ECLI:DE:BGH:2016:020516UANWZ1.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ 1 /1 4 Verkündet am: 2. Mai 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i n de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundes gerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Becker , die Richter Seiters und Dr. Remmert sowie die Rechtsan wält e Dr. Lauer und Dr. Wolf für Recht erkannt : Die Klage wird abgewiesen. D ie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger . Gegenstandswert: 25 .0 00 Tatbestand Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 unterrichtete der Präsident des Bunde s- gerichtshofs die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Recht s- anwaltskammer beim Bundesgerichtshof über seine Absicht, in absehbarer Zeit den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof einzuber u- fen und diesem die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. Zugleich bat er um die Einreichung von Wah lvorschlägen. In die nach Betei ligung sämtlicher Rechtsanwalts kammern erstellte - fünfunddreißig Kandidaten umfassende - V orschlagsliste der Bundesrechts anwaltskammer wurde unter anderem der im Jahr 1968 geborene und seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugela ssene Kläger aufgenommen. Zur Vorbereitung der auf den 29. Juli 2013 anberaumten Wahl wurden die Personalakten der Kandidaten beigezogen und Stellungnahmen der für ihren Bezirk zuständigen Präsidenten der Oberlandesgerichte eingeholt. Der 1 - 3 - Präsident des Bun desgerichts hofs als Vorsitzender des Wahlausschusses lud die Kandidaten zu einem persönlichen Gespräch ein. Ferner wurden aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlausschusses - bestehend aus dem Präsidenten und den Senats vorsitzenden der zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, den sechs Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer sowie den fünf Mitgliedern des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesg e- richtshof - für jede der vorgeschlagenen Personen ein Vorsitzender/eine Vorsi t- zende eines Zivilsenats beim Bundesgerichtshof als Erstberichterstatter(in) und ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin als Zweitberichterstatter(in) bestimmt. Diese luden die Kandidaten ebenfalls jeweils zu einem persönlichen Gespräch ein und gaben ihnen vorab Gelegenhe it, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen. Die schriftlichen Beurteilungen (fortan: Voten) der Berichterstatter wurden a n- schließend allen Mitgliedern des Wahlausschusses übersandt. Zusätzlich e r- hie l ten die Aus schussm itglieder die vom Präsidenten des Bunde sgerichtshofs verfasste " Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Recht s- anwalt bei dem Bundesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen " vom 22. No - vember 2012 sow ie eine am 1. März 2013 erstellte und zum 1. Juni 2013 aktu a- lisierte Zusammenfassung statistischer Daten. Letztere wiesen unter anderem die Entwicklung der Eingangszahlen der bei den Zivilsenaten des Bundesg e- richtshofs eingelegten Revisionen, Nichtzulassun gs beschwerden und Recht s- beschwerden, die Entwicklung der Anzahl der Rechtsanwälte und der Richter der Zivilsenate beim Bundesgerichtshof sowie die Altersstruktur bei den Revis i- onsanwälten aus. An der Wahl am 29. Juli 2013 nahmen alle Mitglieder des Wah lau s- schusses teil. Nach Einführung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender erörterte der Ausschuss zunächst in allgemeiner Aussprache, 2 - 4 - welche Zahl neuer Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof angemessen sei . Sodann beschloss er einstimm ig, dass die höchste Zahl als beschlossen gelte, für die sich eine Mehrheit finde, wobei Stimmen für höhere Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht gefunden habe, den nächst niedrigeren Zahlen hinzugezählt werden sollten. In der anschließende n geheimen Abstimmung stimmten sämtliche Mitglieder dafür, den Bedarf an Neuzulassungen auf acht Anwälte festzulegen. Anschließend beschloss der Ausschuss einstimmig, die Kandidaten - wie bereits bei früheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zw ar in getrennten Wahlgängen für jeden einzelnen Platz. Vor der Absti m- mung über die einzelnen Plätze fand jeweils eine Aussprache darüber statt, welche Person sich für den nun zu besetzenden Platz besonders empfehle. Dabei trugen die Berichterstatter und Mi tberichterstatter dem Wahlausschuss ihre jeweiligen Einschätzungen vor. Bei der anschließenden geheimen Wahl von sechzehn Personen - nach § 168 Abs. 2 BRAO hat der Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz die doppelte Anzahl von Rechtsanwälten zu ben ennen, die er für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält - wurde der Kläger nicht gewählt. M it Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte der Präsident des Bundesgericht s- hofs als Vorsitzender des Wahlausschusses in dessen Auftrag dem Kläger m it, dass seine Bewerbung nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe. Darau f- hin beantragte der Kläger, ihm Einsicht in die Akten des Ausschusses ei n- schließlich seiner und der Akten der gewählten Mitbewerber zu gewähren. Dem wurde nur insoweit entsproche n, als ihm mit Schreiben des Präsidenten als Ausschussv orsitzender vom 8. August 2013 eine Ablichtung der Niederschrift über die Sitzung vom 29. Juli 2013 sowie eine Kopie seiner Bewerberakte - ei n- schließlich der Voten der Berichterstatter, diese allerding s ohne den sogenan n- 3 - 5 - ten bewertenden Teil - übermittelt wurden; eine weitergehende Einsicht wurde unter Hinweis auf § 167a BRAO abgelehnt . Am 29. August 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen den Wahlausschuss erhoben. Er hat - unter Beantragung der Au f- hebung der " Bescheide " vom 29. Juli und 8. August 2013 - die Verpflichtung des Ausschusses begehrt , ihm u neingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihn in die Wahlliste des Ausschusses aufzunehmen, hilfsweise eine Ne u- wahl durch zuführen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 hat das Verwa l- tungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Recht s- streit an den Bundesgerichtshof verwiesen. Die hiergegen eingelegte B e- schwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden - Württ emberg am 28. April 2014 (juris) zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg ( Beschluss vom 18. Juni 2014). Parallel zum Klageverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Se p- tember 2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruh e beantragt, dem Bundesmini s- terium der Justiz im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung über seine Klage gegen den Ausschuss, längstens für die Dauer von sechs Monaten, aus der Wahlliste des Ausschusses keinen Rechtsanwalt beim B undesgerichtshof zuzulassen. Diesen Antrag hat der Senat, nachdem das Verwaltungsgericht am 13. Septem ber 2013 (BeckRS 2014, 45666) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das einstweilige Anordnung s- verfahren an den Senat verwiesen hat - insowe it hat der Kläger wegen der Ei l- bedürftigkeit der Sache auf Rechtsmittel verzic htet - , durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 ( AnwZ 2/13 , juris) wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen. Anschließend hat das Bundesministerium der Justiz die vom Au sschuss auf die Plätze eins bis acht gewählten Bewerber als Rechtsanwälte 4 5 - 6 - beim Bundesgerichtshof zugelassen . D ie vom Ausschuss auf die Plätze neun bis sechzehn gewählten Bewerber erhielten einen die Zulassung ablehnenden Bescheid. Hiergegen haben die auf d ie Plätze neun, zehn und dreizehn gewäh l- ten Rechtsanwälte Klage erhoben; das Bundesministerium der Justiz hat alle drei im H erbst 2014 durch Zulassung klag los gestellt. Nachdem der auf Platz zwölf gewählte Bewerber hiervon erfahren hatte, beantragte er geg enüber dem Bundesministerium der Justiz, ihn ebenfalls nachträglich zuzulassen. Dies leh n- te das Ministerium ab. Hiergegen erhob der Bewerber Klage. Das Ministerium stellte ihn im April 2016 durch Zulassung ebenfalls klaglos. Der Senat hat die de r Wahl zugrundeliegenden Akten des Ausschusses beigezogen und dem Kläger - nach Abgabe einer Vertraulichkei tserklärung - Einsicht gewährt. Der Kläger rügt, der Bedarf an neu zuzulassenden Rechtsanwälten sei vom Ausschuss viel zu niedrig bemessen worden. Ferne r sei die Auswahl der Bewerber fehlerhaft. Auch bei einem unterstellten Bedarf von nur acht Anwälten hätte er gewählt werden müssen ; er sei der Beste. Im Übrigen sei die ihm g e- währte Akteneinsicht wegen diverser Schwärzungen und Auslassungen un g e- nügend . Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Wahl vom 29. Juli 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch ausreichend Akteneinsicht erhalten. 6 7 8 - 7 - I. 1. Der Senat ist für die Klage zuständig. Dies folgt bereits aus de m rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, der nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG Bindungswirkung entfaltet. Die Voraussetzungen, unter denen ein e Verweisung ausnahmsweise als offensichtlich unhaltbar nicht bindet (vgl. hierzu nur BG H, Beschluss vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW - RR 2011, 1497 Rn. 9 mwN), liegen ersichtlich nicht vor. Im Übrigen teilt der Senat die der Verweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung (siehe auch BT - Drucks. 16/11385 S. 41; Kilimann in Feue rich/Weyland, B RAO, 9. Aufl., § 112a Rn. 47 bzw. Kilimann , aaO § 168 Rn. 11; Schmidt - Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112a BRAO Rn. 15; Decke n- brock in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 112a Rn. 7, 22). 2. Der Wahlausschuss ist passivlegitimiert. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 (AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 zur A n- fechtung der Wahl vom 21. Juni 2006) ausgegangen. Hieran hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und n otariellen B e- rufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449) nichts geändert. Nunmehr bestimmt § 112d Abs. 1 Nr. 2 BRAO, dass die Klage gege n die Rechtsanwalts kammer oder Behörde gerichtet werden muss, deren Entschließung - gemeint sind Wa h- len und Beschlüsse (v gl. nur BT - Drucks. 16/11385 S. 42) - Gegenstand des Verfahrens ist. Diese Verpflichtung setzt gedanklich die Beteiligtenfähigkeit der Rechtsanwaltskammer oder Behörde voraus. Deshalb kommt es - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht auf die Beteilig tenfähigkeit nach § 61 VwGO an. Beklagter im Wahlanfechtungsverfahren ist aber de r Wahlausschuss als zuständige " Behörde " im Sinne des § 112d Abs. 1 Nr. 2 BRAO (so auch Schmidt - Räntsch, aaO § 112d Rn. 14; siehe auch Kilimann , aaO § 112d Rn. 6 ). 9 10 - 8 - Soweit demg egenüber teilweise die Auffassung vertreten wird, die Klage sei gegen das Bundesministerium der Justiz zu richten (Hartung in Henssler/ Prütting, aaO § 168 Rn. 35), vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn das Bundesministerium hat keine Möglichkeit, die Wahlentscheidung abzuändern oder dem Wahlausschuss e ine solche Änderung vorzugeben. II. Der Kläger hat sein B egehren auf uneingeschränkte Akteneinsicht weder ganz noch teilweise für erledigt erklärt, obwohl der Senat die Akten des Wah l- ausschusses b eigezogen und ihm nach Abgabe einer Vertraulichkeitserkl ä- rung Einsicht gewährt hat. Der Kläger ist der Meinung, die Akten wiesen " gr a- vierende Lücken " auf, sodass er in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten weiter recht swidrig beschränkt sei . Diese Rüge ist unbe gründet. 1. Der Senat hat in Anlehnung an die Grundsätze, die das Bundesve r- fassungsgericht (BVerfGE 101, 106, 128 ff . ) zu § 99 Abs. 2 VwGO a.F. entw i- ckelt hat , e in sog. " in - camera - Verfahren " durchgeführt. Er hat dabei die Orig i- nalakten eingesehen und festgestellt, dass der Beklagte die Schwärzungen, die Informationen zu Dritten betreffen, zu Recht vorgenommen hat. Hierdurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten berührt, da die geschwärzten Stellen für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung sind u nd der Kläger kein schutzwü r- diges Interesse an einer Offenlegung hat. Soweit der Kläger geltend macht, das " in - camera - Verfahren " des Senats sei unzulässig, da die Tatbestandsvorau s- setzungen des § 99 VwGO n.F. nicht vorlägen, ist hierzu Folgendes anzume r- ken : Der Beklagte hat im Rahmen der Aktenvorlage geltend gemacht, dass die Schwärzungen im Interesse Dritter erfolgt seien und deren Inhalt für die 11 12 - 9 - Rechtsverfolgung des Klägers unerheblich sei . Hierzu hat der Kläger unter a n- derem eingewandt, dass diese Behaup tung ohne Akteneinsicht nicht kontro l- lierbar sei und eine Partei nicht selbst entscheiden könne, welche Informationen für den Rechtsstreit wesentlich seien oder nicht. Insoweit hatte der Senat zu prüfen, ob der Kläger durch die Schwärzungen in seinen Recht en verletzt wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG schließt grundsätzlich ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungs verfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägu n- gen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beu r- teilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend g e- machten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 101, 106, 122). Zu diesem Zweck hat der Senat - wie in sei ner Terminsverfügung ang e- kündigt - ein " in - camera - Verfahren " durchgeführt. Dieses Verfahren bietet (vgl. auch BVerfGE 101, 106, 128) die Möglichkeit, die Entscheidungserheblichkeit zu prüfen sowie etwaige Belange an der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge un d die Rechtsschutzansprüche des Betroffenen in Einklang zu bringen. Der Senat ist dabei nicht davon ausgegangen, dass dieses " in - camera - Verfahren " unmittelbar unter § 99 VwGO n.F. fällt - die dort geregelten Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten passen für die streitgegenständliche Wahlprüfung nicht, abgesehen davon, dass sich die Aktenvorlagepflicht der Behörde nach § 99 VwGO nur auf entscheidungserhebliche Tatsachen bezieht (vgl. BVerwGE 125, 40, 42). Der Senat hat den aufgetretenen Interessenkonflikt led iglich in Anwe n- dung des in § 99 VwGO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens gelöst. Die von ihm hierzu vorgenommene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Akteneinsicht hat. 2 a) Der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wah l- ausschusses hat mit Schreiben vom 7. August 2012 die Präsidenten der Obe r- 13 - 10 - landesgerichte bezüglich der in ihrem Bezirk zugelassenen Bewerber um Ste l- lungnahme gebeten, ob nach den dort gewonnenen Eindrücken die betreffe n- de/n Person/ en zum Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof geeignet ist/sind. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich in ihrer Äu ßerung vom 30. August 2012 zunächst näher nur zu einem später vom Wahlausschuss nicht benannten Bewerber geäußert. Zu den ander en Bewerbern aus dem Bezirk Karlsruhe hat sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 mitgeteilt, dass die Rückfrage bei der gerichtlichen Praxis keine Bedenken gegen deren Eignung ergeben habe. In der dem Senat vom Beklagten in Ablichtung vorgelegten G e- neralak te wie in den Bewerberheften Karlsruher Kandidaten sind die Schreiben vom 30. August 2012 und 30. Oktober 2012 enthalten, wobei im erstgenannten Schreiben d er gesamte den nicht gewähl ten Mitbewerber betreffende Text a b- gedeckt worden ist . Dies verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Schreiben betrifft, wie durch Einsicht in das Original der Generalakte geprüft wurde, ausschließlich den nicht benannten Bewerber. An einer Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens hat der Kläger kein schutzwürdiges Interes se. b) Der nicht näher erläuterte Vorwurf des Klägers ( " In der Akte des Ka n- didaten fehlen Seiten bzw. sind abgedeckt " ) ist für den Senat nicht nac h- vollziehbar. Weder fehlen Seiten noch sind solche abgedeckt. Allerdings ist j e- weils die Seite 2 d es berichtenden und des bewertenden Teils des Votums des Erstberichterstatters falsch herum in die Akte geheftet worden, sodass bei flüc h- tigem Durchblättern der Eindruck entstehen kann, hier sei ein Leerblatt vorha n- den. Der Text der Seite 2 befindet sich a llerdings jeweils auf der Rückseite di e- ses Leerblatts. c) Der Kläger rügt , dass in de r A kte des Kandidaten Teile en t- heftet und zum Retent genommen beziehungsweise persönliche Angaben z um 14 15 - 11 - Teil nachträglich geschwärzt worden seien. Insow eit geht es darum, dass auf Wunsch von , der insoweit den Schutz seiner Privat - und Geschäft s- geheimnisse geltend gemacht hat (siehe dessen in den Bewerberakten befindl i- ches Schreibe n vom 11. Oktober 2013), seine " Angaben zu den persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen im Sinne von §§ 167 Abs. 1, 167a Abs. 2 BRAO " vom 14. November 2011 durch eine nicht vertrauliche Fa s- sung ersetzt worden sind, die minimale Schwärzungen aufweist. Diese betre f- fen - wie der Senat überprüft hat - Angaben zu seiner Familie (Name der Eh e- frau und der Anwaltskanzlei, in der diese tätig ist; Name und G e- burtsjahr des gemeinsamen Sohnes), Angaben zu den vom Bewerber in seiner bisherigen Kanzlei erzielten Honorarumsätzen und Angaben z u der von den Eheleuten bewohnten Immobilie in . Der - nach Hinweis des Senats auf den Inhalt der geschwärzten Stellen - weiter aufrecht e rhaltene Vorwurf des Klägers, " d erartige Manipulationen der Personalakten stehen einer gesetze s- konforme n Akteneinsicht entgegen " , ist für den Senat nicht verständlich. Die geschwärzten persönlichen Informationen sind für die Entscheidung des Wah l- ausschusses ersichtlich bedeutungslos gewesen. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an deren Offenlegung best eht nicht, vielmehr nur ein solches von an der Nichtoffenlegung. d) Der Kläger beanstandet ferner, dass sich in den Akten der acht B e- werber, die das Bundesministerium der Justiz aufgrund der Benennung durch den Wahlausschusses zugelassen h a be , die Zulassungsbescheide vom 18. Ok - tober 2013 befänden, bezüglich der acht Bewerber, deren Antrag auf Zulassung nicht entsprochen w o rde n sei , aber nur der jewe ils ablehnende Bescheid vom 19. September 2013, obwohl drei dieser Bewerber gegen ihre Nicht berücksic h- tigung geklagt h ätt en und später zugelassen w o rden seien . Entgegen der Me i- nung des Klägers sind die Akten des Wahlausschusses nicht unvollständig, weil 16 - 12 - diese Zulassungsbescheide nicht in Ablichtung zu den Bewerberakten geno m- men worden sind. Strei tgegenständlich ist die Entscheidung des Wahlau s- schusses vom 29. Juli 2013. Hierfür s ind die Vorgänge vom Herbst 2014 ohne Bedeutung . Der Senat hat insoweit auch keine Veranlassung für die vom Kläger angeregte Beiziehung der diesbezüglichen Akten des Minis teriums gesehen. e) Bei den vom Kläger im Weiteren gerügten Schwärzungen in der vom Wahlausschuss übersandten Ablichtung der Generalakte handelt es sich um folgendes: Auf Bl. 28, 265, 297 sind in der " Liste der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte (nach Lebensalter) " die Personalangaben in den Rubriken " akad. Grad " , " Name " , " Vorname " und - nur B l . 28 - " Geburtsdatum " g e- schwärzt; die Liste enthält ungeschwärzt die Angaben in den Rubriken " Zula s- sung " und " Lebens alter " bzw. auf Bl. 265, 297 auch " Geburtsda tum " . Auf Bl. 54, 55, 57 ist der Name eines Rechtsanwalts geschwärzt, der in persönlichen Ei n- gaben direkt an den Präsidenten und zwei Vorsitzende um Unterstützung seiner Kandidatur gebeten hat. Die Schreiben wurden " z.d.A. " genommen, der Rechtsanwalt, der sich auch an die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg - Vorpommern und die Bundesrechtsanwaltskammer gewandt hatte, wurde von diesen später nicht vorgeschlagen. Die Schwärzungen auf Bl. 304 - 317 betreffen denselben Rechts anwalt und dessen Eingabe, das Wahlverfahr en wegen se i- ner Nichtberücksichtigung auszusetzen. Auf Bl. 61 - 63 sind in der Vorschlagsli s- te der Bundesrechtsanwaltskammer die - mit Ausnahme des Klägers - Namen und Kammerzugehörigkeiten der Bewerber geschwärzt worden, die vom Wah l- ausschuss nicht benannt wurden. Auch im weiteren Text der Generalakte sind diese Namen jeweils ge schwärzt worden (Bl. 66 - 72, 75 - 76, 7 9 - 82, 84 - 87, 89 - 90, 92 - 98, 103 - 106, 108 - 111, 113 - 114, 119 - 123, 128, 130, 133, 136, 138, 142 - 143, 145 - 147, 151 - 152, 156 - 165, 195 - 199, 213 - 216, 218, 221, 225 - 235, 237 - 238, 240, 242 - 243, 245 - 249, 252 - 259, 272 - 278, 281 - 283, 285 - 286, 292 - 293, 304, 17 - 13 - 318, 320 - 321, 337, 339 - 345, 352 - 355, 357 - 358, 364 - 365). Es ist nicht ersich t- lich, dass diese zum Schutz der Persönlichkeit der betreffenden Personen vo r- genommen en Schwärzungen oder Auslassungen in irgendeiner Weise für die Rechtsverfolgung des Klägers von Bedeutung sein könnten. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Offenlegung besteht nicht und ist vom Kläger konkret auch nicht dargelegt worden. f ) Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, der Anregung des Klägers nachzukommen, " dem Wahlausschuss aufzugeben, ergänzend zu seinem Ve r- fahren (z.B. Bedeutung und Auswirkung der Vorstellungsgespräche bei dem Vorsitzenden) sowie zu den Auswahlkriterien und etwaigen Vorgaben des Vo r- sitzenden zur Begutachtung vorzutragen bzw. dies offenzulegen. " Das Verfa h- ren des Ausschusses ist in der Generalakte ausreichend dokumentiert. Die Auswahlkriterien sind bekannt (siehe nachfolgend I V 4). g) Soweit der Kläger i m Schriftsatz vom 27. Juli 2015 gegenüber dem Senat beanstandet hat, ihm seien weder die Personalakten noch die Arbeit s- proben der Mitbewerber übersandt worden, hat er diesen Vorwurf nach Hinweis darauf, dass diese Rüge unzutreffend ist, als Versehen zurück genom men. I II. Die Entschließung des Wahlausschusses, den Bedarf an Neuzulassu n- gen auf acht Rechtsanwälte festzusetzen, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 168 Abs. 2 BRAO benennt der Wahlausschuss aus den einge - gangenen Vorschlagslisten dem Bu ndesministerium der Justiz die doppelte A n- 18 19 20 21 - 14 - zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält. Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgegl ichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium en t- scheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Int e- ressen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachku nde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = B eckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Febr uar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK - Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt ). Bei seiner Be darfsb e- messung ist der Ausschuss allerdings nicht völlig frei. Vielmehr hat sich die a n- gemessene Zahl der beim Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszu rich ten (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208). I n- nerhalb dieses Rahmens steht dem Ausschuss jedoch ein gericht lich nur eing e- schränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 , aaO S. 207 f . und vom 5. Dezember 2006 , aaO Rn. 27 mwN ). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Kontrolle dort e n- det, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determin iert und dem Entscheider e i- nen Einschätzungs - und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfGE 103, 142, 156 f . ; 116, 1, 18). Der Senat kann nur kontrollieren, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich ein e ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, - 15 - das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 aaO). 2. Der Wahlausschuss hat die Vorgaben für das Verfahren eingehalten. Das Gesetz schreibt zur Bestimmung des Bedarfs an Neuzulassungen lediglich eine Entscheidung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor (§ 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO). Diesem Erfordernis hat der Ausschuss genügt. Dieser hat geheim ab gestimmt und den Bedarf einstimmig beschlossen. Das Verfahren des Ausschusses ist auch ausreichend dokumentiert. Die zur Vorb e- reitung der Abstimmung unternommenen Maßnahmen und die den Au s- schussmitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen lassen sich im Einze l- nen den vorliegenden Akten entnehmen. Die Umstände und der Verlauf der Abstimmung sind in der Sitzungsniederschrift enthalten. Dass die Rechtsanwaltskammer am Bundesgerichtshof auf eine Anfrage des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2010 mitgeteilt hat, " de r- zeit " sei ihrer Meinung nach die Einleitung eines Wahlverfahrens nicht vera n- lasst, der Präsident anschließend in seinem Schreiben vom 20. August 2010 an das Bundesministerium der Justiz erklärt hat, er neige dazu, im Laufe des näc hsten Jahres ein Wahlverfahren einzuleiten und dies dann auch so gesch e- hen ist, zeigt nicht, wie der Kläger meint, " die Willkürlichkeit des gesamten Ve r- fahrens " . Den Vorwurf des Klägers ( " Schon die Entscheidung über die Einle i- tung ist nicht von nachvollzie hbaren Fakten getragen, sondern maßgeblich von der Stimmungslage interessierter Kreise beeinflusst . " ) vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, abgesehen davon, dass eine Relevanz dieser Schreiben für die Rechtmäßigkeit der Wahl vom 29. Juli 2013 nic ht ersi chtlich ist. 22 23 - 16 - 3. Der Wahlausschuss hat seiner Entscheidung auch sachgerechte Krit e- rien zugrunde gelegt und sich eine ausreichend fundierte Tatsachengrundlage verschafft . a) Der Ausschuss hat sich bei der Festlegung der Zahl der zuzulasse n- den Recht sanwälte daran zu orientieren, dass eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden mit revisionsanwaltlicher Beratung und Vertretung - unter Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Rechtsanwaltschaft bei dem Bu n- desgerichtshof - gewährleistet sein muss . Andererseits erfordern Gemeinwohl - interessen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Pr o- zessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f . , 52; Senat, Beschlüsse vo m 14. Mai 1975 - AnwZ 7/ 7 5, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f . und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169 , 77 Rn. 22). Die im Allgemeininteresse liegende ge setzgeberische Zielsetzung, den Rechtsa n- wälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmitteln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen ( vgl. En t- wurf der Bundesregierung zur Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. J anuar 1958, BT - Dr uck s. 3/120, S. 111 zu § 185 BRAO - E ; siehe auch BVerfG, aaO Rn. 40; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17), wäre g e- fährdet, wenn so viele Rechtsanwälte z ugelassen würden, dass hierdurch ein Verdrängungswettbewerb unter den Revisionsanwälten entstünde. Die Arbeit s- kraft der Revisionsrichter soll nicht durch Verfahren gebunden werden, die für die eigentliche Aufgabe des Bundesgerichtshofs, nämlich die Klärung grun d- sätzlicher Fragen, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO), unerheblich sind. Die Effektivität 24 25 - 17 - der Filterwirkung beruht maßgeblich auf der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Rechtsanwälte b ei dem Bundesgerichtshof. Aufgrund dieser Zusammenhänge lässt eine Anhebung der Anzahl der Revisionsanwälte zugleich auch eine ste i- gende Zahl von Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsb e- schwerden ohne hinreichende Erfolgsaussichten erwarten (vgl . BVerfG, aaO Rn. 52). Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgericht s- hof (§ 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ihnen eine Berufsausübung ermöglicht, die eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömml i- che Lebensgrundlage bietet (BVerfG, aaO Rn. 36; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005 , aaO S. 209; vom 11. September 2006 aaO und vom 5. Dezember 2006 , aaO Rn. 19 f . ). Hierdurch wird zugleich im Interesse des Gemeinwohls sichergestellt, dass eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonder s qualifizierte Anwaltschaft vorhanden ist und auch in Zukunft beso n- ders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof gewonnen werden können (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005 , aaO S. 208 f . und vom 11. September 2006 aaO). Der G eschäftsanfall der Zivilsen a- te beim Bundesgerichtshof stellt damit einen wichtigen Bezugspunkt für die B e- stimmung der Zahl der Neuzulassungen dar (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2005 , a aO S. 208; vgl. auch BVerfG, aaO Rn. 35). b) Auf welchen rechtlic hen und tatsächlichen Grundlagen die Bedarf s- bemessung durch den Ausschuss beruht, ergibt sich zwar nicht aus der Niede r- schrift über die Abstimmung am 29. Juli 2013 . Die in der Rechtsprechung en t- wickelten Grundsätze zur Festlegung der angemessenen Zahl der neu zuzula s- senden Rechtsanwälte waren aber Gegenstand der Vorbesprechung des Wahl - 26 - 18 - ausschusses am 10. November 2012 , wie sich aus dem diesbezüglichen Prot o- koll ergibt. Die vom Ausschuss zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände e r- geben sich aus der statistis chen Auswertung, die der Präsident des Bundesg e- richtshofs als Ausschussvorsitzender zur Vorbereitung der Wahl erstellt und den Ausschussmitgliedern zugeleitet hat. Sie weist die Entwicklung der beim Bundesgerichtshof eingegangenen Verfahren (Revisionen, Ni chtzulassungsb e- schwerden und Rechtsbeschwerden) ab dem Jahr 2002, die Zahl und Alter s- struktur der Revisionsanwälte seit 1980, den Anteil der Rechtsanwältinnen an der Gesamtzahl der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, die Zahl der Richter in den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und die Streitwerte im Einzelnen aus und stellt unter anderem die Entwicklung der eingegangenen Verfahren (Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden) im Vergleich zur Zahl der Richter und Rechtsanw älte beim Bundesgerichtshof dar. Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern und an den sich daraus ergebenden Abwägungsgesichtspunkten auszurichten, war sachgerecht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 , aaO Rn. 30) . c ) Der A usschuss musst e entgegen der Auffassung des Klägers, der i n- soweit einen Bedarf von mindestens hundert errechnet, der in der statistischen Auswertung nicht aufgeführten Zahl der von den Revisions anwälten eingeset z- ten anwaltlichen Mitarbeiter und dem von diesen erledigten Geschäftsanfall ke i- ne eigenständige Bedeutung für die Bedarfsermittlung beimessen. Der Kläger wählt einen unzutreffenden Ansatz, wenn er die Bedarfsb e- messung daran ausrichten will, ob genügend Revisionsanwälte vorhanden sind, um - bei Ansatz eines du rchschnittlichen Arbeitspensums - den Geschäftsanfall in Zivilsachen ohne den Einsatz anwaltlicher Mitarbeiter zu bewältigen. Er ve r- kennt dabei, dass die Rechtsuchenden keinen Anspruch auf die größtmögliche, 27 28 - 19 - sondern nur auf eine ausreichende Anzahl an Rech tsanwälten bei dem Bu n- desgerichtshof haben. Einem weitergehenden Anspruch stünde schon die b e- reits angesprochene, vom Gesetzgeber den Rechtsanwälten bei dem Bunde s- gerichtshof zugewiesene Filterfunktion zur Vermeidung aussichtsloser Recht s- mittel entgegen, d eren Effektivität bei einer zu starken Anhebung der Zahl der Revisionsanwält e nicht mehr ge geben wäre . S elbstverständlich muss gewäh r- leistet sein, dass die Revisionsanwälte die Bearbeitung der Mandate nach hi n- reichender Prüfung im Rahmen des von ihnen zu b ewältigenden Arbeitspe n- sums selbst inhaltlich voll verantworten (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 31, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt). Soweit diese Voraussetzung gegeben ist , bleibt unerheblich, in welchem U mfang sie sich - nicht anders als die obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht - der Hilfe wissenschaftlicher Mi t- arbeiter bedienen. Rechtsmittel - und Rechtsmittelbegründungsschriften müssen nicht ausnahmslos von einem am Bundesger ichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt gefertigt sein. Erforderlich ist nur , dass sich die Revisionsanwälte den I n- halt etwaiger Vorarbeiten zu eigen machen und die Verantwortung hierfür übe r- nehmen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97 , 251, 253 f . ; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 und vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10, BGHZ 188, 38 Rn. 8 f . ). Dem widerspricht auch nicht das mit dem Zulassungsverfahren nach §§ 164 ff . BRAO verfolgte Ziel einer leistungsfähigen und i n Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof ( zu letzterem vgl. BVerfGE 106, 216, 220). Die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter, die nicht das Verfahren nach §§ 164 ff . BRAO durchlaufen haben, ist Ausfluss der Ber ufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Revisionsanwälte und stellt für sich g e- nommen nicht die Qualität der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Frage. 29 - 20 - Denn sie entbindet die Revisionsanwälte nicht davon, deren Vorarbeiten zu überprüfen und selbst zu veran tworten. Erst wenn dies nicht mehr seriös zu bewältigen wäre, wäre die Grenze des zulässigen Einsatzes wissenschaftlicher Mitarbeiter erreicht. Unterhalb dieser Grenze trägt der en Einsatz grundsätzlich dazu bei, die besondere Qualität der Rechtsanwaltschaf t beim Bundesgericht s- hof zu stärken. Denn zeitaufwändige Recherchen können auf - gegeben enfalls fachlich spezialisierte - Mitarbeiter übertragen und hierdurch die Revisionsa n- wälte in ihrem Bestreben unterstützt werden, die breit gefächerten Rechtsmat e- rien der zwölf Zivilsenate beim Bundesgerichtshof sachgerecht zu bearbeiten. Wo die Grenze des zulässigen Mitarbeitere insatzes zahlenmäßig liegt , ist nicht entscheidungserheblich . Denn dafür, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung des Wahlausschusses bei Annahme ein es Bedarfs von acht neuen Rechtsanwälten der Arbeitsanfall insgesamt nur noch durch einen Einsatz von Mitarbeitern zu bewältigen gewesen wäre, der die Grenze des Vertretbaren überschritten hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger macht dies nic ht geltend. S o- weit er - unter Hinweis auf die seit der vorletzten Wahl gestiegenen Eingang s- zahlen und vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2003 die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof insgesamt fünfzig A nwälte als Angestellte oder freie Mita r- beiter, also im Durchschnitt 1,6 Mitarbeiter beschäftigt haben (vgl. Senat, B e- schluss vom 5. September 2006, aaO Rn. 31) - die Zahl der zum Wahlzeitunkt 2013 tätigen Mitarbeiter mit " etwa 50 bis 100 " oder " mindestens 100 " angibt, wird hierdurch in Anbetracht der Anzahl vo n - vor der Wahl 2013 - siebenun d- dreißig Revisionsanwälten deren eigenverantwortliche Tätigkeit ersichtlich nicht in Frage gestellt. Dies gilt erst recht bei Berücksichtigung der acht vom Wah l- ausschuss zusätzlich vorgesehenen Rechtsanwälte. Ein ungest illter Bedarf nach Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus ableiten, dass 30 - 21 - einige Mitarbeiter selbständig als amtlich bestellte Vertreter beim Bundesg e- richtshof zugelassener Rechtsanwälte auftreten . Vielmehr ist eine solche Täti g- keit in § 173 Abs. 1 Satz 2 BRAO ausdrücklich vorgesehen. Danach kann auch ein (nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener) Rechtsanwalt zum Vertreter des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bestellt werden, wen n er das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Ja hren ohne Unterbrechung ausübt. Nicht verständlich ist dem Senat der Hinweis des Klägers, aus dem Schreiben der Beauftragten für die Vorbereitung der Wahl von Rec htsanwälten RinBGH an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bu n- des gerichtshof vom 6. September 2012 - dort wird unter anderem aufgelistet, welche der Kandidaten nach hiesigen Erkenntnissen in der Vergangenheit für einen beim Bundesge richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Mitarbeiter b e- ziehungsweise als amtlich bestellter Vertreter tätig gewesen oder noch tätig seien und um einen " Abgleich " gebeten - ergebe sich, dass der Ausschuss der Meinung gewesen sei, bei der Bedarfsprüfung sei d ie Anzahl der Mitarbeiter doch zu berücksichtigen. Die Abklärung diente der bevorstehenden Bericht - erstatterbestimmung und der Vermeidung von Interessenkollisionen; deshalb wurden für diese Bewerber auch als Zweitberichterstatter Präsidiumsmitglieder der B undesrechtsanwaltskammer bestimmt (siehe auch Schreiben des Präs i- denten des Bundesgerichtshofs al s Ausschussvorsitzender vom 17. Oktober 2012). Abgesehen davon hätte der Ausschuss, wenn er die Mitarbeiter berüc k- sichtigt hätte, den Bedarf zu hoch angesetzt. Der Kläger wendet aber gerade ein, dass der Bedarf zu niedrig festgelegt worden sei . 4. Der Wahlausschuss hat auch ein Ergebnis gefunden, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält. 31 32 - 22 - a) Die Rüge des Klägers, der Au sschuss habe die gestiegenen Verfa h- renszahlen nicht in sachgerechter W eise berücksichtigt, geht fehl. D er Kläger verweist insoweit darauf, dass im Jahre 2006 beim Bunde s- gerichtshof 3.319 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden eingegangen seien und der Ausschuss bei der vorletzten Wahl am 21. Juni 2006 den Bedarf mit sieben Personen festgelegt habe. Im Jahre 2012 seien beim Bundesg e- richtshof aber 4.238 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt worden. Trotz des Anstiegs um ca. 25 % sei der Bedarf nur um eine Person (also um 14,28 %) erhöht worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal auch in 2013 die Eingänge noch einmal leicht auf 4.348 gestiegen seien. Der Kläger verkennt bei dieser Argumentation den Beurteilungsspielraum des Ausschu sses. Dieser ist nur dadurch eingeschränkt, dass einerseits den Rechtsuchenden genügend Rechtsanwälte zur Vertretung zur Verfügung st e- hen müssen, andererseits den beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälten ihre wirtschaftliche Grundlage nicht genommen w erden darf ( siehe nur BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37 f . ). Abgesehen davon handelt es sich bei jeder Wahl um ein eigenständiges neues Verfahren. Jeder Wahlausschuss hat seinen e i- genen Beurteilungsspielraum. Es geht deshalb nicht an, die Wahl vom 21. Juni 200 6 als festen Ausgangspunkt zu nehmen und anhand der Entwicklung der Folgejahre statistisch den damals angenommenen Bedarf hochzurechnen. Dies würde den jetzigen Wahlausschuss unzulässig an Entscheidungen eines früh e- ren Ausschusses binden. Da die Wahl 2006 kein verbindlicher Bezugsmaßstab ist, kommt es auch nicht auf die Rüge des Klägers an, es sei bereits im Wah l- verfahren 2006 - dort war der Kläger Prozessbevollmächtigter eines vom Au s- schuss nicht gewählten Klägers - aufgezeigt worden, " dass evidente Fehler bei 33 34 35 - 23 - der damaligen Bedarfsanalyse bestanden " ; abgesehen davon hat der Senat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bestätigt (Senat, B e- schluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 25 ff . ; siehe auch BVerfG aaO ). Im Übrigen w aren vor der Wahl 2006 einunddreißig Recht s- anwälte zugelassen, vor der Wahl 2013 dagegen siebenunddreißig , d.h. es w a- ren auch ohne die Neuwahl bereits erheblich mehr Rechtsanwälte für die Bea r- beitung der Rechtsmittel vorhanden. Zusätzlich hat der Ausschuss mit acht den bislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen bei einer W ahl angenommen. Aus der statistischen Übersicht (Verhältnis Rechtsmittel/Zahl der Rechtsanwälte) ergibt sich auch , dass früher - in de r Zeit vor den letzten beiden Wahlen - deu t- lich mehr an Verfahren pro Rechtsanwalt angefallen sind. b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Ausschuss den im Ra h- men der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu berücksichtigenden Aspekt einer geordneten Altersstruktur (siehe hierzu nur Senat , Beschluss vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 208) übersehen hätte. Vielmehr sind die vom Ausschuss benannten Personen in den Jahren 1958 bis 1973 g e- boren, sodass sich der vom Kläger angesprochene Generationenwechsel hierin widerspiegelt. Di e Benennungsliste bietet insoweit das Potential für eine deutl i- che Verjüngung der Rechtsa nwaltschaft beim Bundesgerichts hof. Dass einige Kandidaten über fünfzig Jahre alt sind, ist deshalb irrelevant, abgesehen davon, dass diese zum Zeitpunkt der Benennung noch erheblich jünger als der Durc h- schnitt der damals beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte (61,7 Jahre) waren. Im Übrigen wäre das Bundesministerium der Justiz nicht gehi n- dert gewesen, bei seiner abschließenden Entscheidung, welcher der benan nten Bewerber im Rahmen des Bedarfs zuzulassen ist, dem Verjüngungsgesicht s- punkt eine noch stärkere Bedeutung beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 36 - 24 - 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 56, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abg edruckt ). Alle in der Umstand, dass sechzehn der zum Wahlzeitpunkt zugelass e- nen Rechtsanwälte das vom Kläger so bezeichnete " Rentenalter " von fünfun d- sechzig Jahren überschritten haben, führt entgegen seiner Auffassung nicht dazu, dass der Neubedarf bei sechzehn Personen liegt. Für Rechtsanwälte gibt es keine Altersgrenze. Selbst für Notare liegt die Altersgrenze erst bei siebzig Jahren (§ 48a BNotO). Die klägerische Annahme, ab fünfundsechzig Jahren sei bei Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise von einer sp ürb a- ren Abnahme der Leistungsfähigkeit auszugehen, woraus sich der von ihm e r- rechnete Bedarf ergebe, teilt der Senat nicht. Ins Leere geht auch der Einwand, der Ausschuss habe keine ausre i- chende in die Zukunft gerichtete Bedarfsplanung betrieben, da - ausgehend von der vorletzten Wahl in 2006 und der streitgegenständlichen Wahl in 2013 - hätte berücksichtigt werden müssen, dass die nächste Wahl erst 2020 stattfinde; bis dahin gebe es aber nahezu keinen BGH - Anwalt mehr, der nicht bereits das " Rentenalte r " von fünfundsechzig Jahren erreicht habe. Es gibt keine verbindl i- chen Zeitvorgaben für die Durchführung der Wahlen. Diese werden nach Bedarf vorgenommen, können also auch früher als vom Kläger prognostiziert stattfi n- den. Dass der Zeitraum zwischen der le tzten und der vorletzten Wahl mit si e- ben Jahren größer war als bei früheren Wahlen, erklärt sich im Übrigen zwang s los damit, dass im Anschluss an die Wahl 2006 vom Bundesministerium der Justiz erheblich mehr Rechtsanwälte zugelassen wurden, als der Wahlau s- schuss für nötig befunden hat te , und insoweit der Bedarf für einen längeren Zeitraum abgedeckt war. 37 38 - 25 - c) Anhaltspunkte dafür, dass bei der Abstimmung sachwidrige Erwägu n- gen eine Rolle gespielt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Dass das Bu n- desminist erium der Justiz die vom Ausschuss auf die Plätze neun, zehn , zwölf und dreizehn gewählten Kandidaten später zugelassen hat, ist irrelevant. We l- che Gründe hierfür maßgeblich waren - der Kläger weist insoweit auf Press e- ve r lautbarungen hin, wonach die Zulass ungen " zur Vermeidung von Prozessr i- siken " erfolgt sind - , ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bedeutungslos, zumal das Bundesministerium der Justiz - sowohl was den Bedarf als auch was die Auswahl unter den vom Aussch uss benannten Personen anbetrifft - einen eigenen Beurteilungsspielraum hat , der zu einer vom Wahlausschuss abweichenden Einschätzung führen kann (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 13 ff . und vom 11. Okto ber 20 13 - AnwZ 2/13, juris Rn. 4). Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss bei seiner Entsche i- dung über die Anzahl der Neuzulassungen, die er für angemes sen hält, d e n Rahmen des ihm - zwischen den Grenzpunkten der Gewährleistung hinr e i- chender Auswahlmöglichkeiten für die Rechtsuchenden einerseits und der S i- cherung ausreichender Betätigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof andererseits (BVerfG, NJW 2008, 129 3 Rn. 37 f . ) - z u- stehenden Beurteilungsspielraums überschr itten und eine Entscheidung getro f- fen hat, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO eingeräumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre. I V . Die vom Wahlausschuss getroffene Auswahl unter den Kandidaten und die damit verbundene Nichtberücksichtigung des Kläg ers ist nicht zu beansta n- den. 39 40 - 26 - 1. Die Wahlentscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Zwar ist die Wahl geheim und entzieht sich als Entscheidung eines vielköpfigen Gr e- miums, in die unterschiedlichste Bewertungen der einzelnen Mitglieder ein fli e- ßen, von der Natur der Sache her einer näheren Begründung (siehe auch BVerfGE 24, 268, 276 f . ; BVerfG, NJW 1998, 2592; BVerwGE 70, 270, 275; jeweils zum Richterwahlausschuss; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25). Dies erschwert die g e- richtliche Kontrolle, schließt sie aber nicht völlig aus. Hierbei ist - nicht anders als bei Entscheidungen eines Richterwahlausschusses (aaO) - z u beachten, dass dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zukommt und er bei der Au s- wahl ein Ermessen hat. Überprüft werden kann allerdings, ob der Grundsatz der Wahl - und Chancengleichheit verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 , aaO S. 4, 6 = BeckRS 2007, 21620 ). Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich in diesem Rahmen darauf, ob der Ausschuss das Ve r- fahren eingehalten, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt und dabei ein Ergebnis gefu n- den hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 39 ; siehe auch Senat, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82, Umdruck S. 5 ; jeweils mwN). Im Übrigen ist dem Senat aber eine sach - liche Kontrolle des Ab stimmungsergebnisses verwehrt. 2. Verfahrensfehler liegen nicht vor. a) Der Gesetzgeber hat dem Wahlausschuss keine näheren Vorgaben dazu gemacht, wie dieser zu prüfen hat, " ob d er Vorgeschlagene die sachlichen 41 42 43 - 27 - und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt " (§ 167 Abs. 1 BRAO). Das Gesetz enthält in § 167 Abs. 2 BRAO lediglich die verfahrensrechtliche Regelung , dass der Aussc huss zur Vorbereitung der Wahl zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter bestellt. Im Übrigen (siehe BT - Dr uck s. 3/120 S. 110 zu § 179 BRAO - E ) war man der Me i- nung, dass die hochkarätige Besetzung des Wahlausschusses eine ausre i- chende Gewähr für die sachge rechte Auswahl geeigneter Bewerber darstellt. Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Au s- wahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivati onen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, U m- druck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24 ). Der Wahlausschuss war damit in seinem Verfahren grundsätzlich frei und nur dem Ziel verpflichtet, besonders qualifizierte Bewerber zu wählen. Es ist nicht e r- sichtlich, dass der Wahlausschuss insoweit ei n untaugliches oder unzu lässiges Verfahren gewählt hat. b) Die insoweit zum Verfahren erhobenen Rügen des Klägers sind unb e- gründet. aa) Den Vorwurf des Klägers, den Akten des Wahlausschusses sei über das Verfahren nichts Nennenswertes zu entnehme n, sodass von einer willkürl i- chen Bestimmung bestimmter Kandidaten ausgegangen werden müsse, ve r- mag der Senat nicht nachzuvollziehen. Das Verfahren ist in der Generalakte in ausreichender Weise dokumentiert. Entgegen der Auffassung des Klägers war es nicht nötig, im Protokoll des A usschusses die Einzelheiten der vor der A b- 44 45 - 28 - stimmung über die einzelnen Plätze erfolgten Aussprache festzuhalten . Zu U n- recht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Novem ber 2015 (NJW 2016, 309). Diese Entscheidung ist zum beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ergangen. Insoweit gebietet Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen der Behörde schriftlich niederzulegen s ind (aaO Rn. 14 mwN) . Diese Dokumentationspflicht gilt aber nicht für die g e- heime und nach nichtöffentlicher Beratung ergehende Entscheidung des vie r- undzwanzigköpfigen Wahlaussch usses . Diese bedarf - wie zu IV 1 ausgeführt - keiner näheren Begründung. Dies schließt - entgegen der Auffassung des Kl ä- gers - ein, dass nicht im Protokoll festgehalten werden muss, " welches Mitglied des Beklagten welches Votum über welchen Bewerber abgegeben hat bzw. welches Mitglied einen konkreten Bewerber vorgeschlagen hat " (vg l. auch S e- nat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 53) . bb) Dass der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wahlausschusses - so wie auch bei früheren Wahlen - jedem Bewerber die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs eingeräumt hat, das dann regelm ä- ßig in Anwesenheit des Vizepräsidenten und der Beauftragten für die Vorbere i- tung der Wahl Ri n BGH st attfand, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass jeder Berichterstatter mit den ihm v om Ausschuss z u- gewiesenen Bewerbern weitere Gespräche geführt hat. Sollte, was naheliegt, der persönliche Eindruck aus diesen Gesprächen in die vor der Abstimmung im Ausschuss erfolgte Aussprache eingeflossen sein, verletzt dies den Kläger nich t in seinen Rechten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, soweit di e- ser unter Bezugnahme auf die Bemerkung des Berichterstatters in se i- nem Zweitgutachten zum Bewerber ( " Das mit ihm geführte Gespräch gab keine Möglichkeit, die Quali tät seines mündlichen Vortrags zu beurteilen " ) 46 - 29 - meint, dass das Vorstellungsgespräch gänzlich unzureichende Erkenntnismö g- lichkeiten biete. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine besondere (mündliche oder schriftliche) Prüfung für die Auswahl der Rechts anwälte beim Bundesgerichtshof entschieden und die Auswahl dem Wahlausschuss übertr a- gen (BT - Dr uck s. 3/120 S. 110 zu § 178 BRAO - E ). Die Vorstellungsgespräche, in denen sich der Kandidat präsentiert, können insoweit unter anderem einen Eindruck davon vermitt eln, wie ein Bewerber auftritt und sind - zusammen mit anderen Erkenntnisquellen - ein taugliches Mittel im Rahmen der Gesamtbeu r- teilung seiner Eignung. Dass ein solches Gespräch keine präzise Prognose b e- züglich der etwaigen juristischen Qualität eines mün dlichen Vortrags - bezogen auf ein späteres Auftreten in einer Revisionsverhandlung vor einem der Senate des Bundesgerichtshofs - erlaubt, steht dem nicht entgegen. Die Möglichkeit, die Bewerber entsprechenden Probeläufen zu unterziehen, besteht im Übrigen nicht und würde auch auf eine vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Prüfung hinauslaufen. Lediglich bei den Bewerbern, die in der Vergangenheit als amtlich bestellte Vertreter für einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt aufgetreten sind, kann dies vom Ausschus s unmittelbar beurteilt werden. cc) Die Vermutung des Klägers, " dass der persönliche Eindruck des Vo r- sitzenden Eingang in die Vorentscheidung gefunden hat, über welche Kandid a- ten überhaupt abgestimmt wird " beziehungsweise die da ran anknüpfende n B e- hauptung en " I n dem streitgegen ständlichen Auswahlverfahren hat eine - ni cht näher dokumentierte - Vorab entscheidung über die Personen stattgefunden, die auf die verfügbaren Plätze der Liste gesetzt werden sollten . " , " Der Vorsitzende wa r es, der nach und nach Kandidaten zur Wahl gestellt - oder eben nicht gestellt hat - , bis die vorgegebene Zahl der gewählten Anwälte erreicht war. " , ist 47 - 30 - dem Senat nicht verständlich und widerspricht dem dokumentierten Verfa h- rensablauf . D er Ausschuss hat am 29. Juli 2013 einstimmig beschlossen, die Au s- wahl der Bewerber wie folgt vorzunehmen: " Die Bewerber sind in getrennten Wahlgängen auf die einzelnen Plätze zu wählen. Jedes Mitglied hat für jeden Wahlgang eine Stimme. Stim m- enthaltung ist zulässig. E in Bewerber ist gewählt, wenn mehr als die Häl f- te der anwesenden Mitglieder ihm ihre Stimme gegeben haben. Erhält bei einem Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, wird das Wahlverfahren so lange fortgesetzt, bis ein Bewerber diese Mehrheit d er Stimmen auf sich vereinigt. " Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, juris Rn. 18 f . und vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 10 f . ; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 5 = Be ckRS 2007, 21620 ). Sie gewährleistet, dass die von der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses als am besten geeignet angesehenen Kandidaten gewählt we r- den. Sie stellt zudem sicher, dass die Wahl jedes Einzelnen für den erreichten Listenplatz von der Mehrh eit des Ausschusses getragen wird. Zu diesem Wah l- verfahren mag es zwar Alternativen geben. Das ist aber unerheblich und de s- halb auch der Alternativvorschlag des Klägers ( " dass etwa ein Wahlzettel mit den Namen sämtlicher Kandidaten vorgelegt wird, auf dem die Mitglieder des Wahlausschusses nach Vorstellung aller Bewerber und deren Qualifikation z.B. Punkte vergeben, um am Schluss die Kandidaten mit den meisten Punkten auf die Liste zu setzen " ) irrelevant. Der Gesetzgeber hat das Wahlverfahren - ebenso wie das Verfahren zur Bedarfsb estimmung - nicht näher ausgestaltet und dem Ausschuss damit auch insoweit einen Beurteilungsspielraum eing e- räumt (siehe auch BT - Dr uck s. 3/120, S. 110 zu § 179 BRAO - E). Deshalb kann nur überprüft werden, ob das Verfahren den geset zlichen Vorgaben genügt und 48 49 - 31 - für den ihm zugedachten Zweck geeignet ist. D ie s ist der Fall (siehe auch S e- nat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 40). Zum weiteren Wahlverfahren ist im Ausschussp rotokoll im Anschluss an die oben zitierte Passage fo lgendes verme rkt: " Vor Abstimmung über die einzelnen Plätze fand jeweils eine Ausspr a- che darüber statt, wer von den Bewerbern sich für den nunmehr zu b e- setzenden Platz besonders empfehle. Die Berichterstatter und Mitb e- richterstatter trugen dem Ausschuss v or. Unbeschadet dessen waren die Abstimmenden frei, jedem der Bewerber ihre Stimme zu geben. Die g e- heimen Abstimmungen über die zu benennenden Bewerber und die Re i- " D ieser Ablauf ist nicht zu beansta nden. Für d ie Rüge einer Vorauswahl (durch den Präsidenten) fehlt jede Grundlage. Auch der weitere in diesem Z u- sammenhang erhobene Vorwurf des Klägers, der Grundsatz einer fairen Wahl sei verletzt, " wenn demnach Bewerber in einer beliebigen Reihenfolge dur ch Zuruf aus dem Plenum auf einen Platz gesetzt werden und sodann darüber a b- gestimmt wird, ob dieser - oder ein weiterer durch Zuruf für diesen Platz b e- nannter Bewerber - sodann auf den willkürlich zugeteilten Listenplatz gewählt wird " , geht fehl. Ein Verf ahrensfehler liegt nicht darin, dass vor den Abstimmu n- gen über die Auswahl und Platzierung der Bewerber jeweils Aussprachen der Mitglieder des Wahlausschusses darüber erfolgt sind, wer sich für den nunmehr zu besetzenden Platz besonders eignet. Eine sachge rechte Wahl setzt gerade voraus, dass jedes Mitglied zuvor auf einen annähernd gleichen Erkenntni s- stand gebracht und ihm hierdurch eine vergleichende Einordnung der von u n- terschiedlichen Berichterstattern beurteilten Bewerber ermöglicht wird (vgl. S e- natsbe schluss vom 5. Dezember 2006 , aaO Rn. 52). Insoweit hätte im Übrigen jedes Mitglied des Ausschusses auch den Kläger bei jeder der sechzehn Au s- sprachen für den zu besetzenden Platz empfehlen können. Dass dann a n- 50 51 - 32 - schließend über die Plätze in der Reihenfolge eins bis sechzehn abgestimmt wurde, ist nicht sachwidrig. Der Kläger missversteht den Wahlablauf, wenn er meint, es sei bezüglich der Platzziffern jeweils nur über aus dem Plenum durch " Zuruf " benannte Bewerber abgestimmt worden. Vielmehr fand ausweislich des Protokolls - siehe auch das bei der Generalakte befindliche Stimmzettel - Muster, auf dem alle Bewerber aufgeführt sind - bezüglich jeder Platzziffer eine gehe i- me Wahl statt, in der jedes Ausschussmitglied einem Bewerber seiner Wahl seine Stimme geben ko nnte. De r Kläger hat nur in keiner der sechzehn A b- stimmungen eine Stimme erhalten. Für den eigentlichen Wahlakt schreibt das Gesetz in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO eine geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfordernis genügt das vom Aus schuss b e- schrittene Verfahren, das dem fr üherer Wahlvorgänge entspricht. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Stimmabgabe von einer " Farce " spricht und das Wahlverfahren als " absurd " bezeichnet, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Wieso der Umstand, dass einige Platzierungen einstimmig oder mit ganz großer Mehrheit erfolgt sind, diesen Vorwurf rechtfe r- tigen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Kläger daraus, dass ei n- zelne Kandidaten in aufeinanderfolgenden Wahlgängen zunächs t für die bess e- re Platzziffer kaum Stimmen, für die nachfolgende Platzziffer dagegen viele Stimmen erhalten haben, ableitet, der Ausschuss habe manche Kandidaten " binnen geschätzter 10 Minuten von nahezu untauglich bis fast überragend g e- eignet " gehalten , i st diese Rüge unverständlich . Der Ausschuss hat alle b e- nannten Bewerber als geeignet angesehen und unter diesen - mal mit größerer, mal mit kleinerer Mehrheit - eine Reihenfolge gebildet. Dass bei der geheimen Wahl um Platz sechzehn - der benannte Kandidat erhielt sechzehn von vierundzwanzig Stimmen - versehentlich eine Stimme für abg e- geben worden ist, obwohl dieser bereits auf Platz dreizehn gewählt worden war, 52 - 33 - zeigt entgegen der Ansicht des Kläger s nicht " besonders anschau lich die Mis s- achtung von Wahlgrundsätzen " und ist im Übrigen nicht entscheidungserhe b- lich. " Dass bereits vorher festgelegt gewesen sein muss, welcher Bewerber welchen Platz erhalten sollte " und dass die Wahl " dann lediglich noch zu D o- kumentationszwecken du rchgeführt wurde " , vermag der Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen. dd ) Die Rüge des Klägers, die Wahl sei fehlerhaft, da die Berichterstatter unterschiedliche Notenskalen verwendet hätten, greift nicht. In der Vorbesprechung des Ausschusses am 10. November 2012 ist zur weiteren Vorgehensweise bei den Berichterstattungen unter anderem erörtert worden, dass der bewertende Teil des jeweiligen Votums " mit einer zusamme n- fassenden Stellungnahme zur fachlichen und persönlichen Eignung ( " nicht g e- eignet " , " geeignet " oder " sehr gut geeignet " ) abgeschlossen werden sollte. " E i- ne entsprechende Formulierung findet sich im Schreiben des Präsidenten als Vorsitzender des Ausschusses an die Berichterstatter vom 22. November 2012. In einigen Fällen haben die Beric hterstatter hiervon abweichend andere Noten verwandt. Soweit dies vom Wahlausschuss nicht gewählte Kandidaten betrifft, spielt dies allerdings schon deshalb keine Rolle, weil dies den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Was die g e wählten Kandidaten be trifft, weist der Kl ä- ger zutreffend darauf hin, dass bezüglich der Erstberichterst a t- ter und bezüglich beide Berichterstatter die Note " hervorragend g e- eignet " vergeben haben und dass bezüglich der Kandidaten und der Erstberichterstatter jeweils den Begriff " besonders geeignet " verwandt hat. Die Auffassung des Klägers, dass damit jede Vergleichsmöglic h- keit unter den Bewerbern verwischt worden sei, vermag der Senat nicht zu te i- len. Auch is t nicht ersichtlich, dass dadurch ein Vergleich mit dem Kläger, der 53 54 - 34 - von seinen Berichterstattern mit " geeignet " beurteilt wurde, unmöglich gemacht worden ist. Die Formulierung " hervorragend geeignet " findet sich in verschied e- nen Bundesländern bei der Bewer tung der Eignung von Richtern als Höchstn o- te und steht ersichtlich jedenfalls nicht hinter der Beurteilung " sehr gut geeignet " zurück. Die Bezeichnung " besonders geeignet " ist den Beurteilungsskalen en t- lehnt, die für die Bewertung von für das Amt eines Bun desrichters nominierten Kandidaten und für die Beurteilung von Bewerbern um das Amt eines Vorsi t- zenden Richters am Bundesgerichtshof gelten. In beiden Fällen kennzeichnet die Bewertung " besonders geeignet " die höchste der zu vergebenden Notenst u- fen. Vor di esem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel daran, dass mit der gewählten Bezeichnung eine (mindestens) der Stufe " sehr gut geeignet " en t- sprechende Beurteilung vergeben werden sollte. Was mit der vom Kläger ang e- sprochenen Bewertung " zweifelsfrei als geei gnet " im Erstgutachten über den Kandidaten gemeint ist, liegt auf der Hand. In den Erstgutachten über die Rechtsanwälte und sowie in den Zweitgutachten über die Rechtsanwälte , , und ist j e- weils die Note " gut geeignet " vergeben worden. Diese Note ist ebenfalls den Beurteilungsskalen entlehnt, die für die Bewertung von für das Amt eines Bu n- desrichters nominierten Kandidaten und für die Beurteilung von Bewerbern um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof gelten, und b e- zeichnet eine Bewertung zwischen " geeignet " und " besonders geeignet " . Auch insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass durch die Vergabe einer solchen Zw i- schennote der K läger benachteiligt worden ist. Zwar ist theoretisch denkbar, dass ein Berichterstatter, der einem Kandidaten ein " geeignet " und kein " sehr gut geeignet " gegeben hat, ein " gut geeignet " gegeben hätte, wenn die zu B e- ginn des Verfahrens im Wahlausschuss erör terte Notenskala auch diese Zw i- schennote enthalten hätte. Selbst wenn man insoweit aber in den Beurteilungen ein - soweit vorhanden - " geeignet " durch ein " gut geeignet " ersetzen wollte, - 35 - ließe sich nicht feststellen, dass der Kläger von den Berichterstatte rn besser als eine der benannten Personen beurteilt worden ist. Acht Bewerber wären d a- nach in beiden Gutachten und sechs Bewerber zumindest in einem der Gutac h- ten besser be wer t et worden; bei zwei Bewerbern wäre die Note gleich. Im Übr i- gen hat der Zweitguta chter des Klägers dem Kandidaten die Note " gut geeignet " ge geben, sodass die Annahme, er habe eine solche Zwische n- note beim Kläger nur deshalb nicht verwandt , weil er gemeint habe, an eine bestimmte Notenfolge gebunden zu sein, keine Grundl age hat. Davon abgesehen sagt die vorläufige Beurteilung (Note) des einzelnen Bewerbers in den Voten der Berichterstatter für sich genommen nichts darüber aus, wie sich die Bewertung im Rahmen des Vergleichs aller Bewerber und i h- rer Einstufungen durch den Wahlausschuss darstellt. Dieser Gesamtvergleich und die daraus sich ergebende Rangfolge, bei deren Aufstellung auch zu b e- rücksichtigen ist, dass die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in sg e- samt den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege e ntsprechen muss, ergeben sich erst aus dem Wahlakt selbst. Im Wahlakt , bei dem der Kläger in keinem der sechzehn Durchgänge auch nur eine Stimme erhalten hat , bringen insoweit die einzelnen Ausschussmitglieder ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichte r- statter und der Aussprache im Ausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwo r- tung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck ( Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 , aaO Rn. 52; siehe auch Senatsbeschluss v om 25. Juni 2013 - AnwZ 1/13, NJW 2013, 2907 Rn. 10) . Dem entspricht, dass der Vorsitzende des Wahlausschusses in seinem Schreiben vom 26. August 2013 dem Bundesm i- nisterium der Justiz mitgeteilt hat, die Beurteilung der individuellen Eignung h a- be nicht bei allen benannten Bewerbern den in den Voten der Berichterstatter enthaltenen Bewertungen in vollem Umfang entsprochen. 55 - 36 - ee) Zu Unrecht macht der Kläger i m Zusammenhang mit der Tätigkeit der anwalt lichen Mitarbeiter ein Verwertungsverbot geltend. Er ist der Meinung, die Erkenntnisse, die die Berichterstatter , die zugleich Vorsitzende eines Zivi l- senats beim Bundesgerichtshof seien, über diejenigen hätten, die als Vertreter von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan wälten aufträten, dürften nicht ber ücksichtigt werden, da anderenfalls die Mitbewerber benachteiligt wü r- den. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Für die dem Wahlausschuss obli e- gende Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung können diese u n- mittelbaren (positiven wie negativen) Erkenntnisse nicht ausgeblendet werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf diejenigen Vorsitzenden, die einen solchen Vertreter begutachten, sondern auch für die weiteren an der Aussprache und der Wahl teilnehmenden Vorsitzenden. Dass andere Kandidaten ni cht in der Lage sind, dem Ausschuss solche Erkenntnisse zu verschaffen, ist Folge ihres persönlichen beruflichen Lebenswegs und führt nicht zu einem Verwertung s- verbot. Im Übrigen haben diese Personen ausreichende Möglichkeiten, ihre besondere Qualifikation anderweitig nachzuweisen, wobei sie ihrerseits in ma n- chen Bereichen gegenüber den anwalt lichen Mitarbeitern Vorteile besitzen . So sind zum Beispiel in Vollzeit tätige Mitarbeiter regelmäßig nicht in der Lage, vor den Oberlandesgerichten ihres Bezirks aufz utreten, so dass sich über sie in de re n Stellungnahmen keine näheren Äußerungen finden. Auch kommt bei ihnen eine Qualifizierung zum Fachanwalt kaum in Betracht. Niemand käme aber auf die Idee, bezüglich der anderen Kandidaten deshalb eine Verwertung der S tellungnahmen der Oberlandesgerichte oder eine Berücksichtigung der Qualifikation als Fachanw alt als unzulässig zu erachten. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch die Meinung des Kl ä- gers nicht zu teilen , die Tätigkeit als Mitarbeiter und amtlic h bestellter Vertreter 56 57 - 37 - eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts dürfe überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil anderenfalls - wie auch das streitgegenständl i- che Wahlverfahren zeige - die Gefahr eines " closed shop " bestünde und damit die v om Gesetz gewünschte Auswahl aus der Breite der Anwaltschaft verhi n- dert werde. Abgesehen davon kann von einem " closed shop " keine Rede sein. Von den vom Wahlausschuss benannten sechzehn Personen sind sechs aktive Mitarbeiter und einer (bis 2005) ein ehemal iger Mitarbeiter. Letzterer und zwei der Aktiven sind vom Wahlausschuss - ausgehend von einem Bedarf von acht neuen Rechtsanwälten - auf einen der ersten acht Plätze gewählt worden. Me h- rere in der Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer aufgeführ te w eit e- re Mitarbeiter sind im Übrigen vom Ausschuss nicht benannt worden. ff) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens mit der Begründung, die Rechtsanwalt s- kammer habe keine " Vorauswahl " getroffen. Nach § 166 BRAO findet die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten statt, die die Bundesrechtsanwalt s- kammer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern sowie die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof einreichen können. Diese Vorauswahl beschränkt sich nicht lediglich darauf, ob die Kandidaten die fo r- me l len Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 BRAO erfüllen. Vielmehr hat bereits in diesem Stadium des Zulassungsverfahrens eine Eignungsprüfung stattzufi n- den (vgl. BT - Dr uck s. 3/120 S. 110 f . zu § 180 BRAO - E ; Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82 Umdruck S. 4 f . ; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK - Mitt. 1983, 135 und vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204). In soweit hat der Senat in dem vom Kläger zitierten weit eren Beschluss vom 5. Dezember 2006 ( AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 47, ins o- weit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt ) auch die Begriffe des " chancengle i- chen Vorauswahlverfahrens " und des " gestuften Bewerbervergleichs " verwandt. 58 - 38 - Die Organe der Rechtsanwaltscha ft werden dieser ihnen gestellten Aufgabe nur gerecht, wenn sie lediglich solche Personen vorschlagen, die ihrer Meinung nach die für die angestrebte Zulassung erforderliche besondere Qualifikation aufweisen. Insoweit kann aber entgegen der Meinung des Klä gers der Form u- lierung im Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 9. Dezember 2011 an den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer ( " Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat beschlossen, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, de ren Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH über unsere Rechtsanwaltskammer eingereicht werden, zur Wahl vorz u- schlagen. " ) n icht entnommen werden, dass die Kammer keine Qualifikation s- prüfung vorgenommen hat. Im Übrigen würde ein solcher Fehler nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vom 29. Juli 2013 führen. Soweit der Kläger meint, die Vorgehensweise der Kammer habe zu e i- nem " Übergewicht von Angehörigen der Anwaltskammer " geführt und verletze die " geograph ische Chancengleichheit " , verkennt er, dass - wie bereits ausgeführt - Maßstab für die Überprüfung der Entscheidung des Wahlau s- schusses die hier ausreichend berücksichtigten Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege sind. Im Übrigen sichert das Vorschlag srecht der Bundesrecht s- anwaltskammer auf der Grundlage der Vorschläge der Rechtsanwaltskammern eine flächendeckende Einbeziehung aller geeignete n Bewerber und bietet damit Kandidaten aus allen Rechtsanwaltskammern die Chance, an der Wahl teilz u- nehmen (sieh e auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005 , aaO S. 204). gg) Der Kläger wendet sich darüber hinaus unter zwei Aspekten gegen die Mitwirkung des (damaligen) Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesge richtshof . 59 - 39 - Der Kläger ist der Meinung, d e ssen Bemerkung im Votum über den B e- werber ( " Seine bisherige berufliche Tätigkeit ist dem Zweitgutachter aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt, die bis zum Bundesgerichtshof geführt wurden. " ) lasse auf eine möglich e Befangenheit schließen. Der Wah l- ausschuss hätte abklären müssen, ob " der Bewerber dem BGH - Anwalt Mandate vermittelt hat " . Dem folgt der Senat nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass der Bewerber , de r in in der Kanzlei & Partner tätig ist, Mandanten, die er in Berufungsverfahren betreut hat, die Kanzlei des Präsidenten der Rechts anwalts kammer beim Bu n- desgerichtshof für die Durchführung eines Revisions - oder Nichtzulassungsb e- schw erdeverfahrens empfohlen hat, folgt hieraus keine Befangenheit des B e- richterstatters . Deshalb musste der Wahlausschuss auch nicht, wie der Kläger meint, generell prüfen, ob es Fälle gegeben hat, in denen andere Bewerber ihren Mandanten eine der Kanzleien der übrigen anwaltlichen Mitglieder des Wahlausschusses empfohlen haben. Der Kläger meint des Weiteren, habe an der Absti m- mung nicht teilnehmen dürfen, weil auch sein damaliger Mitarbeiter und zw i- schenzeitliche Sozius zur Wahl gestanden habe. Ein Ausschlussgrund - in entsprechender Anwendung der Rechtsgedanken des § 41 ZPO, § 6 FGG a.F. beziehungsweise § 54 VwGO, § § 20, 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG - liegt ins o- weit allerdings nicht vor (siehe auch Senat, Beschluss vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 6 ff . ). Ob die vom Kläger beanstandete Mitwirkung von an der Abstimmung dessen ungeachtet verfahrensfehlerhaft war, ka nn letztlich aber dahinstehen. Denn ein hieraus folgen der - unterstellter - Verfahrensfehler hat sich nicht zu Lasten des Klägers auf die Abstimmung au s- gewirkt. Der Bewerber ist - bei einer Stimmenthaltung (!) - mit 23 von 24 Stimmen auf Platz 2 gewählt worden. Auch alle anderen Platzierungsentsche i- 60 61 - 40 - dungen sind mit deutli cher Mehrheit ausgefallen. Der Kläger hat demgegenüber bei keiner der Abstimmungen auch nur eine einzige Stimme erhalten. Da eine mögliche Stimmabgabe des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bu n- desgerichtshof angesichts dieser Stimmverhältnisse ohne E influss auf das Wahlergebnis geblieben ist, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 , aaO S. 8 f . = BeckRS 2007, 21620). 3. Der Ausschuss hat sich auch eine ausreichende Tatsachengrundlage verschaf ft. a) Der Ausschuss hat die Personalakten aller Bewerber beigezogen und Stellungnahmen der für ihren Bezirk zuständigen Präsidenten der Oberlande s- gerichte eingeholt. Der Vorsitzende des Wahlausschusses und die Berichte r- statter, die über jeden Bewerbe r ausführliche Voten erstattet haben, haben pe r- sönliche Gespräche mit den Kandidaten geführt , die ihrerseits Arbeitsproben und Veröffentlichungslisten eingereicht haben. Bezüglich der Personen, die als amtlich bestellte Vertreter von bereits zugelassenen R echtsanwälten beim Bu n- desgerichtshof zur Wahl standen, verfügten die richterlichen Mitglieder des Ausschusses regelmäßig auch über eigene unmittelbare Erk enntnisse. Vor der Abstimmung über die einzelnen Plätze fand jeweils eine Aussprache aller Au s- schussmi tglieder statt, in der die für die Wahl wesentlichen Gesichtspunkte di s- kutiert werden konnten. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Formulierung im Ausschussprotokoll ( " Die Berichterstatter und Mitberichterstatter trugen dem Ausschuss vor. " ) rügt, es sei insoweit nur über einen Teil der Gutachten vorg e- tragen worden, sodass es an einer umfassenden Entscheidungsgrundlage fe h- le, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil den Mitgliedern des Au s- schusses mit Schreiben des Vorsitzenden vom 26. Juni 2013 z ur Vorbereitung 62 63 - 41 - der Wahl unter anderem sämtliche Voten über alle Bewerber zugesandt worden sind. b) Die Rüge mangelnder Tatsachenaufklärung durch den Ausschuss ist un begründet. aa) Soweit der Kläger meint, es fehle an eigenen Tatsachenermittlunge n der Gesamtheit der A usschussmitglieder - die Berichterstatter seien im Gesetz nicht vorgesehen, eine Grundlage für ihre Tätigkeit dem geltenden Recht nicht zu entnehmen - , übersieht er § 167 Abs. 2 BRAO. Der Gesetzgeber hat zur En t- lastung des Wahlausschu sses in Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ausdrücklich die Bestellung von zwei B e- richterstattern vorgesehen (vgl. BT - Dr ucks. 3/120 S. 111 zu § 181 BRAO - E ). bb) Soweit der Kläger rügt, relevante Tatsachen se ien nicht aufgeklärt und von den Berichterstattern sei selektiv unter Ausblendung wesentlicher U m- stände berichtet worden, die Gutachter hätten offensichtlich fehlerhafte Beurte i- lungsgrundlagen herangezogen und fehlende eigene Erkenntnisse durch die kritikl ose Übernah m e externer Quellen und Gefälligkeitsschreiben Dritter e r- setz t , die übrigen Ausschussmitglieder, die nicht die gesamte Personalakte durchgesehen und k ein persönliches Gespräch mit den Bewerbern geführt hä t- ten, seien durch die Schwerpunktbildung der Gutachter fehlgeleitet worden, s o- dass aus all diesen Gründen die Voten letztlich keine auch nur ansatzweise geeignete Grundlage für eine Wahl geboten hätten, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die vom Kläger zur Untermauerung seiner Rügen g e- nannten Beispiele, auf die im Einzelnen im Zusammenhang mit den Einwe n- dungen des Klägers zur Eignung der gewählten Kandidaten eingegangen wird, sind untaugli ch, die se Vorwürfe zu belegen. 64 65 66 - 42 - 4. Dafür dass der Ausschuss keine sachgerechten Entscheidungskr it e- rien angele gt hat, ist nichts ersichtlich. a) Ziel der gesetzlichen Regelungen in §§ 164 ff . BRAO soll es sein, eine Rechtsanwaltschaft - wie vormals beim Reichsgericht nun beim Bundesg e- richtshof - zu schaffen, " die sich in besonderem Maße durch wi ssenschaftliche Arbeit und praktische Erfahrung auszeichnet " (BT - Dr uck s. 3/120, S. 109 f . vor §§ 176 ff . BRAO - E ). Infolge der Singularzulassung werden die Parteien beim Bundesgerichtshof von Rechtsanwälten vertreten, die mit den zivilprozessualen Anforderu ngen des Revisionsrechts aus ständiger Praxis vertraut und zugleich in alle materiellen Rechtsgebiete eingearbeitet sind, auf die sich die Zuständi g- keit des Bundesgerichtshof s erstreckt; der Revisionsanwalt verfügt insoweit über besonders qualifizierte Ken ntnisse im Verfahrensrecht und in der Rech t- sprechung der einzel nen Zivilsenate (Senat, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 73 f . ; siehe auch BVerfGE 106, 216, 220). Das Revisionsrecht in Zivilsachen stellt hohe Anforderungen an den beim Bunde s- gerichtshof tätigen Rechtsanwalt. Dem Bundesgerichtshof würde die Rechtsfi n- dung in Zivilsachen, insbesondere die Rechtsfortbildung, ohne die klärende Vorarbeit von hierzu geeigneten Rechtsanwälten wesentlich erschwert. Im Int e- resse der Qualität der h öchstrichterliche n Rechtsprechung und damit im Int e- resse des Gemeinwohls, aber auch im Interesse der Mandanten an einer fac h- kundigen Vertretung liegt es deshalb, die Tätigkeit beim Bundesgerichtshof nur besonders qualifizierten Rechtsanwälten anzuvertrauen . Dem hat die im Wah l- verfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, B e- schlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK - Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1 042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 67 68 - 43 - 199, 203 f . un d vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f . ). Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung folgt aus dieser Zielsetzung eine - über § 166 Abs. 3 BRAO hinausgehende - weite re Konkretisierung der an die Qualität der Kandidaten zu stellenden Anforderungen. Diese müssen sich insoweit in ihrem bisherigen Lebenslauf durch wissenschaftliche Arbeit und praktische Erfahrung ausgezeichnet haben. Es muss sich um Persönlichkeiten hande ln, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der vo r- gelegten Rechtsfälle fähig sind; insbesondere müssen sie in der Lage sein, die Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich releva n- ten und die Rechtsentwicklu ng weiterführenden Aspekte herauszuarbeiten (S e- nat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24). Ihre berufliche Laufbahn muss die Prognose rechtfertigen, dass sie im Fall der Zulassung den besond e- ren Anforderungen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bu n desgerichtshof gerecht werden. b) Die Bewertung, welche Bewerber in diesem Sinne fachlich und pe r- sönlich besonders qualifiziert sind und welche dann aus diesem Kreis letztlich dem Bundesministerium der Justiz benannt werden, setzt eine Gesamtwürd i- gung verschiedenster Umstände voraus, die vom Gesetzgeber bewusst dem fachkundigen Wahlausschuss übertragen worden ist und die sich - wie bereits ausgeführt (siehe ergänzend auch Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 19 und vom 18. Febru ar 2005 , aaO S. 206) - im Kern e i- ner gerichtlichen Kontrolle entzieht. Hierbei obliegt dem Wahl ausschuss , nicht anders als später dem Bundesministerium der Justiz , zusätzlich die Aufgabe der Prüfung, ob die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof im Fall der Neuzulassungen auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht . Insoweit ist zum Beispiel der Frage nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des Beurteilungsspielraum s eigene Akze n- 69 - 44 - te zu setzen, etwa um ei ne stärkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof oder eine Verstärkung des Frauenanteils oder eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen zu erreichen, die sich durch ihre Tätigkeit be i den Instanzgerichten qu a- lifiziert haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 15 und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 45). c) Den Vorwurf des Klägers, die Wahl sei willkürlich, da sich den Akten des Ausschusses üb er etwaige Auswahlkriterien nichts Nennenswertes en t- nehmen lasse, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die an die Qualität der Kandidaten zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus dem Ziel der gesetzlichen Regelungen und der höchstrichterlichen Rech tsprechung (s.o.). Im Übrigen ist auf das Protokoll der Vorbesprechung des Wahlausschusses vom 10. November 2012 und die an die Ausschussmitglieder verteilte " Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönliche n Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bu n- desgerichtshof nebst praktischen Hinweisen " vom 22. November 2012 hinz u- weisen, in denen unter anderem auch auf die einschlägige Senatsrechtspr e- chung Bezug genommen worden ist . d) Die Rüge des Klägers, die Gutachter und der Wahlausschuss hätten die in der Senatsrechtsprechung entwickelten Auswahlkriterien vernachlässigt beziehungsweise ignoriert, ist unbegründet. aa) Der Kläger meint, dass im Hinblick auf das Kriterium der geordneten A ltersstruktur einige Kandidaten eher zu jung, andere eher zu alt gewesen se i- en. Von den Berichterstattern werde den jungen Bewerbern, soweit sie benannt worden seien, bescheinigt, sie hätten trotzdem schon genügend forensische 70 71 72 - 45 - Erfahrung; bei den älteren se i die Rede davon, diese wollten länger arbeiten und dann sei das in Ordnung. Offenbar sei das Alter relativ und werde von den Gutachtern bezüglich seiner Bedeutung beliebig nach vorne oder hinten ve r- schoben. Hiermit wird kein Fehler der Wahl dargelegt . Das Alter eines Bewerbers ist - abgesehen von der gesetzlichen Vorgabe des Mindestalters von fünfun d- dreißig Jahren (§ 166 Abs. 3 BRAO) - kein eigenständiges Kriterium für seine Eignung. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Kläger meint, er we r- de mit zum Zeitpunkt der Wahl fünfundvierzig Jahren " den Erwartungen an das Lebensalter jedenfalls im Gegensatz zu einer Reihe von Kandidaten perfekt gerecht " . Entscheidend ist, ob der Kandidat hinreichend qualifiziert ist, was s o- wohl bei jüngeren als auch be i älteren Bewerbern der Fall sein kann. Zwar hat der Wahlausschuss bei seiner Entscheidung auch den Aspekt einer geordneten Altersstruktur zu beachten. Der Ausschuss hat dies aber - wie bereits ausg e- führt - getan. bb) Der Senat teilt nicht die Auffass ung des Klägers, die wissenschaftl i- che Befähigung der Bewerber sei nur unzureichend beleuchtet worden. Dass einige Kandidaten keinen akademischen Grad besitzen oder nur wenige bezi e- hungsweise zeitlich schon länger zurückliegende Veröffentlichungen in ihrer Bewerbung angegeben haben, besagt dafür nichts. Was die vom Kläger in diesem Zusammenhang konkret angesprochenen Rechtsanwälte , , , , , und anb e- trifft, lässt sich die Auffassung der Berichterstatter, diese seien wissenschaftlich qualifiziert, plausibel aus den vorliegenden Unterlagen ableiten (siehe die nac h- folgenden Ausführungen zu 5) . 73 74 - 46 - cc) Der Kläger missversteht die Senatsrechtsprechun g, wenn er unter Hinweis auf den B eschluss vom 5. Dezember 2006 ( aaO Rn. 45) die Auffa s- sung vertritt, die Wahl sei wegen angeblicher Überrepräsentanz von Karlsruher Bewerbern rechtswidrig. Der Senat hat in dieser Entscheidung geprüft, ob die Kriterien, die in der " Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei m B undesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen " vom 23. November 2005 enthalten waren und die der damalige Präsident des Bu n- desgerichtshofs den Ausschussmitgliedern im Vorfeld der Wahl 2006 zugeleitet und vor der Wahl im Rahmen seiner Einführung erläutert hat te , rechtlich zu b e- anstanden ware n. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass auch das Krite rium " Vermeidung der Verengung auf Bewerber aus einem Kammerbezirk " nicht zu beanstanden ist. Ein solches Kriterium findet sich in der hier maßgeblichen " " vom 22. November 2012 allerdings nicht. Entscheidend kann im Übrigen nur sein, ob die vom Wahlausschuss - unter Berücksichtigung des di e- sem zustehenden Beurteilungsspielraums - getroffene Auswahl in ihrer G e- samtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dies verlangt aber keine gleichmäßige Verteilung der gewählten Bewer ber auf die einzelnen Kammerbezirke beziehungsweise verbietet keine Wahl mehrerer B e- werber aus den Reihen der Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof bereits zug e- lassener Rechtsanwälte. Insoweit hat der Senat gerade in der vom Kläger zitie r- ten Entscheidung das Kriterium der Mischung von Bewerbern, die schon Rev i- sionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben, als zulässig bezeichnet ( NJW 2007, 1136 Rn. 45 und 58, Rn. 58 in BGHZ 170, 137 nich t abgedruckt ). Von einem " closed shop " kann bei der vom Ausschuss getroffenen W ahl keine Rede sein. 75 - 47 - dd) Fehl geht der Vorwurf des Kläger s , ein rechtmäßiges Wahlverfahren setze voraus, dass dem Kriterium der " Fähigkeit zur wirtschaftlichen Führung eine r Kanzlei " und insoweit der unternehmerischen Befähigung eines Bewe r- bers Bedeutung beigemessen werde, wobei er sich in diesem Bereich beso n- ders ausgezeichnet habe. Der Wahlausschuss hat seinen Beurteilungsspie l- raum nicht deshalb überschritten, weil er die unternehmerische Befähig ung e i- nes Bewerbers - soweit ersichtlich - bei seiner Entscheidung nicht gesondert berücksichtigt hat. Solches hat der Senat in seiner Rechtsprechung auch nie verlangt. Das Ausmaß der unternehmerischen Befähig ung ist für die Auslese unter den Bewerbern für die Zulassung als Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof k ein taugli ches Kriterium. Ob im Einzelfall einem Bewerber die Eignung abg e- sprochen werden kann, wenn zu erwarten ist, dass er mit der Gründung und Führung einer Kanzlei - sei es als Einzelanwalt, sei es in Sozietät (§ 172a BRAO) - überfordert ist, kann dahinstehen. Hierfür bestehen bei den vom Au s- schuss benannten Bewerbern keine Anhaltspunkte. Dass Bewerber, die als anwalt liche Mitarbeiter oder in (zumeist internationalen) Großkan zleien tätig sind, mit Fragen einer Kanzleigründung und - führung nicht s oder wenig zu tun haben, besagt entgegen der Meinung des Klägers nicht, dass diese im Falle der Wahl ihrer neuen Aufgabe insoweit nicht gewachsen wären. ee) Zu Unrecht rügt der Kl äger, der A usschuss habe keinen Kandidaten wählen dürfen, der in seinem Werdegang Schwerpunkte gesetzt beziehung s- weise sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert hat und insoweit in der Vergangenheit nicht in der vollen Breite des Zivilrechts wissensch aftlich sowie forensisch besonders tätig gewesen ist. In der an die Mitglieder des Wahlau s- schusses verteilten " Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsan walt bei dem Bundesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen " 76 77 - 48 - vom 22. November 2012 ist ausgeführt, dass eine Spezialisierung eines Rechtsanwalts seiner Wahl nicht entgegensteht, da maßgeblich sei, " ob der Rechtsanwalt aufgrund seiner Rechtskenntnisse, Tätig keiten und Erfahrungen in der Lage (und willens) ist, sich in das Zivilrecht in seiner ganzen Breite ei n- zuarbeiten und auf dieser Basis als Revisionsanwalt tätig zu sein " . Dieser Ma ß- stab ist nicht zu beanstanden. Betrachtet man die Bandbreite der Zuständig ke i- ten d er zwölf Zivilsenate des Bundes gerichtshofs, wird sich nahezu jeder B e- werber - zumindest diejenigen, die nicht bereits längere Zeit als Mitarbeiter für eine n am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa nwalt tätig gewesen sind - in größerem Umfang in neue Materien einarbeiten müssen. Gerade bei größ e- ren Kanzleien ist im Übrigen eine Schwerpunktbildung im Rahmen der Tätigkeit der einzelnen Sozien üblich. Die Forderung nach anwaltlicher Betätigung im gesamten Zivilrecht würde eine Bewerbung solcher Kandi daten unmöglich m a- chen. Soweit in der Senatsrechtsprechung davon die Rede ist, das Berufsbild des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sei geprägt von dem hochqualif i- zierten (Einzel - ) Anwalt, der sich dadurch auszeichne, dass er das Zivilrecht in seiner ga nzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrscht (vgl. Beschluss vom 7. November 1983 , aaO S. 104 3 ; siehe auch Beschlüsse vom 4. März 2002 , aaO S. 73 f . und vom 5. Dezember 2006 , aaO Rn. 24), ist damit nicht gemeint, dass ein Bewerber bereits vor seiner Zula s- sung die Bandbreite der Zuständigkeiten all er zwölf Zivilsenate des Bundes g e- richtshofs abdecken muss. Sollte die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Formulierung im früheren Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 (aaO ) in einem weiteren Sinne gemeint gewesen sein, hielte der Senat daran nicht fest. Vielmehr reicht es aus, wenn von dem besonders qualifizierten B e- werber aufgrund seiner Rechtskenntnisse, Tätigkeiten und Erfahrungen erwa r- tet werden kann, sich in das Zivilr echt in seiner ganzen Breite einzuarbeiten und auf dieser Basis als Revisionsanwalt tätig zu sein. - 49 - Nicht zu Unrecht weist der Beklagte auch darauf hin, dass unterschiedl i- che (bisherige) Schwerpunktbild ungen in der Qualifikation der gewählten Pe r- sonen es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, besonderen Schwierigkeiten einzelner Verfahren bei der Auswahl des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Dies kann dazu beitragen, die Güte der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen durch eine entsprechend q ualifizierte Anw altschaft zu fördern. 5. Der Wahlausschuss hat auch ein Ergebnis gefunden, das sich in dem durch die anzulegenden Entscheidungskriterien vorbestimmten Rahmen hält. a) D ie der Wahl zugrundeliegende Annahme des Ausschusses, die sech zehn dem Bundesministerium der Justiz benannten Personen seien b e- sonders qualifiziert und erfüllten die an einen zukünftigen Revisionsanwalt zu stellenden Anforderungen, ist nicht zu beanstanden. Der Ausschuss hat ins o- weit seinen Beurteilungsspielraum nich t überschritten. D er Kläger kann deshalb nicht geltend machen, er sei in seinen Rechten da durch verletzt, dass ihm trotz seiner eigenen Eignung ein ungeeignete r Bewerber vor gezogen wurde. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers gegen die Qualifikation sei ner Mitb e- werber sind unbegründet; die klägerische Wertung, " mehrere der Kandidaten mussten al s beruflich gescheitert angesehen werden " , ist unverständlich und befremd lich . (1 ) - b) D er Kläger , den beide Berichterstatter als " geeignet " beurteilt haben, ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Ausschuss ihn bei der 78 79 80 81 - 97 98 - 50 - Auswahl unter den Bewerbern, die die an einen zukünftigen Revisionsanwalt zu stellenden Anforderungen erfüllen, nicht berücksichtigt hat. aa) Der Kläger - - ist der Meinung, die Wahl sei recht s- widrig, da er der " Beste " sei. Keiner der benannten Mitbewerber habe " auch nur ansatzweise " seine wissenschaftliche Qualifikation. Er habe eine Vielzahl von Veröffentlichungen aufzuweisen; Ko mmentare, an denen er als Herausgeber oder Autor beteiligt sei, würden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung z i- tiert. Er sei seit 2012 Honorarprofessor an der Universität in , nachdem er zuvor schon dort und an anderen Unive rsitäten Lehraufträge g e- habt habe. Er sei mithin " anders als viele andere Kandidaten in der Lage, die komplexesten Rechtsfragen mit den BGH - Senaten zu diskutieren " . Auch seine forensische Erfahrung übertreffe die der anderen Bewerber . Insoweit seien letz t l ich nur Fachanwaltsbezeichnungen ein aussagekräftiger Nachweis. Er sei aber Fachanwalt für Arbeits - , Handels - und Gesellschafts - sowie Insolven z- recht. Eine objektive Betrachtung komme an seiner " alle anderen Kandidaten überragenden Qualifikation " nicht vor bei. Abgesehen davon sei die Wahl bereits dann rechtswidrig, wenn auch nur einer der Mitbewerber schlechter als er sei. bb) Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger, dass es nicht Aufg a- be des Senats als Wahlprüfungsgericht sein kann, die sachlic he Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und in der Frage, welcher Bewerber zu wählen ist, die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 6 = BeckRS 2007, 21620 ). Ein e gerichtlich festz u- stellende R eihenfolge scheidet insoweit aus. Welche Bewerber dem Bundesju s- tizministerium vorgeschlagen werden, ergibt sich aus dem vom Ausschuss vo r- zunehmenden Gesamtvergleich und damit aus dem Wa hlakt selbst, in dem die 99 100 - 51 - einzelnen Mitglieder ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grun d- lage der vorliegenden Unterlagen einschließlich der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Ausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. Hierbei spielt bei der Reihenfolge unter allen geeigneten - besonders qualifizierten - Kandidaten auch eine Rolle, ob die Rechtsanwaltschaft im Fall der Neuzula s- sungen in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Anhaltspunkte dafür , dass der Ausschuss insoweit sachfremde E r- wägungen bei der Auswahl ange stellt haben könnte oder dass bei der Vorbere i- tung und Durchführung der Wahl der Grundsatz der Chanceng leic hheit verletzt worden wäre , sind nicht ersichtlich . I m Übrigen hängt die B ewertung der fachlichen und persönlichen Ei g- nung eines Bewerbers von einer Vielzahl von Aspekten - unter anderem auch von den vorgelegten Arbeitsproben und vom persönlichen Ein druck, den der Bewerber in den Gesprächen vermittelt hat , - und nicht allein von früheren N o- ten oder der Summe der Veröffe ntl ichungen beziehungsweise Fachanwalt stitel ab. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Vorwurf erhebt, durch die Bemerkung im V otum des für ihn zuständigen Erstberichterstatters, er habe sich auf dem Gebiet des anwaltlichen Berufsrechts " einen Ruf erworben " , sei dem Ausschuss das falsche Bild vermittelt worden, er sei auf anderen Gebieten kaum tätig, vermag der Senat diese Rüge ni cht nachzuvollziehen . D ie über das anwaltliche Berufsrecht hinausgehende klägerische Tätigkeit findet sowohl im berichtenden als auch im bewertenden Teil des Votums ausreichend Erwä h- nung . Nach alledem kann hinsichtlich der Auswahl der Bewerber nicht festg e- stellt werden, dass der Wahlausschuss hierbei die Grenzen des ihm zustehe n- 101 102 - 52 - den Beurteilungsspielraums überschritten und eine Entscheidung getroffen h at , die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO eingeräumten Be fugnis nicht mehr gedeckt ist . Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe ein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu, ist ein solcher A n- spruch nicht Gegenstand des Verfahrens. Dieses richtet sich nur gegen den Wahlausschuss. Die Zulassung erfolgt aber d urch das Bundesministerium der Justiz (§ 170 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Abgesehen davon ist das vom Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die nachträgliche Zulassung der vom Wahlausschuss auf die Plätze neun, zehn , zwölf und dreizehn gewählten Ka n- didat en bemühte Gebot der Gleichbehandlung schon deshalb nicht verletzt, weil der Kläger anders als diese vom Wahlausschuss nicht benannt w u rde und di e- se Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Deshalb geht auch die Berufung des Klägers auf den Senatsbeschluss v om 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13, juris) fehl. Der Senat hat insoweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, weil in dem Fall, dass die Klage gegen den Ausschuss Erfolg hat, das Ministerium nicht gehindert wäre , den Kläger nac h- träglich zu ernennen. Ist die Wahl aber rechtmäßig, bleibt es bei der Bindung des Ministeriums an die benannten Bewerber nach § 164 BRAO. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streit wert bemisst der Senat mit der Hälfte des Regelstrei t- werts in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Dem Streit um die Akteneinsicht kommt keine gebührenrechtliche Bedeutung zu. Denn die Akteneinsicht dient der näh e- 103 104 - 53 - ren Begründung der Klage gegen die Wahlentscheidung u n d steht insoweit zu dieser in einer Art Stufenverhältnis, sodass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44 GKG für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar der höhere maßgebend ist. Becker Seiters Remmert Lauer Wolf
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